Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Beginn der Frist - in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt
Urlauber U hat bei Reiseveranstalter R eine Pauschalreise gebucht, von der er am 05.10.2019 wie vertraglich vereinbart zurückkehrt. Wegen mehrerer Reisemängel will U das Reiseerlebnis zunächst lieber vergessen. Erst am 05.10.2021 fällt ihm ein, dass er deswegen Ansprüche gegen R haben könnte.