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Bedürfnis der Verkehrsfähigkeit der Vormerkung – Beispiel: Kettenveräußerung
V verkauft sein Grundstück an K und lässt es an K auf. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs wird für K eine Vormerkung bestellt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten verkauft K das Grundstück an E und tritt ihm seinen Auflassungsanspruch ab.
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Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
K hat gegen V einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Zu dessen Sicherung soll für K eine Vormerkung bestellt werden. Wegen eines Mangels bei der Bewilligung entsteht die Vormerkung aber nicht. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.
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Gutgläubiger Zweiterwerb bei fehlender Forderung?
E und V vereinbaren ein dingliches Vorkaufsrecht. Die Grundbuchbeamte hält dieses nicht für eintragungsfähig und trägt stattdessen eine Auflassungsvormerkung ein. Die V nutzt die Gelegenheit und verkauft das Grundstück an K, wobei V dem K zugleich die eingetragene Vormerkung übertragen will.
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Gutgläubiger Zweiterwerb - Unwirksam bestellte Vormerkung (fehlende Bewilligung, fehlende Berechtigung)
K und V einigten sich über einen Grundstückskauf. Zugunsten des K wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. K wusste von Anfang an, dass V nicht Eigentümer des Grundstücks war, sondern E. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.
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Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung bei Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung?
K und V schließen einen wirksamen Grundstückskaufvertrag. Aufgrund einstweiliger Verfügung erfolgt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K ins Grundbuch. Tatsächlich ist V nicht Eigentümer des Grundstücks, auch wenn ihn das Grundbuch als solchen ausweist. K ist gutgläubig hinsichtlich Vs Berechtigung.
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Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung – Bewilligung durch Nichtberechtigten
K und V schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt K zudem eine Vormerkung, die in das Grundbuch eingetragen wird. Tatsächlich ist V nicht Eigentümer des Grundstücks, auch wenn ihn das Grundbuch als solchen ausweist. K ist gutgläubig.
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Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung, wenn Forderung nicht besteht?
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück, ohne ihn notariell beurkunden zu lassen. V bewilligt K zudem eine Vormerkung, die in das Grundbuch eingetragen wird. Ks Freundin zweifelt daran, dass K die Vormerkung erworben hat. K ist verwirrt.
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Abgrenzung: Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB / Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert Ks Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
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Verjährung
Eigentümerin E hat gegen Bucheigentümer B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), welcher bereits vor 35 Jahren entstanden ist. Erst jetzt, im Jahr 2024, macht E den Anspruch geltend. B meint, dass E den Anspruch nach so langer Zeit „nicht mehr geltend machen“ könne.
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Zurückbehaltungsrechte
Eigentümerin E macht gegenüber dem gutgläubig besitzenden Bucheigentümer B den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend. B hat notwendige Verwendungen auf das Grundstück gemacht. Den Ersatz dieser Verwendungen hält B nun dem Anspruch aus § 894 BGB entgegen.
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Verzicht
E hat einen Anspruch gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). Da E keinen Streit mit B will, erklärt sie, auf diesen Anspruch „verzichten“ zu wollen. Als E plötzlich doch den Anspruch aus § 894 BGB gegenüber B geltend macht, wendet diese ein, dass der Anspruch aufgrund Verzichts erloschen sei.
Zivilrecht > Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung
E verkauft ihr Grundstück an B. Zugunsten von B wird eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Zur Eigentumsübertragung kommt es nie. 2014 verkauft E das Grundstück an Z, ebenfalls gesichert mit einer Auflassungsvormerkung. Anfang Mai 2017 wird Bs Vormerkung fälschlich aus dem Grundbuch gelöscht. Mitte Mai 2017 verkauft Z das Grundstück an K und überträgt K ihre Vormerkung. Im Juni 2017 lässt B gegen die Löschung ihrer Vormerkung einen Widerspruch eintragen. Im März 2018 wird K als Eigentümer eingetragen.
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Dingl. Vorkaufsrecht
V und K einigen sich über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten des K am Grundstück des V. Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen. Nach Eintritt des Vorkaufsfalls übt K sein Vorkaufsrecht aus. V lässt das Grundstück an X auf, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Einstieg: Schuldrechtl. Vorkaufsrecht
K und V vereinbaren notariell beurkundet, dass K ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht am Grundstück des V zustehen soll. V verkauft das Grundstück an G. K übt nun fristgemäß sein Vorkaufsrecht aus. V übereignet das Grundstück dennoch an G, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Anspruch aus § 888
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert den Eigentumsverschaffungsanspruch des K. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Anwendbarkeit der §§ 985 ff. analog
K erwirbt von V Eigentum an einem Hausgrundstück. V behält ein Wiederkaufsrecht für den Fall des Weiterverkaufes durch K. Der Anspruch wird durch eine Vormerkung gesichert. K veräußert das Hausgrundstück an G, was auch ins Grundbuch eingetragen wird. Daraufhin macht V von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch und verlangt von K Rückauflassung. Obwohl G davon weiß, lässt er für €500 den intakten Gartenzaun grün streichen, wodurch dieser an Wert gewinnt.
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Vollwirkung
V lässt K sein Grundstück auf und bewilligt ihm eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. Bevor K als neuer Eigentümer eingetragen wird, fällt V in die Insolvenz. Insolvenzverwalter I verwaltet nun Vs verbliebenes Vermögen.
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Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B verkauft das Grundstück an die gutgläubige G, bewilligt dieser eine Vormerkung, welche im Grundbuch eingetragen wird, und erklärt die Auflassung. Später erwirkt E die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Anschließend wird G als Eigentümerin eingetragen.
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Fehlende Verfügungsberechtigung beim Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B lässt das Grundstück an G auf, der den Eintragungsantrag stellt. E erwirkt panisch eine einstweilige Verfügung, aufgrund derer noch vor Eintragung des G ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen wird.
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Maßgeblicher Zeitpunkt 1
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, das in Wahrheit E gehört. B lässt das Grundstück an G auf. E stellt aufgrund einstweiliger Verfügung den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs. Dann stellt G den Eintragungsantrag. Im Anschluss wird der Widerspruch ins Grundbuch eingetragen. Danach wird G als Eigentümer eingetragen.
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Rechtshängigkeitsvermerk
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks. Der wahre Eigentümer E erhebt Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). E erwirkt durch einstweilige Verfügung die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch. B lässt das Grundstück an den G auf, der auch eingetragen wird. E setzt sich vor Gericht mit seinem Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gegen B durch.
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Amtswiderspruch
E lässt sein Grundstück an K auf. K stellt den Eintragungsantrag, irrtümlich wird jedoch X als neuer Eigentümer eingetragen. Dies bleibt von E und K unbemerkt. Der Grundbuchbeamte B trägt einen Amtswiderspruch ein. Danach lässt X das Grundstück an G auf, der von all dem nichts weiß.
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Zeitpunkt des guten Glaubens 2
V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. V veräußert das Grundstück an K. K vertraut auf die Richtigkeit des Grundbuchs. K stellt den Eintragungsantrag. Danach erfährt K von den wahren Eigentumsverhältnissen. Anschließend wird K als Eigentümer eingetragen.
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Zeitpunkt des guten Glaubens 1
V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. V veräußert das Grundstück an K. K vertraut zunächst auf die Richtigkeit des Grundbuchs. Dann erfährt K jedoch von den wahren Eigentumsverhältnissen. Im Anschluss stellt K den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.
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Maßstab der Gutgläubigkeit 1
V ist Bucheigentümer eines Grundstücks, das im Eigentum des E steht. V veräußert das Grundstück an K. K wird auch als neuer Eigentümer eingetragen. K hat dabei Zweifel an der Eigentümerstellung des V, weiß aber nicht positiv, dass V in Wahrheit nicht Eigentümer ist.
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Übertragung der Vormerkung, Abtretungsverbot
V und K schließen formgerecht einen Grundstückskaufvertrag. Der Kaufvertrag sieht vor, dass der Anspruch auf Eigentumsverschaffung des K nicht übertragbar ist. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab.
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Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab. Dieser möchte auch die Vormerkung erwerben.
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Sicherungswirkung 1
V lässt K sein Grundstück auf. Zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs bewilligt V dem K eine Auflassungsvormerkung. Anschließend vermietet V das Grundstück an X. K ist verärgert über die Vermietung.
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Wiederaufladung der Vormerkung 2
E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.
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Wiederaufladung der Vormerkung
V und K schließen einen Grundstückskaufvertrag. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung für den Anspruch auf Eigentümerübertragung. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Dann heben V und K den Kaufvertrag auf und schließen einen neuen Kaufvertrag. V bewilligt K erneut eine Vormerkung. K meint, man könne die alte Vormerkung verwenden.
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Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz
K und V erklären vor dem Notar die Auflassung über ein Grundstück. V bewilligt K mit notarieller Beurkundung eine Auflassungsvormerkung und beantragt die Eintragung ins Grundbuch. Bevor diese eingetragen werden kann, fällt V in die Insolvenz. Danach erfolgt die Eintragung.
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Akzessorietät der Vormerkung
K und V schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Vor dem Notar erklären sie die Auflassung. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. Anschließend tritt K aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts wirksam zurück.
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Sicherungsfähiger Anspruch
S schenkt seinem Neffen N ein Grundstück. S möchte seinen Anspruch auf Rückübereignung, sollte N sich grob undankbar verhalten (§ 530 BGB), durch eine Vormerkung sichern lassen. N bewilligt eine Vormerkung zugunsten des S. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.
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Grundlagen der Vormerkung
K und V schließen einen formgerechten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K (§ 883 BGB), die anschließend in das Grundbuch eingetragen wird. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen.
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Einstiegsfall
K und V schließen einen formgerechten Grundstücks-Kaufvertrag. Als V Zahlung des Kaufpreises verlangt, möchte K durch eine Vormerkung seinen Eigentumsverschaffungsanspruch dinglich absichern. Die Absicherung erfolgt nicht. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen. X will keinesfalls zurückübertragen.
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Minderjähriger erwirbt Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist
K (16 J.) kauft mit Zustimmung seiner Eltern formgerecht ein Grundstück von V, das mit einer Hypothek zugunsten des X belastet ist. K und V erklären ohne Zustimmung der Eltern des K die Auflassung. K wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
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falsa demonstratio beim Grundstückserwerb
V ist Eigentümer zweier Grundstücke (Flurnummern 13 und 31). V möchte K das Grundstück mit der Flurnummer 13 verkaufen. Im Kaufvertrag und der Auflassungsurkunde steht fälschlicherweise "Flurnummer Nr. 31". K wird als Eigentümer des Grundstücks Nr. 31 im Grundbuch eingetragen.