Referendariat > Die ZVR-Klausur
„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
G hat gegen S einen Zahlungstitel über €7.000. S hat gegen D eine Forderung über €7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die Kaufpreisforderung der S gegen D und erhebt Einziehungsklage gegen D. Ist diese begründet?
Referendariat > Die ZVR-Klausur
Pfändung nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Beschlagnahme
S schuldet G1 €6.000 und G2 €50.000. S ist Eigentümerin eines Miethauses. Darin wohnen drei Mieter, D1, D2 und D3, die jeweils €2.000 Miete zahlen. G2 vollstreckt in das Miethaus. G1 in die Mietforderungen. D1, D2 und D3 zahlen nicht. G1 erhebt gegen sie Einziehungsklage.
Referendariat > Die ZVR-Klausur
§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.
Referendariat > Die ZVR-Klausur
Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen, (1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen; (2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.
Referendariat > Die ZVR-Klausur
Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung
G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen, (1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen; (2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.
Referendariat > Die ZVR-Klausur
§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB
G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.
Referendariat > Die ZVR-Klausur
Pfändung nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Beschlagnahme
S schuldet G1 €6.000 und G2 €50.000. S ist Eigentümerin eines Miethauses. Darin wohnen drei Mieter, D1, D2 und D3, die jeweils €2.000 Miete zahlen. G2 vollstreckt in das Miethaus. G1 in die Mietforderungen. D1, D2 und D3 zahlen nicht. G1 erhebt gegen sie Einziehungsklage.