Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Schema: Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: beweiserhebliche Daten
Tathandlung
Am besten prüfst Du (gedanklich) die Tatvarianten in der folgenden Reihenfolge: (1) Verändern von Daten, so dass eine verfälschte Urkunde vorläge (Var. 2) (2) Speichern von Daten, so dass eine unechte Urkunde vorläge (Var. 1) (3) Gebrauchen falsch gespeicherter oder veränderter Daten (Var. 3)
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)
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