Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 286 BGB)
Schema: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 286 BGB)
17. Februar 2026
7 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB)?
Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
Pflichtverletzung des Schuldners durch Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1, 2 iVm § 286)
Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)
In manchen Fällen ist die Mahnung entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB).
Nichtleistung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vertretenmüssen des Verzuges (§ 286 IV BGB)
Verzögerungsschaden beim Gläubiger (§§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 249 ff. BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gova
31.1.2024, 15:45:30
Ist es nicht sinnvoller die Nichtleistung vor der Mahnung zu prüfen? Ich dachte die Mahnung folgt auf eine Nichtleistung trotz fälligem und durchsetzbaren
Anspruch.
QuiGonTim
4.2.2024, 01:00:32
Du hast insofern recht, als dass die Mahnung auf die Nichtleistung folgt. Die Schadenersatzpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB tritt jedoch erst ein, wenn der
Schuldner nach Zugang der Mahnung (weiterhin) nicht leistet.
MaxRaspody
3.8.2024, 20:20:35
wie viel zeit hat der
schuldner den für die
nachholungder leistung? Ich dachte immer, der verzug tritt durch (und damit im moment der) Mahnung ein und endet dann ggf aber wieder, wenn der
schuldner leistet.
okalinkk
17.3.2025, 17:36:26
habe ich es richtig verstanden, dass man das
Vertretenmüssenbeim
Schema 280 I, II, 286 nur einmal prüfen muss im Rahmen von 286, weil ein zweites mal im Rahmen von 280 I 2 überflüssig wäre - da 280 I 2 modifiziert wird und hier ebenfalls nur in Bezug auf den Verzug (und nicht die erste Nichtleistung) vorliegen muss? also Schema: 280 I, II, 286 I
Schuldverhältnis II
Pflichtverletzung=
Schuldnerverzug (hier
Vertretenmüssenin Bezug auf
Schuldnerverzug) III
Vertretenmüssen, 280 I 2 auch in Bezug auf
Schuldnerverzug weil modifiziert aber überflüssig weil schon unter II. geprüft IV Schaden
Shark
6.5.2025, 12:45:14
habe ich auch so verstanden
Kai
26.6.2025, 17:37:38
Hey @[okalinkk](253888), so würde ich es auch verstehen. § 286 Abs. 4 regelt eine weitere Verzugsvoraussetzung in der Art, dass das Nicht
vertretenmüssender Leistungsverzögerung durch den
Schuldner den Verzug ausschließt. Für den Ersatz des
Verzögerungsschadens ergibt sich dies bereits aus § 280 Abs. 1 S. 2. § 286 Abs. 4 ist daneben erforderlich, um sicherzustellen, dass auch die anderen Verzugsfolgen (Verzinsung, Haftungsverschärfung) an das Erfordernis des Zuvertretenhabens gebunden bleiben. Da nach meinem Verständnis die Anforderungen an den Verzug die gleichen sind (insbesondere lässt sich aus beiden Formulierungen die Beweislastumkehr herauslesen), dürfte es am Ende egal sein, wie du es prüfst. Ich würde es persönlich nicht in die
Pflichtverletzungpacken, sondern als eigenen Prüfungspunkt iRd
Vertretenmüssens. Da kann man dann ausführen, dass bei § 286 eben IV die einschlägige Norm ist. Da das
Vertretenmüssenja immer an die
Pflichtverletzunganknüpft und die
Pflichtverletzunghier der Verzug ist, halte ich das für sinnvoller.
Kai
26.6.2025, 18:40:46
Hey @[okalinkk](253888), ich würde § 286 IV nur als Klarstellung verstehen, auf welchen Zeitpunkt es für das Ver
schulden ankommt. Dazu heißt es im MüKO: Aus dem Nebeneinander von § 280 Abs. 1 S. 2 und § 286 Abs. 4 darf nicht gefolgert werden, es sei für die Ver
schuldensfrage auf zwei verschiedene Zeitpunkte abzustellen (Für den
Anspruchauf Ersatz des
Verzögerungsschadens (schon) auf die Fälligkeit, für die anderen Verzugsfolgen auf den Eintritt des Verzugs (dh der objektiven Voraussetzungen des Verzugseintritts). Vielmehr ist. Vielmehr hat die Feststellung des Ver
schuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist der, in dem alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen (also neben Wirksamkeit, Fälligkeit und
Durchsetzbarkeitauch die Mahnung). Im Looschelders geht es in die gleiche Richtung: Aus der negativen Formulierung folgt, dass das
Vertretenmüssen(§§ 276ff.) auch hier vermutet wird. Bei Ansprüchen auf Ersatz des
Verzögerungsschadens wäre das
Vertretenmüssenals solches zwar auch schon nach § 280 I 2 zu prüfen. § 286 IV stellt aber klar, dass es für den
Entlastungsbeweisnicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen
Pflichtverletzung(nämlich die Fälligkeit), sondern auf den Zeitpunkt des möglichen Verzugseintritts (zB nach Mahnung) ankommt. Mit Blick auf die anderen Verzugsfolgen (zB §§ 287 f. BGB) hat § 286 IV dagegen auch für das
Vertretenmüssenals solches konstitutive Bedeutung. Also kurz gesagt, wenn zB eine Mahnung erforderlich ist: Wenn der
Schuldner bei Fälligkeit die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, allerdings bei Mahnung schon, so stellt § 286 IV BGB klar, dass relevanter Zeitpunkt die Mahnung ist. Formulierungsvorschlag: Der
Schuldner müsste den Verzug weiterhin zu vertreten haben, wobei dies vermutet wird, § 280 I 2 BGB. Im Falle des Verzugs stellen § 286 I, IV BGB klar, dass der relevante Zeitpunkt für den
Entlastungsbeweisnicht derjenige der Fälligkeit ist, sondern derjenige des möglichen Verzugseintritts [je nach Entbehrlichkeit der Mahnung in den meisten Fällen Mahnung oder Fälligkeit, seltener
Durchsetzbarkeit]. Folglich würde ich § 286 IV allerdings nicht als 4. iRd
Pflichtverletzungprüfen, sondern ganz nach dem "klassischen" Aufbau einen eigenen Punkt des
Vertretenmüssens einbauen. Denn § 286 IV ist mE keine eigene Anforderung an die
Pflichtverletzungund daher auch nicht unter diesem Punkt zu prüfen.
