Schema: Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

25. Dezember 2025

3 Kommentare

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Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Tatobjekt: beweiserhebliche Daten

      2. Tathandlung

        Am besten prüfst Du (gedanklich) die Tatvarianten in der folgenden Reihenfolge:(1) Verändern von Daten, so dass eine verfälschte Urkunde vorläge (Var. 2)(2) Speichern von Daten, so dass eine unechte Urkunde vorläge (Var. 1)(3) Gebrauchen falsch gespeicherter oder veränderter Daten (Var. 3)

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nils

Nils

10.10.2025, 13:16:55

Auch hier müsste es bei der Strafzumessung aufgrund des Verweises in § 269 III StGB nicht nur § 267 III, sondern auch § 267 IV StGB heißen, oder?

Foxxy

Foxxy

10.10.2025, 13:17:02

Die Strafbarkeit nach § 2

69 StGB

prüfst du wie folgt: Zuerst schaust du, ob beweiserhebliche Daten betroffen sind. Dann prüfst du, ob eine der Tat

handlung

en vorliegt: Speichern, Verändern oder Gebrauchen solcher Daten mit dem Ziel, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Subjektiv brauchst du

Vorsatz

und die Absicht zur

Täuschung im Rechtsverkehr

. Danach prüfst du Rechtswidrigkeit und

Schuld

. Für die Strafzumessung verweist § 269 Abs. 3 StGB auf die besonders schweren Fälle des § 267 Abs. 3 StGB. § 267 Abs. 4 StGB ist dagegen eine Qualifikation (z.B.

gewerbsmäßig

es Handeln oder Bandenmäßigkeit), nicht nur eine Strafzumessungsregel, und wird deshalb nicht über § 269 Abs. 3 StGB erfasst. Der Verweis bezieht sich daher nur auf § 267 Abs. 3 StGB.

Nils

Nils

10.10.2025, 13:17:37

Genau. Dann müsste das Schema entsprechend angepasst werden.


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