Referendariat > Die ZVR-Klausur
§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.
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Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen, (1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen; (2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.
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Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen, (1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen; (2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.
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§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.