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Schema: Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch

27. April 2026

9 Kommentare


Bei einem „erfolgsqualifizierten Versuch“, wird das Grunddelikt (z.B. ein Raub, § 249 Abs. 1 StGB) lediglich versucht, die qualifizierende Folge (z.B. Tod des Opfers, § 251 StGB) tritt jedoch ein. Wie prüfst Du den erfolgsqualifizierten Versuch?

  1. Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs

    Hier stellst du zunächst fest, dass das Grunddelikt (z.B. Raub) nicht vollendet wurde. Dann stellst du fest, dass der Versuch des Grunddelikts strafbar ist.Zum Teil wird bereits an dieser Stelle der Streit geführt, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch strafbar ist. Der Streit knüpft jedoch am Merkmal des gefahrspezifischen Zusammenhangs an. Wenn du den Streit an diesem Merkmal aufbaust, zeigst Du, dass du sauber juristisch arbeiten kannst und nicht einfach nur zusammenhangslos Streitstände wiederkäust.

  2. Tatbestand

    Hier prüfst du zuerst, ob Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen bezüglich des Grunddelikts vorliegen. Die Erfolgsqualifikation sprichst du noch nicht an. Sie kommt erst unter Punkt III. ins Spiel, da sie ja vollendet ist.

    1. Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts (z.B. § 249 StGB)

    2. Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt

  3. Erfolgsqualifikation (z.B. § 251 StGB)

    1. Eintritt der schweren Folge

      Die Feststellung des Eintritts der schweren Folgen wird in der Regel unproblematisch sein.

    2. Kausalität

      Hier prüfst Du die Kausalität anhand der conditio-sine-qua-non-Formel. Auch hier dürften sich in aller Regel keine Probleme ergeben. Die Tat wird regelmäßig kausal für den Eintritt der schweren Folge sein.

    3. Gefahrspezifischer Zusammenhang

      Hier spielt die Musik. Wegen der erhöhten Strafandrohung ist ein besonderer Unrechtsgehalt erforderlich, der darin liegt, dass der Erfolg auf der dem Grunddelikt spezifisch anhaftenden Gefahr (und nicht auf irgendeiner anderen Gefahr) beruhen muss. Hier musst Du herausarbeiten, ob die Gefahr, deren Verwirklichung die Erfolgsqualifikation bestraft, sich aus der Tathandlung (dann Versuch möglich) oder erst aus dem Taterfolg ergibt (dann kein Versuch möglich).Beispiel: Beim Raub mit Todesfolge verwirklicht sich die spezifische Gefahr der Tathandlung (Gewalt), nicht des Erfolgs (Wegnahme). Damit kann auch zwischen dem versuchten Delikt und der schweren Folge der spezifische Gefahrzusammenhang bestehen.

    4. Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) oder Leichtfertigkeit

      Die qualifizierende Folge muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein.Für die Strafbarkeit genügt es in der Regel, wenn die schwere Folge fahrlässig verursacht wird. Achte aber genau auf die Norm! So verlangt § 251 StGB etwa, dass der Tod des Opfers leichtfertig herbeigeführt wird. Leichtfertig meint dabei, dass der Täter die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Hier muss also mehr als bloße Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge vorliegen.

  4. Rechtswidrigkeit

  5. Schuld

    Der Eintritt der qualifizierenden Folge muss auch subjektiv voraussehbar und vermeidbar sein.

  6. Rücktritt

    Ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch angesichts der eingetretenen qualifizierenden Folge möglich ist, ist ebenfalls streitig. Die h.M. lässt dies aber unter Verweis auf den Wortlaut des § 24 StGB im Grundsatz zu.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG

FalkTG

14.4.2024, 12:58:26

Hier sollte man sowohl die

Schuld

bezüglich der Haupttat und den subj.

Fahrlässigkeit

svorwurf zur schweren Folge separat nennen.

LELEE

Leo Lee

15.4.2024, 12:02:36

Hallo FalkTG, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist es auch wichtig, bei der

Schuld

auch die normalen

Schuld

gründe anzusprechen, weshalb wir den Text entsprechend ergänzt haben. Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LI

lin

17.10.2025, 16:50:58

unter welchem Punkt führt man den Meinungsstreit aus?

Foxxy

Foxxy

17.10.2025, 16:51:05

Den Meinungsstreit, ob der erfolgsqualifizierte Versuch überhaupt strafbar ist, solltest du am besten schon im Rahmen der Vorprüfung ansprechen, bevor du mit der eigentlichen Prüfung beginnst. Das ist sinnvoll, weil es hier um die grundsätzliche dogmatische Zulässigkeit dieser besonderen Versuchsform geht. In der Klausur kannst du dann knapp die verschiedenen Ansichten darstellen und dich – je nach Fall – einer Ansicht anschließen.

KAT

Katharina

1.4.2026, 16:16:38

@[Foxxy](180364), muss der Streit dann beim spezifischen Gefahrzusammenhang nochmal angesprochen werden?

Foxxy

Foxxy

1.4.2026, 16:17:18

@[Katharina](302848): Nein. Den Grundsatzstreit, ob der erfolgsqualifizierte Versuch überhaupt zulässig ist, bringst du einmal in der Vorprüfung (Nichtvollendung/Strafbarkeit des Versuchs). Beim spezifischen Gefahrzusammenhang prüfst du nur, ob sich das durch die Versuchshandlung geschaffene Risiko im Erfolg realisiert hat; nur wenn gerade der konkrete Tatbestand (z.B. §227) streitig an Handlungs- oder Erfolgsgefährlichkeit anknüpft, lohnt dort eine kurze Präzisierung. Kurzschema: - Vorprüfung: Nichtvollendung; Strafbarkeit des eQV; h.M.: bei handlungsbezogenen Qualifikationen (+) (z.B. §251, §178), bei erfolgsbezogenen (–) (z.B. §313 II i.V.m. §308 III). - Versuch Grunddelikt:

Tatentschluss

,

unmittelbares Ansetzen

(§§ 22, 23 I). - Erfolgsqualifikation: Eintritt der Folge,

Kausalität

, gefahrspezifischer Zusammenhang; § 18 (bei § 251 mind.

Leichtfertigkeit

). - Rechtswidrigkeit,

Schuld

; Rücktritt (§ 24) grds. möglich.

Kira

Kira

7.11.2025, 22:49:13

Vorliegend wird innerhalb der Vorprüfung erwähnt, dass die herrschende Meinung jene ist, welche die Strafbarkeit des Versuchs daraus ableitet, ob sich der qualifizierende Erfolg aus der Gefährlichkeit der Tathandlung ergibt. Ist dies die Erklärung der Versuchslösung? Für mich klingt es irgendwie eher nach der

Letalitätslehre

?

Foxxy

Foxxy

7.11.2025, 22:50:03

Nein. Die von dir zitierte h.M. (Anknüpfung an die Handlungsgefährlichkeit) ist die Qualifikationslösung für den erfolgsqualifizierten Versuch, nicht die Versuchslösung. Die Versuchslösung lehnt den erfolgsqualifizierten Versuch ab und bestraft stattdessen den Versuch des Grunddelikts plus ein separates

Fahrlässigkeit

sdelikt (z.B. § 222), was nicht h.M. ist. Die

Letalitätslehre

betrifft den gefahrspezifischen Zusammenhang innerhalb der Erfolgsqualifikation: Die qualifizierende Folge (z.B. Tod) muss gerade die durch die tatbestandsmäßige Handlung geschaffene letale Gefahr realisieren (typischerweise bei § 251 und § 227). Prüfung kurz: - Vorprüfung: Grunddelikt nicht vollendet; Strafbarkeit des Versuchs be

ja

hen, wenn Qualifikation an Handlungsgefährlichkeit anknüpft (z.B. § 251, § 227); verneinen bei Erfolgsgefährlichkeit (z.B. § 313 II i.V.m. § 308 III). - Grunddelikt:

Tatentschluss

und

unmittelbares Ansetzen

(§§ 22, 23). - Erfolgsqualifikation: Eintritt der Folge,

Kausalität

, gefahrspezifischer Zusammenhang (

Letalitätslehre

),

Fahrlässigkeit

i.S.d. § 18; bei § 251 mindestens

Leichtfertigkeit

. - Rechtswidrigkeit,

Schuld

; Rücktritt nach § 24 h.M. möglich.

Kira

Kira

7.11.2025, 22:52:20

Wenn das stimmt bin ich verwirrt wo jetzt Qualifikationslösung herkommt, von dieser ist in diesem Kapitel doch keine Rede oder hab ich sie überlesen? @[Leo Lee](213375)