Zivilrechtliche Nebengebiete

Familienrecht

Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename

Schadensersatz wegen unbegründetem Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298, 1299 BGB)

Schema: Schadensersatz wegen unbegründetem Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298, 1299 BGB)

18. Januar 2026

9 Kommentare

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Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz wegen unbegründetem Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298, 1299 BGB)?

  1. Wirksames Verlöbnis

    Da der Anspruch aus §§ 1298, 1299 BGB ein wirksames Verlöbnis voraussetzt, ist hier der Theorienstreit um die Rechtsnatur des Verlöbnisses von Bedeutung, wenn einer der Verlobten minderjährig ist. Ein wirksames Verlöbnis liegt dann nur nach der Theorie der Vertrauenshaftung und der heutzutage nicht mehr vertretenen Tatsächlichkeitstheorie vor.

  2. Auflösung des Verlöbnisses durch Rücktritt eines Verlobten

    § 1298 BGB ist nur auf den Rücktritt ohne wichtigen Grund anwendbar oder wenn der Rücktritt des einen Verlobten vom anderen Verlobten nach § 1299 BGB schuldhaft veranlasst wurde. Ein grundloser Rücktritt liegt vor, wenn beim rücktretenden Verlobten lediglich ein Gesinnungswandel vorliegt und der Rücktritt nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die nach der Verlobung eingetreten oder bekannt geworden sind.

  3. Berechtigter Anspruchsteller

    Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Verlobte, der vom grundlosen Rücktritt des anderen betroffen ist oder im Sinne des § 1299 BGB zum Rücktritt veranlasst wurde. Auch die Eltern oder dritte Personen, die anstelle der Eltern handeln, sind anspruchsberechtigt.

  4. Schaden

    Zu ersetzen sind nur Aufwendungen, die in Erwartung der künftigen Eheschließung der Verlobten getätigt wurden. Aufwendungen für ein bereits vorhandenes Zusammenleben müssen nicht ersetzt werden. Die Schadensersatzpflicht ist gemäß § 1298 Abs. 2 BGB auf die nach den Umständen angemessenen Maßnahmen beschränkt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TizianA

TizianA

16.5.2023, 11:16:35

Hey, ich finde das Schema an sich sehr nachvollziehbar. Bietet es sich nicht aber eher an, den berechtigten Anspruchsteller unter II. zu prüfen und den grundlosen Rücktritt bei III. vor dem Schaden? Bzw. spricht etwas gegen diesen Aufbau? Danke schonmal!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 14:03:22

Hallo TizianA, vielen Dank für die Nachfragen. Aufbauschemata sind in einer Vielzahl der Fälle lediglich Hilfestellungen. Bestimmte Reihungen bieten sich dabei insbesondere an, um Inzidentprüfungen zu vermeiden oder logische Brüche zu vermeiden. So macht es zB im

Schuld

recht wenig Sinn eine

Pflichtverletzung

zu prüfen, ohne zuvor zu sagen, welches

Schuld

verhältnis vorliegt und welche Pflichten daraus folgen. Das vorliegende Prüfungsschema beruht auf den in den Quellen angegebenen Lehrbüchern. Es hat den Vorteil, dass Du zunächst die Tatbestandsvoraussetzung klärst (Verlöbnis + Auflösung). Fehlt es bereits daran, so ist es irrelevant, ob der Anspruchssteller nicht zum berechtigten Personenkreis gehört. Gleichsam ist es auch nicht falsch, den Anspruchsteller vorzuziehen. Allerdings greifst Du natürlich dann dennoch ein bisschen vorweg, indem Du ausführst, dass - für den Fall, dass eine Auflösung stattgefunden hat - der/die Verlobte einen entsprechenden Anspruch hat. Deswegen halten wir es an dieser Stelle für praktischer, die Auflösung voranzustellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

27.10.2023, 16:12:52

Liegt ein wirksames Verlöbnis nicht auch nach der Theorie, die eine rein tatsächliche Willensübereinstimmung fordert, vor? Da dürften die Minderjährigkeitsregeln doch ebenfalls nicht anwendbar sein…

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 15:25:46

Hallo der unerkannt geisteskranke E, in der Tat läge auch nach der Tatsächlickeitstheorie trotz Minderjährigkeit ein wirksames Verlöbnis vor. Beachte allerdings, dass diese Theorie nicht mehr vertreten wird, da sie nicht mit em historischen Willen des Gesetzgebers im Einklang steht (vielmehr ist das Verlöbnis ein Rechtsgeschäft und nicht nur ein "tatsächlicher" Bund!). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-

BGB

9. Auflage, Roth § 1297 Rn. 4 f. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Deno

Deno

23.11.2025, 16:30:48

„Ein grundloser Rücktritt liegt vor, wenn beim rücktretenden Verlobten lediglich ein Gesinnungswandel vorliegt und der Rücktritt nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die nach der Verlobung eingetreten oder bekannt geworden sind.“ In dem einen Fall hat der Mann auf die Heirat verzichtet, weil er nun eine andere Frau wollte. Das wäre doch auch ein Umstand, der nach der Verlobung eingetreten ist, was im Sinne dieser Definition keinen grundlosen Rücktritt mehr darstellen würde, oder? Trotzdem musste er das Hochzeitskleid ersetzen.

Foxxy

Foxxy

23.11.2025, 16:31:30

Nein. „Ich will eine andere Frau“ ist typischerweise ein bloßer Gesinnungswandel, kein objektiver, nach der Verlobung eingetretener oder bekannt gewordener Umstand, der die Eheschließung unzumutbar macht. Das ist daher ein grundloser Rücktritt mit Schadensersatzpflicht nach

§ 1298 BGB

, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Prüfungsschema kurz: 1. Wirksames Verlöbnis (bei Minderjährigen Problem der Rechtsnatur; wirksam v.a. nach Vertrauenshaftungstheorie). 2. Auflösung durch Rücktritt: ohne wichtigen Grund (§ 1298) oder der Rücktritt wurde vom anderen

schuld

haft veranlasst (§ 1299). Wichtiger Grund = gravierende, objektive Umstände, die erst nach der Verlobung eintreten oder bekannt werden und die Eheschließung unzumutbar machen; bloße neue Verliebtheit genügt nicht. 3. Anspruchsberechtigte: betroffener Verlobter sowie Eltern oder an deren Stelle handelnde Dritte. 4. Schaden: nur Aufwendungen im Vertrauen auf die künftige Eheschließung; beschränkt auf angemessene Maßnahmen (§ 1298 Abs. 2); keine Kosten für bereits bestehendes Zusammenleben.

WayanMajere

WayanMajere

1.12.2025, 18:36:32

"Grundloser Rücktritt" heißt nicht, dass man einen beliebigen Grund sich ausdenken kann, sondern es muss ein wichtiger, für alle objektiv nachvollziehbarer Grund sein. Wer dazu neigt, alle paar Jahre eine andere Frau zu wollen, der darf sich halt nicht verloben. Ein wichtiger Grund wäre zum Beispiel, wenn jemand den anderen betrügt.

WayanMajere

WayanMajere

1.12.2025, 18:39:33

Ich hätte intuitiv erst den Schaden geprüft und wenn dieser vorliegt geguckt, ob der Anspruchsteller berechtigt ist (ohne Schaden ja irrelevant?) Bzw. würde ich im Zweifelsfall das einfachere von beiden zuerst prüfen, damit man es nicht vergisst. Hat es einen Grund, dass das hier als falsch gesehen wird?

Foxxy

Foxxy

1.12.2025, 18:39:56

Kurzschema: 1) Wirksames Verlöbnis (bei Minderjährigen: Theorienstreit; wirksam v.a. nach Theorie der Vertrauenshaftung) 2) Auflösung durch Rücktritt: ohne wichtigen Grund (§ 1298) oder vom anderen

schuld

haft veranlasst (§ 1299) 3) Anspruchsberechtigter: betroffener Verlobter sowie Eltern oder Dritte, die anstelle der Eltern handeln 4) Schaden: nur Aufwendungen in Erwartung der Eheschließung; keine Kosten des bestehenden Zusammenlebens; Begrenzung auf angemessene Maßnahmen (§ 1298 Abs. 2) Zur Reihenfolge „Anspruchsteller vs. Schaden“: Methodisch gehört die Anspruchsberechtigung zum Tatbestand (Aktivlegitimation), der Schaden zur Rechtsfolge (haftungsausfüllend). Da Art und Angemessenheit der ersatzfähigen Aufwendungen vom Anspruchsteller abhängen, ist es sauberer, erst die Anspruchsberechtigung zu klären. Es ist nicht materiell falsch, den Schaden vorab zu prüfen; in Klausuren wird aber die klassische Reihenfolge erwartet.


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