Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 305c Abs. 1 BGB – Fehlender systematischer Zusammenhang
Designerin D mietet von Vermieter V einen Showroom für ihre neue Modekollektion. In dem Formularmietvertrag, den V der D vorlegt, steht unter dem Abschnitt „Aufrechnung, Zurückbehaltung“, dass die Garantiehaftung des V für anfängliche Mängel an der Mietsache ausgeschlossen ist.