Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Ordnungsgemäße Verfahrensrüge
Rechtsanwalt R rügt in seiner Revisionsschrift, die Aussage der Zeugin Z sei bei der Urteilsfindung nicht gewürdigt worden. Er schreibt: „Es wäre möglich, dass das Gericht Zs Aussage (Einzelheiten siehe Protokoll) bei der Urteilsfindung nicht beachtet hat."
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Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
A wird erstinstanzlich verurteilt. In der Revisionsbegründung rügt er, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Protokoll ist die Verlesung nicht beurkundet. Nach Eingang der Revisionsschrift fügen die Vorsitzende und der Urkundsbeamte die Anklageverlesung nachträglich ins Protokoll ein.
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Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
A wird erstinstanzlich verurteilt. In der Revisionsbegründung rügt er, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Protokoll ist die Verlesung nicht beurkundet. Nach Eingang der Revisionsschrift fügen die Vorsitzende und der Urkundsbeamte die Anklageverlesung nachträglich ins Protokoll ein.
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Ordnungsgemäße Verfahrensrüge
Rechtsanwalt R rügt in seiner Revisionsschrift, die Aussage der Zeugin Z sei bei der Urteilsfindung nicht gewürdigt worden. Er schreibt: „Es wäre möglich, dass das Gericht Zs Aussage (Einzelheiten siehe Protokoll) bei der Urteilsfindung nicht beachtet hat."