Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Störungen des Arbeitsverhältnisses

Prüfungsschema: Annahmeverzugslohn bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (§ 615 S. 1 BGB)

Schema: Prüfungsschema: Annahmeverzugslohn bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (§ 615 S. 1 BGB)

18. Januar 2026

10 Kommentare

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Und jetzt noch einmal auf einen Blick: Wie baust Du die Prüfung des Lohnanspruchs bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess auf?

  1. Anspruchsgrundlage: § 611a Abs. 2 BGB

    1. Wirksames Arbeitsverhältnis (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?

      1. Wirksam begründet

      2. (Nicht) beendet

    2. Lohnanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen?

      1. Gegenseitiger Vertrag

      2. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung (§ 275 BGB)

    3. Lohnanspruch nach § 615 S. 1 BGB aufrechterhalten?

      1. Arbeitsleistung möglich (§ 275 BGB) und erfüllbar (§ 271 BGB)?

      2. Arbeitsleistung angeboten oder entbehrlich (§§ 294ff. BGB)?

      3. Nichtannahme des Arbeitgebers

      4. Ausschlussgrund?

  2. Ergebnis: Anspruch aus §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

15.7.2024, 18:23:12

Hier wäre etwas Kontext super, warum, trotz des absoluten Fix

schuld

charakters der Arbeitsleistung, wir hier die

Unmöglichkeit

ablehnen (Wortlautauslegung der Lehre vs. Rspr.)

prefi

prefi

13.10.2025, 16:15:51

@[Foxxy](180364) Kannst du den Kontext bereitstellen?

Foxxy

Foxxy

13.10.2025, 16:16:00

@[prefi](287187) Klar! Die

Unmöglichkeit

der Arbeitsleistung (§ 275

BGB

) wird trotz des Fix

schuld

charakters im Arbeitsrecht abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis als

Dauerschuldverhältnis

gilt. Zwar ist die Arbeitsleistung an bestimmte Zeiten gebunden (Fix

schuld

), aber nach der Rechtsprechung (z.B. BAG 5 AZR 146/14) führt die Kündigung nicht dazu, dass die Arbeitsleistung objektiv unmöglich wird. Der Arbeitnehmer könnte weiterhin arbeiten – der Arbeitgeber nimmt nur nicht an. Deshalb liegt kein Fall der

Unmöglichkeit

vor, sondern

Annahmeverzug

(§ 615 S. 1

BGB

). Für die Prüfung des Lohnanspruchs nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess: 1.

Anspruchsgrundlage

: §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1

BGB

2. Wirksames Arbeitsverhältnis (nicht beendet durch die Kündigung) 3. Lohnanspruch nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1

BGB

untergegangen (keine

Unmöglichkeit

) 4. Arbeitsleistung war möglich und erfüllbar 5. Angebot oder Entbehrlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung (§§ 294 ff.

BGB

) 6.

Annahmeverzug

des Arbeitgebers 7. Keine Ausschlussgründe Quellen: BAG 5 AZR 146/14, Junker, Grundkurs Arbeitsrecht § 5 Rn. 273, Dütz/Thüsing § 5 Rn. 249

STE

StellaChiara

31.8.2024, 15:56:29

Warum wird im Schema § 326 ii

BGB

zuerst geprüft zw vor § 615 S. 1

BGB

? Ich meine verstanden zu haben, dass § 615 S. 1

BGB

vorrangig ist.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

4.9.2024, 23:35:26

Hallo StellaChiara, danke für deine Nachfrage! Zum Verhältnis von § 615 S. 1 und § 326 II

BGB

: § 615 S. 1

BGB

ist nicht generell "vorrangig" in dem Sinne, dass er § 326 II

BGB

ausschließt. Die Vorschriften ergänzen sich vielmehr. Aber (und ich denke in diese Richtung geht deine Anmerkung): Wird dem Arbeitnehmer die ge

schuld

ete Arbeitsleistung auf Grund ihres Fix

schuld

charakters durch Zeitablauf unmöglich, ist § 615 S. 1

BGB

anzuwenden (und nicht § 326 II

BGB

), WENN die Voraussetzungen des

Annahmeverzug

s zur Zeit des Eintritts der

Unmöglichkeit

vorlagen. Fehlt es hieran (zB weil ein Fall des § 297

BGB

gegeben war), kann der Vergütungsanspruch aber auch nach § 326 II

BGB

aufrechterhalten werden. Es ist also zunächst einmal zu fragen, ob § 615 S. 1

BGB

wegen

Annahmeverzug

greift, wenn nicht, kann § 326 II

BGB

angeprüft werden. Daher sollte in der Tat § 615 S. 1

BGB

VOR § 326 II

BGB

geprüft werden. Vor der Prüfung des § 615 S. 1

BGB

als Anspruchserhaltungsnorm muss aber natürlich erstmal noch klargestellt werden, dass eine solche Norm überhaupt nötig ist, der Anspruch also ohne Erhaltungsnorm (sei es § 615 S. 1 oder § 326 II

BGB

) entfällt. Das ergibt sich hier aus § 326 I

BGB

: Infolge der

Unmöglichkeit

der Arbeitsleistung entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gegenleistung. Daher ist § 326 I

BGB

noch vor § 615 S. 1

BGb

zu prüfen. Und das ist der Prüfungspunkt, der bei uns im Schema steht. § 326 II

BGB

steht nicht bei uns im Schema, möglicherweise hast du dich hier mit den Absätzen des §

326 BGB

verlesen. Da in der Konstellation hier der §§ 611a, 615 S. 1

BGB

Anspruch durchgeht, wäre es auch wie geschrieben nicht richtig, § 326 II

BGB

zu prüfen. Du hast das also denke ich schon alles richtig verstanden, und ich hoffe, die Erklärung hat jetzt alle Restfragezeichen beseitigt und dein richtiges Verständnis nochmal gestärkt :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

NIC

Nicolaws

14.10.2024, 22:00:32

Wäre super, wenn dieses Schema noch in der Liste der Prüfungsschemata hinzugefügt werden würde :). So oder so aber trotzdem eine gute Aufgabe👍

Linne Hempel

Linne Hempel

17.10.2024, 16:29:25

Hey @[Nicolaws ](214977), danke für den Hinweis. Die Aufgabe wurde versehentlich nicht als Prüfungsschema markiert. Das habe ich jetzt nachgeholt, sodass Du es jetzt in der Liste der Schemata finden solltest. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Mangolassi

Mangolassi

17.2.2025, 14:28:41

Allein § 611 a II

BGB

genügt nicht als AGL. Das wurde mir in Klausuren angestrichen. Auf Nachfrage wurde mir gesagt, ich solle so wie oben angegeben zitieren. Warum i.V.m. den Festsetzungen des Arbeitsvertrages? Immerhin würde man auch nicht § 433 II

BGB

i.V.m. dem Kaufvertrag zitieren, weil sich allein daraus die Höhe des Kaufpreisanspruchs ergibt. Handelt es sich dabei nur um eine Eigenheit im Arbeitsrecht oder gibt es eine nachvollziehbare Begründung?

prefi

prefi

13.10.2025, 16:14:53

Zu den Ausschlussgründen wären

Beispiele

und etwas Kontext hilfreich.

Foxxy

Foxxy

13.10.2025, 16:14:59

Ausschlussgründe beim

Annahmeverzug

slohn (§ 615 S. 1

BGB

) sind z.B.: Der Arbeitnehmer bietet die Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an (also kein tatsächliches, wörtliches oder entbehrliches Angebot nach §§ 294 ff.

BGB

), er ist selbst arbeitsunfähig, verweigert die Arbeit unberechtigt (z.B. eigenmächtiger Urlaubsantritt) oder hat den

Annahmeverzug

des Arbeitgebers

schuld

haft mitverursacht (§ 297

BGB

). Auch kann ein Ausschlussgrund vorliegen, wenn der Arbeitnehmer während des

Verzug

s eine zumutbare anderweitige Arbeit annimmt und dadurch anderweitigen Verdienst erzielt oder böswillig unterlässt (§ 615 S. 2

BGB

). Zur Prüfung: Nach dem Schema wird nach dem Vorliegen von Ausschlussgründen gefragt, bevor der Anspruch abschließend bejaht wird. Fehlt ein Ausschlussgrund, bleibt der Anspruch bestehen.


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