Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)
Schema: Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)
16. Januar 2026
10 Kommentare
4,8 ★ (56.512 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Bezugstat: Endgültig und konkret geplantes Verbrechen
Tathandlung: Sichbereiterklären, Annehmen des Erbietens oder Verabredung (Var. 1 - 3)
Subjektiver Tatbestand: Erfolgswille bzgl. der Tat und Wille zur Beteiligung
Rechtswidrigkeit
Schuld
Ggf. Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 StGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I-m-possible
1.7.2022, 13:42:59
Wie kann man den Passus des §30Abs.1 Satz 1 aE bzw. §30 Abs.2 aE „…oder zu ihm anzustiften“ verstehen? Das wird hier hier bei §30 Abs.2 besonders deutlich da es 3 Modalitäten gibt „ein Verbrechen zu begehen oder anzustiften“. Ist das eine weitere Modalität?
Nora Mommsen
8.7.2022, 12:27:54
Hallo I-m-possible,
§ 30 StGBenthält die unterschiedlichsten Varianten der Vorstufen zur Verbrechensbeteiligung. Alle Varianten gemein ist, dass die Bezugs-Haupttat ein Verbrechen sein muss. § 30 Abs. 1 S. 1 enthält die
versuchte Anstiftungund versuchte
Kettenanstiftung. § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB enthält einen Spezialfall der versuchten Anstiftung, in dem die Initiative vom späteren Haupttäter aber noch bloß tatgeneigtem ausgeht. In § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist die Konstellation eines entschlossenen Haupttäter erfasst, der seine "Dienste anbietet". Dessen Sicherbieten sowie die Bestätigung/Aufforderung durch den Anstifter sind Varianten der Strafbarkeit die erfasst werden. § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB stellt die Verabredung i.S.e. Übereinkunft von mindestens zwei Personen ein Verbrechen zu begehen oder dazu anzustiften unter Strafe. Es sind sehr viele unterschiedliche Fälle, die sich aber alle aus dem Text ergeben. In der Klausur hilft es mit etwas Ruhe den
§ 30 StGBdurchzulesen, um die unterschiedlichen Varianten herauszuarbeiten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
3.3.2023, 11:28:18
Dann finde ich aber die Überschrift
Verbrechensverabredungüber dem Schema nicht ganz richtig, da dies nur die Bezeichnung für Variante 3 ist.
alivic
6.3.2023, 17:12:11
Könnte man nachdem man eine Hauptat geprüft hat und diese im Ergebnis bejaht hat auch den §
30 II StGBnoch mit prüfen? Wie würde das innerhalb der
Konkurrenzenaussehen?
Lukas_Mengestu
7.3.2023, 14:25:00
Hallo alivic, wenn Du bereits eine vollendete Haupttat hast zB Totschlag (§ 212 I StGB), brauchst Du für den Haupttäter nicht mehr die
Verbrechensverabredung(§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 2 StGB) prüfen. Denn diese tritt im Wege der
Gesetzeskonkurrenz(Spezialität) zurück. Auch im Hinblick auf Beteiligte wird bei vollendeter Haupttat in der Regel bereits Anstiftung und Beihilfe vorliegen, sodass auch hier § 30 Abs. 2 StGB zurücktritt (Subsidiarität) (MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, StGB § 30 Rn. 73). Relevant wird die Norm also primär, wenn das verabredete Verbrechen sich (a) noch im Vorbereitungsstadium befindet oder (b) die ausgeführte Tat hinter der geplanten zurückbleibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bob1
15.10.2025, 20:04:15
Angenommen, es liegt ein Versuch vor, der aber wegen eines wirksamen Rücktritts nach § 24 StGB straflos bleibt. Prüft man in so einem Fall anschließend noch § 30 Abs. 2 StGB oder ist der durch den Rücktritt „verbraucht“?
Kristijan
10.12.2025, 09:19:20
Ich habe gerade den
§ 30 StGBgelesen und mich gefragt, wieso es dort heißt: wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen ODER zu ihm anzustiften. Ist "einen anderen zu bestimmen, ein verbrechen zu begehen" und "anstiften" nicht das gleiche nach dem
Tatbestandin § 26 StGB? Wieso wurde das in
§ 30 StGBnochmal extra aufgeführt?
Foxxy
10.12.2025, 09:20:30
§ 26 stellt klar: Anstiftung ist das Bestimmen zur Tat. § 30 Abs. 1 regelt die Versuchsstrafbarkeit der Beteiligung an einem Verbrechen und nennt zwei Zielrichtungen: - jemanden zum Täter eines Verbrechens zu machen („bestimmen, ein Verbrechen zu begehen“), und - jemanden zur Teilnahme an diesem Verbrechen zu bewegen („zu ihm anzustiften“), also etwa als Anstifter oder Gehilfe. Die doppelte Formulierung soll beide Versuchsvarianten abdecken; sie ist keine bloße Wiederholung. Zur
Verbrechensverabredung(§ 30 Abs. 2) prüfst du kurz: -
Tatbestandsmäßigkeit -
Objektiver Tatbestand: Bezug auf ein endgültig und konkret geplantes Verbrechen; Tathandlung je nach Variante: Sichbereiterklären,
Annahmeeines Erbietens, beiderseitige Verabredung (mindestens zwei Personen). -
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. der Bezugstat und Wille zur Beteiligung. - Rechtswidrigkeit - Schuld - Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 StGB (sofern die Voraussetzungen vorliegen).
Tim Gottschalk
10.12.2025, 09:24:48
Hallo @[Kristijan](323400), wie Foxxy im Ansatz richtig sagt, ist diese
Tatbestandsalternative als "Wer einen anderen zu bestimmen versucht, zu einem Verbrechen anzustiften, ...". Es handelt sich also um eine (versuchte)
Kettenanstiftung. Anders als Foxxy sagt, ist der
Versuch der Anstiftungzur Beihilfe allerdings ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht umfasst. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Kristijan
10.12.2025, 12:24:05
@[Tim Gottschalk](287974) Danke dir! Die Frage hat sich gerade bei der weiteren Bearbeitung der Fälle gelöst. Hätte aber auch einfach etwas genauer lesen müssen, dann hätte ich es verstanden. Danke trotzdem. :)
