Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Prüfungsschema: Annahmeverzugslohn bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (§ 615 S. 1 BGB)
Schema: Prüfungsschema: Annahmeverzugslohn bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (§ 615 S. 1 BGB)
18. Januar 2026
10 Kommentare
4,8 ★ (47.021 mal geöffnet in Jurafuchs)
Und jetzt noch einmal auf einen Blick: Wie baust Du die Prüfung des Lohnanspruchs bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess auf?
Anspruchsgrundlage: § 611a Abs. 2 BGB
Wirksames Arbeitsverhältnis (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?
Wirksam begründet
(Nicht) beendet
Lohnanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen?
Gegenseitiger Vertrag
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung (§ 275 BGB)
Lohnanspruch nach § 615 S. 1 BGB aufrechterhalten?
Ergebnis: Anspruch aus §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lord Denning
15.7.2024, 18:23:12
Hier wäre etwas Kontext super, warum, trotz des absoluten Fix
schuldcharakters der Arbeitsleistung, wir hier die
Unmöglichkeitablehnen (Wortlautauslegung der Lehre vs. Rspr.)
prefi
13.10.2025, 16:15:51
@[Foxxy](180364) Kannst du den Kontext bereitstellen?
Foxxy
13.10.2025, 16:16:00
@[prefi](287187) Klar! Die
Unmöglichkeitder Arbeitsleistung (§ 275
BGB) wird trotz des Fix
schuldcharakters im Arbeitsrecht abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis als
Dauerschuldverhältnisgilt. Zwar ist die Arbeitsleistung an bestimmte Zeiten gebunden (Fix
schuld), aber nach der Rechtsprechung (z.B. BAG 5 AZR 146/14) führt die Kündigung nicht dazu, dass die Arbeitsleistung objektiv unmöglich wird. Der Arbeitnehmer könnte weiterhin arbeiten – der Arbeitgeber nimmt nur nicht an. Deshalb liegt kein Fall der
Unmöglichkeitvor, sondern
Annahmeverzug(§ 615 S. 1
BGB). Für die Prüfung des Lohnanspruchs nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess: 1.
Anspruchsgrundlage: §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1
BGB2. Wirksames Arbeitsverhältnis (nicht beendet durch die Kündigung) 3. Lohnanspruch nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1
BGBuntergegangen (keine
Unmöglichkeit) 4. Arbeitsleistung war möglich und erfüllbar 5. Angebot oder Entbehrlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung (§§ 294 ff.
BGB) 6.
Annahmeverzugdes Arbeitgebers 7. Keine Ausschlussgründe Quellen: BAG 5 AZR 146/14, Junker, Grundkurs Arbeitsrecht § 5 Rn. 273, Dütz/Thüsing § 5 Rn. 249
StellaChiara
31.8.2024, 15:56:29
Warum wird im Schema § 326 ii
BGBzuerst geprüft zw vor § 615 S. 1
BGB? Ich meine verstanden zu haben, dass § 615 S. 1
BGBvorrangig ist.
Tobias Krapp
4.9.2024, 23:35:26
Hallo StellaChiara, danke für deine Nachfrage! Zum Verhältnis von § 615 S. 1 und § 326 II
BGB: § 615 S. 1
BGBist nicht generell "vorrangig" in dem Sinne, dass er § 326 II
BGBausschließt. Die Vorschriften ergänzen sich vielmehr. Aber (und ich denke in diese Richtung geht deine Anmerkung): Wird dem Arbeitnehmer die ge
schuldete Arbeitsleistung auf Grund ihres Fix
schuldcharakters durch Zeitablauf unmöglich, ist § 615 S. 1
BGBanzuwenden (und nicht § 326 II
BGB), WENN die Voraussetzungen des
Annahmeverzugs zur Zeit des Eintritts der
Unmöglichkeitvorlagen. Fehlt es hieran (zB weil ein Fall des § 297
BGBgegeben war), kann der Vergütungsanspruch aber auch nach § 326 II
BGBaufrechterhalten werden. Es ist also zunächst einmal zu fragen, ob § 615 S. 1
BGBwegen
Annahmeverzuggreift, wenn nicht, kann § 326 II
BGBangeprüft werden. Daher sollte in der Tat § 615 S. 1
BGBVOR § 326 II
BGBgeprüft werden. Vor der Prüfung des § 615 S. 1
BGBals Anspruchserhaltungsnorm muss aber natürlich erstmal noch klargestellt werden, dass eine solche Norm überhaupt nötig ist, der Anspruch also ohne Erhaltungsnorm (sei es § 615 S. 1 oder § 326 II
BGB) entfällt. Das ergibt sich hier aus § 326 I
BGB: Infolge der
Unmöglichkeitder Arbeitsleistung entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gegenleistung. Daher ist § 326 I
BGBnoch vor § 615 S. 1
BGbzu prüfen. Und das ist der Prüfungspunkt, der bei uns im Schema steht. § 326 II
BGBsteht nicht bei uns im Schema, möglicherweise hast du dich hier mit den Absätzen des §
326 BGBverlesen. Da in der Konstellation hier der §§ 611a, 615 S. 1
BGBAnspruch durchgeht, wäre es auch wie geschrieben nicht richtig, § 326 II
BGBzu prüfen. Du hast das also denke ich schon alles richtig verstanden, und ich hoffe, die Erklärung hat jetzt alle Restfragezeichen beseitigt und dein richtiges Verständnis nochmal gestärkt :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Nicolaws
14.10.2024, 22:00:32
Wäre super, wenn dieses Schema noch in der Liste der Prüfungsschemata hinzugefügt werden würde :). So oder so aber trotzdem eine gute Aufgabe👍
Linne Hempel
17.10.2024, 16:29:25
Hey @[Nicolaws ](214977), danke für den Hinweis. Die Aufgabe wurde versehentlich nicht als Prüfungsschema markiert. Das habe ich jetzt nachgeholt, sodass Du es jetzt in der Liste der Schemata finden solltest. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Mangolassi
17.2.2025, 14:28:41
Allein § 611 a II
BGBgenügt nicht als AGL. Das wurde mir in Klausuren angestrichen. Auf Nachfrage wurde mir gesagt, ich solle so wie oben angegeben zitieren. Warum i.V.m. den Festsetzungen des Arbeitsvertrages? Immerhin würde man auch nicht § 433 II
BGBi.V.m. dem Kaufvertrag zitieren, weil sich allein daraus die Höhe des Kaufpreisanspruchs ergibt. Handelt es sich dabei nur um eine Eigenheit im Arbeitsrecht oder gibt es eine nachvollziehbare Begründung?
prefi
13.10.2025, 16:14:53
Foxxy
13.10.2025, 16:14:59
Ausschlussgründe beim
Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1
BGB) sind z.B.: Der Arbeitnehmer bietet die Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an (also kein tatsächliches, wörtliches oder entbehrliches Angebot nach §§ 294 ff.
BGB), er ist selbst arbeitsunfähig, verweigert die Arbeit unberechtigt (z.B. eigenmächtiger Urlaubsantritt) oder hat den
Annahmeverzugdes Arbeitgebers
schuldhaft mitverursacht (§ 297
BGB). Auch kann ein Ausschlussgrund vorliegen, wenn der Arbeitnehmer während des
Verzugs eine zumutbare anderweitige Arbeit annimmt und dadurch anderweitigen Verdienst erzielt oder böswillig unterlässt (§ 615 S. 2
BGB). Zur Prüfung: Nach dem Schema wird nach dem Vorliegen von Ausschlussgründen gefragt, bevor der Anspruch abschließend bejaht wird. Fehlt ein Ausschlussgrund, bleibt der Anspruch bestehen.
