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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit II (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Ts Nachbar N hat entgegen landesrechtlicher Vorgaben direkt an der Grundstücksgrenze hochgewachsene Bäume stehen. Durch diese fallen große Mengen an Laub und Zapfen in Ts Garten. T muss deshalb täglich seinen Garten rechen. Die Frist, die rechtswidrige Bepflanzung von N entfernen zu lassen, hat T verpasst.