Zivilrecht > Sachenrecht
Stellung des Hypothekar nach Eintragung der Hypothek vor Entstehung der Forderung oder vor Briefübergabe
Zur Sicherung eines Darlehens wird zugunsten des A das Grundstück des B mit einer Briefhypothek belastet. Am 02.01. wird die Hypothek ins Grundbuch eingetragen. Am 05.01. erhält A den Hypothekenbrief von B.
Zivilrecht > Sachenrecht
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
K kauft von V ein Schloss. Sie erklären sogleich die Auflassung unter notarieller Beurkundung. Zur Sicherung des Anspruchs der K wird außerdem eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen, K zieht noch vor Eintragung des Eigentums ein. Einige Tage später wirft N einen Stein durch das Fenster des Schlosses.
Zivilrecht > Sachenrecht
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
K und V einigen sich darüber, dass K das Grundstück der V erwerben soll und erklären am 14.03. die Auflassung, die Notarin N notariell beurkundet. Einen Tag später(15.03.) stellt K beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung (§ 13 GBO).