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Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
E leiht sich von L deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die Rückkehr der Prüfungsergebnisse“, die L unter Eigentumsvorbehalt von B erworben hat. Da E nun dringend Geld braucht, einigt sie sich mit dem gutgläubigen G darauf, dass sie ihm „ihr“ Anwartschaftsrecht an dem Buch überträgt und übergibt ihm das Buch.
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Kein gutgläubiger Zweiterwerb einer nicht existierenden Anwartschaft
L leiht sich von E deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die zwei Staatsexamen“. Gegenüber K erklärt sie, sie habe es von E unter Eigentumsvorbehalt erworben und könne K deshalb nur ihr Anwartschaftsrecht übertragen. K willigt ein. Kurz darauf fordert E das Buch heraus.
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Nach Veräußerung keine Vereinbarung über Anwartschaftsrecht mehr möglich
S erwirbt von H einen wertvollen Ring unter Eigentumsvorbehalt. S veräußert den Ring unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts an K (01.04.). Am 03.04. vereinbaren S und H nun allerdings, dass der Ring noch weitere Forderungen sichern soll (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
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Erwerb vom Berechtigten
B erwirbt von A einen neuen Sportwagen unter Eigentumsvorbehalt. Weil B dringend wieder Geld braucht, veräußert er den Wagen am 01.04. an C, dem sie den Eigentumsvorbehalt gegenüber offenlegt. C bezahlt am 03.04. die letzte Rate.
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Vereitelung von Zwischenverfügungen - Gutgläubigkeit
A kauft bei U am 12.03. eine Diamantkette, deren Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei U verbleibt. Am 12.04. übereignet U unter Abtretung des Herausgabeanspruchs das Amulett an ihre Freundin F. F weiß nichts von dem Eigentumsvorbehalt. Am 25.05. bezahlt A den Kaufpreis.
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Vereitelung von Zwischenverfügungen - Bösgläubigkeit
A kauft bei U am 12.03. eine seltene Diamantkette, die A zwar direkt mitnehmen darf, deren Eigentum aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei U verbleibt. Am 12.04. übereignet U die Kette an ihre Freundin F unter Abtretung des Herausgabeanspruchs. F hat Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt. Am 25.05. bezahlt A an U den Kaufpreis.
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Rücktritt vom Kaufvertrag
Campingfan C erwirbt von Autohändlerin A am 15.03. ein Wohnmobil auf Raten, wobei sich A das Eigentum vorbehält. Als C die zweite Rate auch nach einer Nachfristsetzung nicht bezahlt, will A „das Geschäft beenden und das Wohnmobil zurück.“
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Stellung des Hypothekar nach Eintragung der Hypothek vor Entstehung der Forderung oder vor Briefübergabe
Zur Sicherung eines Darlehens wird zugunsten des A das Grundstück des B mit einer Briefhypothek belastet. Am 02.01. wird die Hypothek ins Grundbuch eingetragen. Am 05.01. erhält A den Hypothekenbrief von B.
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Stellung des Erwerbers eines Grundstücks nach Eintragung einer Vormerkung
K kauft von V ein Schloss. Sie erklären sogleich die Auflassung unter notarieller Beurkundung. Zur Sicherung des Anspruchs der K wird außerdem eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen, K zieht noch vor Eintragung des Eigentums ein. Einige Tage später wirft N einen Stein durch das Fenster des Schlosses.
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Auflösend bedingte Sicherungsübereignung
A möchte sich selbstständig machen. Hierfür gewährt ihr Bank B ein Darlehen. Zur Sicherung übereignet A am 10.05. ihren Laptop an B unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Darlehensrückzahlung, behält aber den Besitz. B veräußert den Laptop unter Abtretung des Herausgabeanspruchs am 12.06. der bösgläubigen K.
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Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.
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Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet
Pizzaliebhaberin P erwirbt einen Pizzaofen unter Eigentumsvorbehalt. Sie stellt ihn in die Küche ihrer von V gemieteten Wohnung. Als P ein Darlehen bei Bank B aufnimmt, veräußert sie als Sicherheit für das Darlehen unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts ihr Anwartschaftsrecht an B. Später tilgt P die letzte Kaufpreisrate.
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Ablösungsrecht des Sicherungsgebers
A gibt seinem Arbeitskollegen K ein Darlehen über €10.000. Als Sicherheit übereignet K dem A seinen VW Golf (§§ 929 S.1, 930 BGB). Gläubiger G, der einen Zahlungsanspruch gegen A iHv. €3.000 hat, beginnt mit der Zwangsvollstreckung in den sicherungsübereigneten VW Golf.
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Bestandteile einfacher Eigentumsvorbehalt
K kauft sich bei A ein neues Auto (Preis: € 30.000). Da er nicht genügend Geld für den Kauf hat, soll er den Preis in drei Raten zu je € 10.000 bezahlen. K soll erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer werden, darf das Auto aber bereits mitnehmen. K bezahlt nie die letzte Rate.