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Einstiegsfall
K und V schließen einen formgerechten Grundstücks-Kaufvertrag. Als V Zahlung des Kaufpreises verlangt, möchte K durch eine Vormerkung seinen Eigentumsverschaffungsanspruch dinglich absichern. Die Absicherung erfolgt nicht. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen. X will keinesfalls zurückübertragen.
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Grundlagen der Vormerkung
K und V schließen einen formgerechten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K (§ 883 BGB), die anschließend in das Grundbuch eingetragen wird. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen.
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Anwendbarkeit der §§ 985 ff. analog
K erwirbt von V Eigentum an einem Hausgrundstück. V behält ein Wiederkaufsrecht für den Fall des Weiterverkaufes durch K. Der Anspruch wird durch eine Vormerkung gesichert. K veräußert das Hausgrundstück an G, was auch ins Grundbuch eingetragen wird. Daraufhin macht V von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch und verlangt von K Rückauflassung. Obwohl G davon weiß, lässt er für € 500 den intakten Gartenzaun grün streichen, wodurch dieser an Wert gewinnt.
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Anspruch aus § 888
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert den Eigentumsverschaffungsanspruch des K. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Anwendbarkeit der §§ 985 ff. analog
K erwirbt von V Eigentum an einem Hausgrundstück. V behält ein Wiederkaufsrecht für den Fall des Weiterverkaufes durch K. Der Anspruch wird durch eine Vormerkung gesichert. K veräußert das Hausgrundstück an G, was auch ins Grundbuch eingetragen wird. Daraufhin macht V von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch und verlangt von K Rückauflassung. Obwohl G davon weiß, lässt er für € 500 den intakten Gartenzaun grün streichen, wodurch dieser an Wert gewinnt.
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Sicherungswirkung 1
V lässt K sein Grundstück auf. Zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs bewilligt V dem K eine Auflassungsvormerkung. Anschließend vermietet V das Grundstück an X. K ist verärgert über die Vermietung.
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Grundlagen der Vormerkung
K und V schließen einen formgerechten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K (§ 883 BGB), die anschließend in das Grundbuch eingetragen wird. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen.
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Einstiegsfall
K und V schließen einen formgerechten Grundstücks-Kaufvertrag. Als V Zahlung des Kaufpreises verlangt, möchte K durch eine Vormerkung seinen Eigentumsverschaffungsanspruch dinglich absichern. Die Absicherung erfolgt nicht. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen. X will keinesfalls zurückübertragen.