Zivilrecht > Sachenrecht
Stellung des Hypothekars nach Eintragung der Hypothek vor Entstehung der Forderung oder vor Briefübergabe
Zur Sicherung eines Darlehens, wird zugunsten des A das Grundstück des B mit einer Briefhypothek belastet. Am 02.01. wird die Hypothek ins Grundbuch eingetragen. Am 05.01. erhält A den Hypothekenbrief von B.