Schema: Entschädigungsanspruch AGG (§ 15 Abs. 2 AGG)

23. Februar 2026

8 Kommentare

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Wie prüfst Du den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG?

  1. Anwendbarkeit des AGG

    1. Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG)

    2. Kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 Abs. 2-4 AGG)

    3. Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 7-18 AGG (§ 6 AGG)

  2. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG)

    1. Benachteiligungsgründe (§§ 1, 4 AGG)

    2. Benachteiligungsformen (§ 3 AGG)

      Jede der in § 3 AGG genannten Benachteiligungsformen kann einen Entschädigungsanspruch begründen. Unterschiede bestehen primär in den Anforderungen an die Rechtfertigung.

    3. Keine Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG, §§ 8-10 AGG)

  3. Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)

  4. Rechtsfolge: Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG)

    Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geht es um den Ersatz von Nichtvermögensschäden. Nichtvermögensschäden liegen regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus den in § 1 AGG genannten Gründen vor. Im Kern geht es um einen Ausgleich für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich auf drei Monatsgehälter beschränkt (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

25.12.2024, 07:40:39

Ist § 2 Abs. 3 AGG so zu verstehen, dass das AGG nur bezüglich der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale vorrangig ist, während sonstige Benachteiligungsverbote uneingeschränkt parallel anwendbar bleiben, oder entfaltet das AGG generell eine

Sperrwirkung

für andere Benachteiligungsverbote?

Niklas3461

Niklas3461

9.7.2025, 11:47:25

Warum muss man hier anderes als in der Aufgabe zu § 15 I 1 AGG den sachlichen Anwendungsbereich vor den anderen konkurrierenden Gesetzen prüfen ?

Niklas3461

Niklas3461

12.7.2025, 08:29:11

Wäre ganz interessant zu wissen. Ob es hier etwas besonders ist oder ob das hier einfach relativ frei entscheidbar ist. Danke

LELEE

Leo Lee

27.7.2025, 21:58:03

Hallo Niklas3461, vielen Dan für die sehr gute und wichtige Frage! Magst du mir kurz mitteilen, welche andere Aufgabe du genau meinst (es kann natürlich sein, dass fallbasierte Aufgaben etwas anders aufgebaut sind). Ungeachtet dessen gilt erstmal ganz allgemein, dass es bei Aufbaufragen kein Richtig oder Falsch gibt. D.h., du kannst aufbauen/gliedern/prüfen wie du magst. Auch für die Punkte "Anwendungsbereich" gilt, dass du diese allgemein prüfen kannst, wenn du willst. Wenn Punkte die Anwendbarkeit/Anwendungsbereich NICHT relevant werden, kannst du diese prüfen, musst du aber nicht (wir lassen diese Punkte i.d.R. weg, wenn man diese nicht prüfen muss, da es auch gutachterlich schöner und eleganter ist). Allerdings MUSST du diese prüfen, wenn sie tats. relevant werden. Da hier ein Aufgabenformat vorliegt, das ein Schema abfragt, fragen wir hier also vollständig ab, weil es eben Fälle gibt, in denen du den Anwendungsbereich tats. prüfen musst. Aber wenn der Punkt nicht relevant werden sollte gilt, dass du diesen prüfen kannst (aber im Zweifel gleich weglassen, da es dann überflüssig wäre) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

aagni

aagni

21.1.2026, 18:54:49

Ich nehme mal an, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handelt. Ich würde mich davon nicht verunsichern lassen. Bei allen anderen Schemata, wo es um die Frage der Anwendbarkeit anderen Rechts geht, wird dies auch ganz an den Anfang des Schemas gestellt. Alles andere macht auch keinen Sinn :D

SM2206

SM2206

12.2.2026, 03:00:12

Dieser gebetsmühlenartig wiederholte Hinweis, dass die Reihenfolge bei Prüfungen nicht entscheidend sei, ist wirklich mit Vorsicht zu genießen. Oft trifft er nämlich nicht zu. Es gibt vielfach logisch zwingende Prüfungsschritte, die nicht in eine andere Reihenfolge gebracht werden dürfen. So ergibt es keinerlei Sinn, den Anwendungsbereich zu prüfen, nachdem man in die eigentliche Normprüfung eingestiegen ist (die

ja

gar nicht anwendbar wäre, wäre der Anwendungsbereich nicht eröffnet). Man kann auch den

Vorsatz

nicht prüfen, wenn man den objektiven

Tatbestand

nicht geprüft hat, man kann die

Pflichtverletzung

nicht prüfen, wenn man das

Schuld

verhältnis nicht be

ja

ht hat usw. usw. Vorgefundene Schemata sollten nicht sklavisch in jedem Fall runtergebetet werden, oft hat eine bestimmte Reihenfolge aber schon einen guten Grund.


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