Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Prüfungsschema: Annahmeverzugslohn bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (§ 615 S. 1 BGB)
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Schema: Prüfungsschema: Annahmeverzugslohn bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (§ 615 S. 1 BGB)
19. April 2026
11 Kommentare
Und jetzt noch einmal auf einen Blick: Wie baust Du die Prüfung des Lohnanspruchs bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess auf?
Anspruchsgrundlage: § 611a Abs. 2 BGB
Wirksames Arbeitsverhältnis (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?
Wirksam begründet
(Nicht) beendet
Lohnanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen?
Gegenseitiger Vertrag
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung (§ 275 BGB)
Lohnanspruch nach § 615 S. 1 BGB aufrechterhalten?
Arbeitsleistung möglich (§ 275 BGB) und erfüllbar (§ 271 BGB)?
Arbeitsleistung angeboten oder entbehrlich (§§ 294ff. BGB)?
Nichtannahme des Arbeitgebers
Ausschlussgrund?
Ergebnis: Anspruch aus §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lord Denning
15.7.2024, 18:23:12
Hier wäre etwas Kontext super, warum, trotz des absoluten Fix
schuldcharakters der Arbeitsleistung, wir hier die Unmöglichkeit ablehnen (Wortlautauslegung der Lehre vs. Rspr.)
prefi
13.10.2025, 16:15:51
@[Foxxy](180364) Kannst du den Kontext bereitstellen?
Foxxy
13.10.2025, 16:16:00
@[prefi](287187) Klar! Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (§ 275 BGB) wird trotz des Fix
schuldcharakters im Arbeitsrecht abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis als
Dauerschuldverhältnisgilt. Zwar ist die Arbeitsleistung an bestimmte Zeiten gebunden (Fix
schuld), aber nach der Rechtsprechung (z.B. BAG 5 AZR 146/14) führt die Kündigung nicht dazu, dass die Arbeitsleistung objektiv unmöglich wird. Der
Arbeitnehmerkönnte weiterhin arbeiten – der Arbeitgeber nimmt nur nicht an. Deshalb liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor, sondern
Annahmeverzug(
§ 615 S. 1 BGB). Für die Prüfung des Lohnanspruchs nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess: 1. Anspruchsgrundlage: §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB 2. Wirksames Arbeitsverhältnis (nicht beendet durch die Kündigung) 3. Lohnanspruch nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen (keine Unmöglichkeit) 4. Arbeitsleistung war möglich und erfüllbar 5. Angebot oder Entbehrlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung (§§ 294 ff. BGB) 6.
Annahmeverzugdes Arbeitgebers 7. Keine Ausschlussgründe Quellen: BAG 5 AZR 146/14, Junker, Grundkurs Arbeitsrecht § 5 Rn. 273, Dütz/
Thüsing§ 5 Rn. 249
StellaChiara
31.8.2024, 15:56:29
Warum wird im Schema § 326 ii BGB zuerst geprüft zw vor
§ 615 S. 1 BGB? Ich meine verstanden zu haben, dass
§ 615 S. 1 BGBvorrangig ist.
Tobias Krapp
4.9.2024, 23:35:26
Hallo StellaChiara, danke für deine Nachfrage! Zum Verhältnis von § 615 S. 1 und § 326 II BGB:
§ 615 S. 1 BGBist nicht generell "vorrangig" in dem Sinne, dass er § 326 II BGB ausschließt. Die Vorschriften ergänzen sich vielmehr. Aber (und ich denke in diese Richtung geht deine Anmerkung): Wird dem
Arbeitnehmerdie ge
schuldete Arbeitsleistung auf Grund ihres Fix
schuldcharakters durch Zeitablauf unmöglich, ist
§ 615 S. 1 BGBanzuwenden (und nicht § 326 II BGB), WENN die Voraussetzungen des
Annahmeverzugs zur Zeit des Eintritts der Unmöglichkeit vorlagen. Fehlt es hieran (zB weil ein Fall des § 297 BGB gegeben war), kann der Vergütungsanspruch aber auch nach § 326 II BGB aufrechterhalten werden. Es ist also zunächst einmal zu fragen, ob
§ 615 S. 1 BGBwegen
Annahmeverzuggreift, wenn nicht, kann § 326 II BGB angeprüft werden. Daher sollte in der Tat
§ 615 S. 1 BGBVOR § 326 II BGB geprüft werden. Vor der Prüfung des
§ 615 S. 1 BGBals Anspruchserhaltungsnorm muss aber natürlich erstmal noch klargestellt werden, dass eine solche Norm überhaupt nötig ist, der Anspruch also ohne Erhaltungsnorm (sei es § 615 S. 1 oder § 326 II BGB) entfällt. Das ergibt sich hier aus § 326 I BGB: Infolge der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung entfällt der Anspruch des
Arbeitnehmers auf die Gegenleistung. Daher ist § 326 I BGB noch vor
§ 615 S. 1 BGbzu prüfen. Und das ist der Prüfungspunkt, der bei uns im Schema steht. § 326 II BGB steht nicht bei uns im Schema, möglicherweise hast du dich hier mit den Absätzen des § 326 BGB verlesen. Da in der Konstellation hier der §§ 611a, 615 S. 1 BGB Anspruch durchgeht, wäre es auch wie geschrieben nicht richtig, § 326 II BGB zu prüfen. Du hast das also denke ich schon alles richtig verstanden, und ich hoffe, die Erklärung hat jetzt alle Restfragezeichen beseitigt und dein richtiges Verständnis nochmal gestärkt :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Nicolaws
14.10.2024, 22:00:32
Wäre super, wenn dieses Schema noch in der Liste der Prüfungsschemata hinzugefügt werden würde :). So oder so aber trotzdem eine gute Aufgabe👍
Linne Hempel
17.10.2024, 16:29:25
Hey @[Nicolaws ](214977), danke für den Hinweis. Die Aufgabe wurde versehentlich nicht als Prüfungsschema markiert. Das habe ich jetzt nachgeholt, sodass Du es jetzt in der Liste der Schemata finden solltest. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Mangolassi
17.2.2025, 14:28:41
Allein § 611 a II BGB genügt nicht als AGL. Das wurde mir in Klausuren angestrichen. Auf Nachfrage wurde mir gesagt, ich solle so wie oben angegeben zitieren. Warum i.V.m. den Festsetzungen des Arbeitsvertrages? Immerhin würde man auch nicht § 433 II BGB i.V.m. dem Kaufvertrag zitieren, weil sich allein daraus die Höhe des Kaufpreisanspruchs ergibt. Handelt es sich dabei nur um eine Eigenheit im Arbeitsrecht oder gibt es eine nachvollziehbare Begründung?
SM2206
14.2.2026, 02:36:57
Wer in der Art anstreicht, hat keine Ahnung. Bleibt man streng dogmatisch (und das will dein Korrektor hier wohl sein), ist die richtige Anspruchsgrundlage allein die folgende: der Arbeitsvertrag. Man kann dann noch "gem. § 611a II" hinschreiben ("Anspruch aus Arbeitsvertrag gem. § 611a II"), das ist aber nicht unbedingt nötig. Bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen, und einen solchen haben wir hier, ist Anspruchsgrundlage allein der Vertrag, nicht die jeweilige
Definitionsnorm (§ 433, § 611a usw.) und auch nicht das ganze andere schmückende Beiwerk. V.a. die Wendung "i.V.m. den Festsetzungen des Arbeitsvertrags" für "richtiger" zu halten, ist schon abenteuerlich, da das die übliche Ungenauigkeit, wenn man schlicht vom "Anspruch aus § 433 II" (usw.) spricht, noch augenfälliger macht. Es gehört schon einiges dazu, solche Nuancen überhaupt anzustreichen. Wenn man das schon tut, sollte man aber wenigstens keine Fehler machen. Wir werden schon mit genug Mist gequält.
prefi
13.10.2025, 16:14:53
Zu den Ausschlussgründen wären Beispiele und etwas Kontext hilfreich.
Foxxy
13.10.2025, 16:14:59
Ausschlussgründe beim
Annahmeverzugslohn (
§ 615 S. 1 BGB) sind z.B.: Der
Arbeitnehmerbietet die Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an (also kein tatsächliches, wörtliches oder entbehrliches Angebot nach §§ 294 ff. BGB), er ist selbst arbeitsunfähig, verweigert die Arbeit unberechtigt (z.B. eigenmächtiger Urlaubsantritt) oder hat den
Annahmeverzugdes Arbeitgebers
schuldhaft mitverursacht (§ 297 BGB). Auch kann ein Ausschlussgrund vorliegen, wenn der
Arbeitnehmerwährend des
Verzugs eine zumutbare anderweitige Arbeit annimmt und dadurch anderweitigen Verdienst erzielt oder böswillig unterlässt (§ 615 S. 2 BGB). Zur Prüfung: Nach dem Schema wird nach dem Vorliegen von Ausschlussgründen gefragt, bevor der Anspruch abschließend be
jaht wird. Fehlt ein Ausschlussgrund, bleibt der Anspruch bestehen.
