Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek 1: 4 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 4 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek 1 für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 2 beliebtesten Fälle zum Thema Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek 1

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek 1 wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
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Zivilrecht > Sachenrecht

Briefhypothek

S überträgt H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1

H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.

Die neuesten Fälle zum Thema Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek 1

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek 1 wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
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Zivilrecht > Sachenrecht

Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2

H überträgt G eine Briefhypothek. Auf dem Brief sind fälschlicherweise €15.000 eingetragen, im Grundbuch hingegen die tatsächlichen €9.000.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1

H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Briefhypothek

S überträgt H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.