Hey @[okalinkk](253888), ich würde § 286 IV nur als Klarstellung verstehen, auf welchen Zeitpunkt es für das Verschulden ankommt.
Dazu heißt es im MüKO: Aus dem Nebeneinander von § 280 Abs. 1 S. 2 und § 286 Abs. 4 darf nicht gefolgert werden, es sei für die Verschuldensfrage auf zwei verschiedene Zeitpunkte abzustellen (Für den
Anspruch auf Ersatz des
Verzögerungsschadens (schon) auf die
Fälligkeit, für die anderen Verzugsfolgen auf den Eintritt des Verzugs (dh der objektiven Voraussetzungen des Verzugseintritts). Vielmehr ist. Vielmehr hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist der, in dem alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen (also neben Wirksamkeit,
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit auch die Mahnung).
Im Looschelders geht es in die gleiche Richtung: Aus der negativen Formulierung folgt, dass das
Vertretenmüssen (§§ 276ff.) auch hier vermutet wird. Bei Ansprüchen auf Ersatz des
Verzögerungsschadens wäre das
Vertretenmüssen als solches zwar auch schon nach § 280 I 2 zu prüfen. § 286 IV stellt aber klar, dass es für den
Entlastungsbeweis nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen
Pflichtverletzung (nämlich die
Fälligkeit), sondern auf den Zeitpunkt des möglichen Verzugseintritts (zB nach Mahnung) ankommt. Mit Blick auf die anderen Verzugsfolgen (zB §§ 287 f. BGB) hat § 286 IV dagegen auch für das
Vertretenmüssen als solches konstitutive Bedeutung.
Also kurz gesagt, wenn zB eine Mahnung erforderlich ist: Wenn der Schuldner bei
Fälligkeit die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, allerdings bei Mahnung schon, so stellt § 286 IV BGB klar, dass relevanter Zeitpunkt die Mahnung ist.
Formulierungsvorschlag: Der Schuldner müsste den Verzug weiterhin zu vertreten haben, wobei dies vermutet wird, § 280 I 2 BGB. Im Falle des Verzugs stellen § 286 I, IV BGB klar, dass der relevante Zeitpunkt für den
Entlastungsbeweis nicht derjenige der
Fälligkeit ist, sondern derjenige des möglichen Verzugseintritts [je nach Entbehrlichkeit der Mahnung in den meisten Fällen Mahnung oder
Fälligkeit, seltener Durchsetzbarkeit].
Folglich würde ich § 286 IV allerdings nicht als 4. iRd
Pflichtverletzung prüfen, sondern ganz nach dem "klassischen" Aufbau einen eigenen Punkt des
Vertretenmüssens einbauen. Denn § 286 IV ist mE keine eigene An
forderung an die
Pflichtverletzung und daher auch nicht unter diesem Punkt zu prüfen.