Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

EBV - Schadensersatz gegen deliktischen Besitzer (§§ 992, 823 I BGB)

Schema: EBV - Schadensersatz gegen deliktischen Besitzer (§§ 992, 823 I BGB)

30. November 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch nach §§ 992, 823 Abs. 1 BGB?

  1. Bestehen einer Vindikationslage

    1. Vorsätzliche Straftat

    2. (Schuldhafte) verbotene Eigenmacht

  2. Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB

    Da § 992 BGB eine Rechtsgrundverweisung ist, sind die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen.

    1. Eigentumsverletzung

    2. Verletzungshandlung des Anspruchsgegners

    3. Haftungsbegründende Kausalität

    4. Rechtswidrigkeit

    5. Verschulden

      Das Verschulden bezieht sich hier auf die Verschlechterung der Sache.

    6. Kausaler Schaden

  3. Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch vorsätzliche Straftat oder verbotene Eigenmacht

    Nach h.M. muss hier § 992 BGB teleologisch reduziert werden und auch die verbotene Eigenmacht verschuldet erfolgt sein.

    1. Vorsätzliche Straftat

    2. (Schuldhafte) verbotene Eigenmacht

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAN

hannabuma

8.2.2024, 20:51:02

Kleine Verständnisfrage zum Aufbau: Ich kann also in der Klausur bei Prüfung verbotener Eigenmacht unter Punkt II wiederum zwei Punkte aufmachen, nämlich „1.

verbotene Eigenmacht

“ und „2. Ver

schuld

en der verbotenen Eigenmacht“, richtig? Und wenn ich eine Straftat prüfen würde, könnte ich Punkt II „Straftat“ nennen, und dort im Rahmen der

Vorsatz

prüfung (falls überhaupt problematisch) das Ver

schuld

en bejahen?

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 16:58:18

Hallo hannabumma, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Gute (und zugleich vielleicht sogar schlechte?) Nachricht vorweg: Beim Aufbau bist du frei, d.h. du kannst ihn so gestalten wie du magst, weshalb es völlig in Ordnung geht, wenn du bei verbotener Eigenmacht 1.

Verbotene Eigenmacht

und 2. (Erforderlichkeit eines) Ver

schuld

ens einer verbotenen Eigenmacht schreibst. Das ist sauber und übersichtlich, weshalb hieran absolut nichts auszusetzen ist! Bei Straftat würdest du dann wie üblich die Delikte prüfen und hier den

Vorsatz

bejahen, da ohne einen

Vorsatz

eine Straftat nicht möglich wäre (bei 992 kommen ohnehin nur solche in Betracht, die nur vorsätzlich erfüllt werden können wie etwa

Nötigung

, Diebstahl, Raub usw.). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 992 Rn. 3 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HAN

hannabuma

10.2.2024, 18:06:19

Alles klar, vielen Dank für die stets hilfreichen Antworten Leo!


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