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Schema: Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 286 BGB)

18. Mai 2026

9 Kommentare


Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB)?

  1. Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)

  2. Pflichtverletzung des Schuldners durch Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1, 2 iVm § 286)

    1. Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch

    2. Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)

      In manchen Fällen ist die Mahnung entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB).

    3. Nichtleistung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)

  3. Vertretenmüssen des Verzuges (§ 286 IV BGB)

  4. Verzögerungsschaden beim Gläubiger (§§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 249 ff. BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

gova

31.1.2024, 15:45:30

Ist es nicht sinnvoller die Nichtleistung vor der Mahnung zu prüfen? Ich dachte die Mahnung folgt auf eine Nichtleistung trotz fälligem und durchsetzbaren Anspruch.

QUIG

QuiGonTim

4.2.2024, 01:00:32

Du hast insofern recht, als dass die Mahnung auf die Nichtleistung folgt. Die

Schaden

ersatzpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB tritt jedoch erst ein, wenn der Schuldner nach Zugang der Mahnung (weiterhin) nicht leistet.

MaxRaspody

MaxRaspody

3.8.2024, 20:20:35

wie viel zeit hat der schuldner den für die nachholung der leistung? Ich dachte immer, der verzug tritt durch (und damit im moment der) Mahnung ein und endet dann ggf aber wieder, wenn der schuldner leistet.

Smettbo

Smettbo

25.3.2026, 17:41:15

@[MaxRaspody](162182) Korrekt. Mit Zugang der Mahnung tritt der Schuldner in Verzug. Habe mich aber auch gefragt, ab wann dann das Nichtleisten nach der Mahnung gegeben ist. Das müsste

ja

die

angemessene Frist

sein nach § 281 I 1 BGB. Vorliegend wäre eine Woche für den Versand der Sache angemessen. Stimmt das so, @[Foxxy](180364)?

Foxxy

Foxxy

25.3.2026, 17:42:21

@[Smettbo](306782) Nein. Für

Schadensersatz neben der Leistung

brauchst du keine Nachfrist nach §

281 BGB

. Verzug tritt mit Zugang der Mahnung ein, wenn der Anspruch fällig und durchsetzbar ist und noch nicht erfüllt wurde. Eine in der Mahnung gesetzte Leistungsfrist verschiebt den Verzugsbeginn auf den Ablauf dieser Frist; ohne Frist: Verzug sofort mit Zugang. § 281 ist nur für

Schaden

sersatz statt der Leistung relevant. Zum Aufbau bei §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB: - Schuldverhältnis -

Pflichtverletzung

: Verzug (§ 286) - wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch - Mahnung (oder entbehrlich nach § 286 Abs. 2, ggf. Abs. 3) - Nichtleistung -

Vertretenmüssen

des Verzugs (Vermutung § 280 Abs. 1 S. 2; Ausschluss § 286 Abs. 4) -

Verzögerungsschaden

(§§ 249 ff. BGB) Zur Reihenfolge Mahnung/Nichtleistung: Üblich ist Mahnung vor Nichtleistung, weil es um das Nichtleisten nach Zugang der Mahnung geht. Wenn du Nichtleistung zuerst prüfst, stelle klar, dass sie sich auf den Zeitpunkt nach Mahnung bezieht.

OKA

okalinkk

17.3.2025, 17:36:26

habe ich es richtig verstanden, dass man das

Vertretenmüssen

beim Schema 280 I, II, 286 nur einmal prüfen muss im Rahmen von 286, weil ein zweites mal im Rahmen von 280 I 2 überflüssig wäre - da 280 I 2 modifiziert wird und hier ebenfalls nur in Bezug auf den Verzug (und nicht die erste Nichtleistung) vorliegen muss? also Schema: 280 I, II, 286 I Schuldverhältnis II

Pflichtverletzung

= Schuldnerverzug (hier

Vertretenmüssen

in Bezug auf Schuldnerverzug) III

Vertretenmüssen

, 280 I 2 auch in Bezug auf Schuldnerverzug weil modifiziert aber überflüssig weil schon unter II. geprüft IV

Schaden
Shark

Shark

6.5.2025, 12:45:14

habe ich auch so verstanden

Kai

Kai

26.6.2025, 17:37:38

Hey @[okalinkk](253888), so würde ich es auch verstehen. § 286 Abs. 4 regelt eine weitere Verzugsvoraussetzung in der Art, dass das Nicht

vertretenmüssen

der Leistungsverzögerung durch den Schuldner den Verzug ausschließt. Für den Ersatz des

Verzögerungsschaden

s ergibt sich dies bereits aus § 280 Abs. 1 S. 2. § 286 Abs. 4 ist daneben erforderlich, um sicherzustellen, dass auch die anderen Verzugsfolgen (Verzinsung, Haftungsverschärfung) an das Erfordernis des Zuvertretenhabens gebunden bleiben. Da nach meinem Verständnis die Anforderungen an den Verzug die gleichen sind (insbesondere lässt sich aus beiden Formulierungen die Beweislastumkehr herauslesen), dürfte es am Ende egal sein, wie du es prüfst. Ich würde es persönlich nicht in die

Pflichtverletzung

packen, sondern als eigenen Prüfungspunkt iRd

Vertretenmüssen

s. Da kann man dann ausführen, dass bei § 286 eben IV die einschlägige Norm ist. Da das

Vertretenmüssen

ja

immer an die

Pflichtverletzung

anknüpft und die

Pflichtverletzung

hier der Verzug ist, halte ich das für sinnvoller.

Kai

Kai

26.6.2025, 18:40:46

Hey @[okalinkk](253888), ich würde § 286 IV nur als Klarstellung verstehen, auf welchen Zeitpunkt es für das Verschulden ankommt. Dazu heißt es im MüKO: Aus dem Nebeneinander von § 280 Abs. 1 S. 2 und § 286 Abs. 4 darf nicht gefolgert werden, es sei für die Verschuldensfrage auf zwei verschiedene Zeitpunkte abzustellen (Für den Anspruch auf Ersatz des

Verzögerungsschaden

s (schon) auf die Fälligkeit, für die anderen Verzugsfolgen auf den Eintritt des Verzugs (dh der objektiven Voraussetzungen des Verzugseintritts). Vielmehr ist. Vielmehr hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist der, in dem alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen (also neben Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit auch die Mahnung). Im Looschelders geht es in die gleiche Richtung: Aus der negativen Formulierung folgt, dass das

Vertretenmüssen

(§§ 276ff.) auch hier vermutet wird. Bei Ansprüchen auf Ersatz des

Verzögerungsschaden

s wäre das

Vertretenmüssen

als solches zwar auch schon nach § 280 I 2 zu prüfen. § 286 IV stellt aber klar, dass es für den

Entlastungsbeweis

nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

Pflichtverletzung

(nämlich die Fälligkeit), sondern auf den Zeitpunkt des möglichen Verzugseintritts (zB nach Mahnung) ankommt. Mit Blick auf die anderen Verzugsfolgen (zB §§ 287 f. BGB) hat § 286 IV dagegen auch für das

Vertretenmüssen

als solches konstitutive Bedeutung. Also kurz gesagt, wenn zB eine Mahnung erforderlich ist: Wenn der Schuldner bei Fälligkeit die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, allerdings bei Mahnung schon, so stellt § 286 IV BGB klar, dass relevanter Zeitpunkt die Mahnung ist. Formulierungsvorschlag: Der Schuldner müsste den Verzug weiterhin zu vertreten haben, wobei dies vermutet wird, §

280 I 2 BGB

. Im Falle des Verzugs stellen § 286 I, IV BGB klar, dass der relevante Zeitpunkt für den

Entlastungsbeweis

nicht derjenige der Fälligkeit ist, sondern derjenige des möglichen Verzugseintritts [je nach Entbehrlichkeit der Mahnung in den meisten Fällen Mahnung oder Fälligkeit, seltener Durchsetzbarkeit]. Folglich würde ich § 286 IV allerdings nicht als 4. iRd

Pflichtverletzung

prüfen, sondern ganz nach dem "klassischen" Aufbau einen eigenen Punkt des

Vertretenmüssen

s einbauen. Denn § 286 IV ist mE keine eigene Anforderung an die

Pflichtverletzung

und daher auch nicht unter diesem Punkt zu prüfen.