Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 286 BGB)
Schema: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 286 BGB)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB)?
Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
Pflichtverletzung des Schuldners durch Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1, 2 iVm § 286)
Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
Wirksamer Leistungsanspruch
Fälligkeit des Anspruches (§ 271 BGB)
Durchsetzbarkeit des Anspruches
Mahnung, soweit erforderlich
Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)
Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB)
Sonderfall: Entgeltforderung (§ 286 Abs. 3 BGB)
Nichtleistung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vertretenmüssen des Verzuges (§ 286 IV BGB)
Schaden (§§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 249 ff. BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gova
31.1.2024, 15:45:30
Ist es nicht sinnvoller die Nichtleistung vor der Mahnung zu prüfen? Ich dachte die Mahnung folgt auf eine Nichtleistung trotz fälligem und durchsetzbaren Anspruch.
QuiGonTim
4.2.2024, 01:00:32
Du hast insofern recht, als dass die Mahnung auf die Nichtleistung folgt. Die Schadenersatzpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB tritt jedoch erst ein, wenn der Schuldner nach Zugang der Mahnung (weiterhin) nicht leistet.
MaxRaspody
3.8.2024, 20:20:35
wie viel zeit hat der schuldner den für die nachholung der leistung? Ich dachte immer, der verzug tritt durch (und damit im moment der) Mahnung ein und endet dann ggf aber wieder, wenn der schuldner leistet.