Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename
Schadensersatz wegen unbegründetem Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298, 1299 BGB)
Schema: Schadensersatz wegen unbegründetem Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298, 1299 BGB)
22. Februar 2025
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Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz wegen unbegründetem Rücktritt vom Verlöbnis (§§ 1298, 1299 BGB)?
Wirksames Verlöbnis
Da der Anspruch aus §§ 1298, 1299 BGB ein wirksames Verlöbnis voraussetzt, ist hier der Theorienstreit um die Rechtsnatur des Verlöbnisses von Bedeutung, wenn einer der Verlobten minderjährig ist. Ein wirksames Verlöbnis liegt dann nur nach der Theorie der Vertrauenshaftung und der heutzutage nicht mehr vertretenen Tatsächlichkeitstheorie vor.
Auflösung des Verlöbnisses durch Rücktritt eines Verlobten
§ 1298 BGB ist nur auf den Rücktritt ohne wichtigen Grund anwendbar oder wenn der Rücktritt des einen Verlobten vom anderen Verlobten nach § 1299 BGB schuldhaft veranlasst wurde. Ein grundloser Rücktritt liegt vor, wenn beim rücktretenden Verlobten lediglich ein Gesinnungswandel vorliegt und der Rücktritt nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die nach der Verlobung eingetreten oder bekannt geworden sind.
Berechtigter Anspruchsteller
Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Verlobte, der vom grundlosen Rücktritt des anderen betroffen ist oder im Sinne des § 1299 BGB zum Rücktritt veranlasst wurde. Auch die Eltern oder dritte Personen, die anstelle der Eltern handeln, sind anspruchsberechtigt.
Schaden
Zu ersetzen sind nur Aufwendungen, die in Erwartung der künftigen Eheschließung der Verlobten getätigt wurden. Aufwendungen für ein bereits vorhandenes Zusammenleben müssen nicht ersetzt werden. Die Schadensersatzpflicht ist gemäß § 1298 Abs. 2 BGB auf die nach den Umständen angemessenen Maßnahmen beschränkt.
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