Hey @[okalinkk](253888), ich würde § 286 IV nur als Klarstellung verstehen, auf welchen Zeitpunkt es für das Verschulden ankommt.
Dazu heißt es im MüKO: Aus dem Nebeneinander von § 280 Abs. 1 S. 2 und § 286 Abs. 4 darf nicht gefolgert werden, es sei für die Verschuldensfrage auf zwei verschiedene Zeitpunkte abzustellen (Für den Anspruch auf Ersatz des
Verzögerungsschadens (schon) auf die Fälligkeit, für die anderen
Verzugsfolgen auf den Eintritt des
Verzugs (dh der objektiven Voraussetzungen des
Verzugseintritts). Vielmehr ist. Vielmehr hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle
Verzugsfolgen zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist der, in dem alle
Verzugsvoraussetzungen vorliegen (also neben Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit auch die Mahnung).
Im Looschelders geht es in die gleiche Richtung: Aus der negativen Formulierung folgt, dass das
Vertretenmüssen (§§ 276ff.) auch hier vermutet wird. Bei Ansprüchen auf Ersatz des
Verzögerungsschadens wäre das
Vertretenmüssen als solches zwar auch schon nach § 280 I 2 zu prüfen. § 286 IV stellt aber klar, dass es für den
Entlastungsbeweis nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen
Pflichtverletzung (nämlich die Fälligkeit), sondern auf den Zeitpunkt des möglichen
Verzugseintritts (zB nach Mahnung) ankommt. Mit Blick auf die anderen
Verzugsfolgen (zB §§ 287 f. BGB) hat § 286 IV dagegen auch für das
Vertretenmüssen als solches konstitutive Bedeutung.
Also kurz gesagt, wenn zB eine Mahnung erforderlich ist: Wenn der Schuldner bei Fälligkeit die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, allerdings bei Mahnung schon, so stellt § 286 IV BGB klar, dass relevanter Zeitpunkt die Mahnung ist.
Formulierungsvorschlag: Der Schuldner müsste den
Verzug weiterhin zu vertreten haben, wobei dies vermutet wird, §
280 I 2 BGB. Im Falle des
Verzugs stellen § 286 I, IV BGB klar, dass der relevante Zeitpunkt für den
Entlastungsbeweis nicht derjenige der Fälligkeit ist, sondern derjenige des möglichen
Verzugseintritts [je nach Entbehrlichkeit der Mahnung in den meisten Fällen Mahnung oder Fälligkeit, seltener Durchsetzbarkeit].
Folglich würde ich § 286 IV allerdings nicht als 4. iRd
Pflichtverletzung prüfen, sondern ganz nach dem "klassischen" Aufbau einen eigenen Punkt des
Vertretenmüssens einbauen. Denn § 286 IV ist mE keine eigene Anforderung an die
Pflichtverletzung und daher auch nicht unter diesem Punkt zu prüfen.