Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
EBV - Schadensersatz gegen deliktischen Besitzer (§§ 992, 823 I BGB)
Schema: EBV - Schadensersatz gegen deliktischen Besitzer (§§ 992, 823 I BGB)
30. November 2025
5 Kommentare
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Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch nach §§ 992, 823 Abs. 1 BGB?
Bestehen einer Vindikationslage
Vorsätzliche Straftat
(Schuldhafte) verbotene Eigenmacht
Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
Da § 992 BGB eine Rechtsgrundverweisung ist, sind die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen.
Eigentumsverletzung
Verletzungshandlung des Anspruchsgegners
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Das Verschulden bezieht sich hier auf die Verschlechterung der Sache.
Kausaler Schaden
Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch vorsätzliche Straftat oder verbotene Eigenmacht
Nach h.M. muss hier § 992 BGB teleologisch reduziert werden und auch die verbotene Eigenmacht verschuldet erfolgt sein.
Vorsätzliche Straftat
(Schuldhafte) verbotene Eigenmacht
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hannabuma
8.2.2024, 20:51:02
Kleine Verständnisfrage zum Aufbau: Ich kann also in der Klausur bei Prüfung verbotener Eigenmacht unter Punkt II wiederum zwei Punkte aufmachen, nämlich „1.
verbotene Eigenmacht“ und „2. Ver
schulden der verbotenen Eigenmacht“, richtig? Und wenn ich eine Straftat prüfen würde, könnte ich Punkt II „Straftat“ nennen, und dort im Rahmen der
Vorsatzprüfung (falls überhaupt problematisch) das Ver
schulden bejahen?
Leo Lee
10.2.2024, 16:58:18
Hallo hannabumma, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Gute (und zugleich vielleicht sogar schlechte?) Nachricht vorweg: Beim Aufbau bist du frei, d.h. du kannst ihn so gestalten wie du magst, weshalb es völlig in Ordnung geht, wenn du bei verbotener Eigenmacht 1.
Verbotene Eigenmachtund 2. (Erforderlichkeit eines) Ver
schuldens einer verbotenen Eigenmacht schreibst. Das ist sauber und übersichtlich, weshalb hieran absolut nichts auszusetzen ist! Bei Straftat würdest du dann wie üblich die Delikte prüfen und hier den
Vorsatzbejahen, da ohne einen
Vorsatzeine Straftat nicht möglich wäre (bei 992 kommen ohnehin nur solche in Betracht, die nur vorsätzlich erfüllt werden können wie etwa
Nötigung, Diebstahl, Raub usw.). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 992 Rn. 3 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
hannabuma
10.2.2024, 18:06:19
Alles klar, vielen Dank für die stets hilfreichen Antworten Leo!
