Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)
A und B handeln mit antiken Vasen. B verkauft A mal wieder eine Vase. A erklärt, sie werde das Geld erst zahlen, wenn B die Vase übergeben hat. B will sich bei der Übergabe nicht hetzen lassen und erklärt die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Werklohn, der A noch zusteht.