Schulung für Betriebsratsmitglieder
Individualarbeitsrecht I (Einführung)
Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigungsanspruch AGG (§ 15 Abs. 2 AGG)
Schema: Entschädigungsanspruch AGG (§ 15 Abs. 2 AGG)
Wie prüfst Du den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG?
Anwendbarkeit des AGG
Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG)
Kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 Abs. 2-4 AGG)
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 7-18 AGG (§ 6 AGG)
Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG)
Benachteiligungsgründe (§§ 1, 4 AGG)
Benachteiligungsformen (§ 3 AGG)
Jede der in § 3 AGG genannten Benachteiligungsformen kann einen Entschädigungsanspruch begründen. Unterschiede bestehen primär in den Anforderungen an die Rechtfertigung.
Keine Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG, §§ 8-10 AGG)
Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)
Rechtsfolge: Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG)
Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geht es um den Ersatz von Nichtvermögensschäden. Nichtvermögensschäden liegen regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus den in § 1 AGG genannten Gründen vor. Im Kern geht es um einen Ausgleich für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich auf drei Monatsgehälter beschränkt (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG).
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