Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
4,8 ★ (26.800 mal geöffnet in Jurafuchs)
Schema: Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
25. März 2026
3 Kommentare
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: beweiserhebliche Daten
Tathandlung
Am besten prüfst Du (gedanklich) die Tatvarianten in der folgenden Reihenfolge:(1) Verändern von Daten, so dass eine verfälschte Urkunde vorläge (Var. 2)(2) Speichern von Daten, so dass eine unechte Urkunde vorläge (Var. 1)(3) Gebrauchen falsch gespeicherter oder veränderter Daten (Var. 3)
Subjektiver Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nils
10.10.2025, 13:16:55
Auch hier müsste es bei der Strafzumessung aufgrund des Verweises in § 269 III StGB nicht nur § 267 III, sondern auch § 267 IV StGB heißen, oder?
Foxxy
10.10.2025, 13:17:02
Die Strafbarkeit nach
§ 269 StGBprüfst du wie folgt: Zuerst schaust du, ob
beweiserhebliche Datenbetroffen sind.
Dann prüfst du, ob eine der Tathandlungen vorliegt: Speichern, Verändern oder Gebrauchen solcher
Daten mit dem Ziel,
dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte
Urkundevorliegen würde. Subjektiv brauchst du
Vorsatzund die Absicht zur
Täuschung im Rechtsverkehr.
Danach prüfst du Rechtswidrigkeit und Schuld. Für die Strafzumessung verweist § 269 Abs. 3 StGB auf die besonders schweren Fälle des § 267 Abs. 3 StGB. § 267 Abs. 4 StGB ist
dagegen eine Qualifikation (z.B.
gewerbsmäßiges Handeln oder
Bandenmäßigkeit), nicht nur eine Strafzumessungsregel, und wird deshalb nicht über § 269 Abs. 3 StGB erfasst. Der Verweis bezieht sich
daher nur auf § 267 Abs. 3 StGB.
