Schema: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 286 BGB)

12. Juli 2025

7 Kommentare

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB)?

  1. Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)

  2. Pflichtverletzung des Schuldners durch Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1, 2 iVm § 286)

    1. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch

      1. Wirksamer Leistungsanspruch

      2. Fälligkeit des Anspruches (§ 271 BGB)

      3. Durchsetzbarkeit des Anspruches

    2. Mahnung, soweit erforderlich

      1. Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)

      2. Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB)

      3. Sonderfall: Entgeltforderung (§ 286 Abs. 3 BGB)

    3. Nichtleistung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)

    4. Vertretenmüssen des Verzuges (§ 286 IV BGB)

  3. Schaden (§§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 249 ff. BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

gova

31.1.2024, 15:45:30

Ist es nicht sinnvoller die Nichtleistung vor der Mahnung zu prüfen? Ich dachte die Mahnung folgt auf eine Nichtleistung trotz fälligem und durchsetzbaren Anspruch.

QUIG

QuiGonTim

4.2.2024, 01:00:32

Du hast insofern recht, als dass die Mahnung auf die Nichtleistung folgt. Die Schadenersatzpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB tritt jedoch erst ein, wenn der

Schuld

ner nach Zugang der Mahnung (weiterhin) nicht leistet.

MaxRaspody

MaxRaspody

3.8.2024, 20:20:35

wie viel zeit hat der

schuld

ner den für die nachholung der leistung? Ich dachte immer, der verzug tritt durch (und damit im moment der) Mahnung ein und endet dann ggf aber wieder, wenn der

schuld

ner leistet.

OKA

okalinkk

17.3.2025, 17:36:26

habe ich es richtig verstanden, dass man das

Vertretenmüssen

beim

Schema 280 I

, II, 286 nur einmal prüfen muss im Rahmen von 286, weil ein zweites mal im Rahmen von 280 I 2 überflüssig wäre - da 280 I 2 modifiziert wird und hier ebenfalls nur in Bezug auf den Verzug (und nicht die erste Nichtleistung) vorliegen muss? also Schema: 280 I, II, 286 I

Schuld

verhältnis II

Pflichtverletzung

=

Schuld

nerverzug (hier

Vertretenmüssen

in Bezug auf

Schuld

nerverzug) III

Vertretenmüssen

, 280 I 2 auch in Bezug auf

Schuld

nerverzug weil modifiziert aber überflüssig weil schon unter II. geprüft IV Schaden

Shark

Shark

6.5.2025, 12:45:14

habe ich auch so verstanden

Kai

Kai

26.6.2025, 17:37:38

Hey @[okalinkk](253888), so würde ich es auch verstehen. § 286 Abs. 4 regelt eine weitere Verzugsvoraussetzung in der Art, dass das Nicht

vertretenmüssen

der Leistungsverzögerung durch den

Schuld

ner den Verzug ausschließt. Für den Ersatz des

Verzögerungsschaden

s ergibt sich dies bereits aus § 280 Abs. 1 S. 2. § 286 Abs. 4 ist daneben erforderlich, um sicherzustellen, dass auch die anderen Verzugsfolgen (Verzinsung, Haftungsverschärfung) an das Erfordernis des Zuvertretenhabens gebunden bleiben. Da nach meinem Verständnis die Anforderungen an den Verzug die gleichen sind (insbesondere lässt sich aus beiden Formulierungen die Beweislastumkehr herauslesen), dürfte es am Ende egal sein, wie du es prüfst. Ich würde es persönlich nicht in die

Pflichtverletzung

packen, sondern als eigenen Prüfungspunkt iRd

Vertretenmüssen

s. Da kann man dann ausführen, dass bei § 286 eben IV die einschlägige Norm ist. Da das

Vertretenmüssen

ja immer an die

Pflichtverletzung

anknüpft und die

Pflichtverletzung

hier der Verzug ist, halte ich das für sinnvoller.

Kai

Kai

26.6.2025, 18:40:46

Hey @[okalinkk](253888), ich würde § 286 IV nur als Klarstellung verstehen, auf welchen Zeitpunkt es für das Ver

schuld

en ankommt. Dazu heißt es im MüKO: Aus dem Nebeneinander von § 280 Abs. 1 S. 2 und § 286 Abs. 4 darf nicht gefolgert werden, es sei für die Ver

schuld

ensfrage auf zwei verschiedene Zeitpunkte abzustellen (Für den Anspruch auf Ersatz des

Verzögerungsschaden

s (schon) auf die Fälligkeit, für die anderen Verzugsfolgen auf den Eintritt des Verzugs (dh der objektiven Voraussetzungen des Verzugseintritts). Vielmehr ist. Vielmehr hat die Feststellung des Ver

schuld

ens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist der, in dem alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen (also neben Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit auch die Mahnung). Im Looschelders geht es in die gleiche Richtung: Aus der negativen Formulierung folgt, dass das

Vertretenmüssen

(§§ 276ff.) auch hier vermutet wird. Bei Ansprüchen auf Ersatz des

Verzögerungsschaden

s wäre das

Vertretenmüssen

als solches zwar auch schon nach § 280 I 2 zu prüfen. § 286 IV stellt aber klar, dass es für den Entlastungsbeweis nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

Pflichtverletzung

(nämlich die Fälligkeit), sondern auf den Zeitpunkt des möglichen Verzugseintritts (zB nach Mahnung) ankommt. Mit Blick auf die anderen Verzugsfolgen (zB §§ 287 f. BGB) hat § 286 IV dagegen auch für das

Vertretenmüssen

als solches konstitutive Bedeutung. Also kurz gesagt, wenn zB eine Mahnung erforderlich ist: Wenn der

Schuld

ner bei Fälligkeit die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, allerdings bei Mahnung schon, so stellt § 286 IV BGB klar, dass relevanter Zeitpunkt die Mahnung ist. Formulierungsvorschlag: Der

Schuld

ner müsste den Verzug weiterhin zu vertreten haben, wobei dies vermutet wird, §

280 I 2 BGB

. Im Falle des Verzugs stellen § 286 I, IV BGB klar, dass der relevante Zeitpunkt für den Entlastungsbeweis nicht derjenige der Fälligkeit ist, sondern derjenige des möglichen Verzugseintritts [je nach

Entbehrlichkeit der Mahnung

in den meisten Fällen Mahnung oder Fälligkeit, seltener Durchsetzbarkeit]. Folglich würde ich § 286 IV allerdings nicht als 4. iRd

Pflichtverletzung

prüfen, sondern ganz nach dem "klassischen" Aufbau einen eigenen Punkt des

Vertretenmüssen

s einbauen. Denn § 286 IV ist mE keine eigene Anforderung an die

Pflichtverletzung

und daher auch nicht unter diesem Punkt zu prüfen.


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