Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)

Schema: Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)

22. November 2024

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Wie prüfst Du die Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Bezugstat: Endgültig und konkret geplantes Verbrechen

      2. Tathandlung: Sichbereiterklären, Annehmen des Erbietens oder Verabredung (Var. 1-3)

    2. Subjektiver Tatbestand: Erfolgswille bzgl. der Tat und Wille zur Beteiligung

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Ggf. Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 StGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

1.7.2022, 13:42:59

Wie kann man den Passus des §30Abs.1 Satz 1 aE bzw. §30 Abs.2 aE „…oder zu ihm anzustiften“ verstehen? Das wird hier hier bei §30 Abs.2 besonders deutlich da es 3 Modalitäten gibt „ein Verbrechen zu begehen oder anzustiften“. Ist das eine weitere Modalität?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.7.2022, 12:27:54

Hallo I-m-possible,

§ 30 StGB

enthält die unterschiedlichsten Varianten der Vorstufen zur Verbrechensbeteiligung. Alle Varianten gemein ist, dass die Bezugs-Haupttat ein Verbrechen sein muss. § 30 Abs. 1 S. 1 enthält die

versuchte Anstiftung

und versuchte

Kettenanstiftung

. § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB enthält einen Spezialfall der versuchten Anstiftung, in dem die Initiative vom späteren Haupttäter aber noch bloß tatgeneigtem ausgeht. In § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB ist die Konstellation eines entschlossenen Haupttäter erfasst, der seine "Dienste anbietet". Dessen Sicherbieten sowie die Bestätigung/Aufforderung durch den Anstifter sind Varianten der Strafbarkeit die erfasst werden. § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB stellt die Verabredung i.S.e. Übereinkunft von mindestens zwei Personen ein Verbrechen zu begehen oder dazu anzustiften unter Strafe. Es sind sehr viele unterschiedliche Fälle, die sich aber alle aus dem Text ergeben. In der Klausur hilft es mit etwas Ruhe den

§ 30 StGB

durchzulesen, um die unterschiedlichen Varianten herauszuarbeiten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

3.3.2023, 11:28:18

Dann finde ich aber die Überschrift

Verbrechensverabredung

über dem Schema nicht ganz richtig, da dies nur die Bezeichnung für Variante 3 ist.

AL

alivic

6.3.2023, 17:12:11

Könnte man nachdem man eine Hauptat geprüft hat und diese im Ergebnis bejaht hat auch den §

30 II StGB

noch mit prüfen? Wie würde das innerhalb der Konkurrenzen aussehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2023, 14:25:00

Hallo alivic, wenn Du bereits eine vollendete Haupttat hast zB Totschlag (§ 212 I StGB), brauchst Du für den Haupttäter nicht mehr die

Verbrechensverabredung

(§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 2 StGB) prüfen. Denn diese tritt im Wege der

Gesetzeskonkurrenz

(Spezialität) zurück. Auch im Hinblick auf Beteiligte wird bei vollendeter Haupttat in der Regel bereits Anstiftung und Beihilfe vorliegen, sodass auch hier § 30 Abs. 2 StGB zurücktritt (Subsidiarität) (MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, StGB § 30 Rn. 73). Relevant wird die Norm also primär, wenn das verabredete Verbrechen sich (a) noch im Vorbereitungsstadium befindet oder (b) die ausgeführte Tat hinter der geplanten zurückbleibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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