Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung
G gewährt A ein Darlehen i.H.v. €10.000. Zur Sicherheit übereignet A G Aktien zum Kurswert von €7.500. G veräußert die Aktien. Danach steigt der Kurs der Aktien auf €10.500. A macht nun Schadensersatz wegen der unberechtigten Veräußerung geltend.
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Deliktische Handlung (§ 393 BGB)
Der reiche R verkauft Käufer K eine Rolex für €5000. K zahlt nicht. Da R schon länger mal seinen Frust rauslassen will und ihm das Geld eigentlich egal ist, verprügelt er K. Gegen die Schadensersatzforderung, die K aus § 823 Abs. 1, 2 BGB zusteht, erklärt R die Aufrechnung.
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Ausnahmsweise Bedingung möglich
Mieter M steht mit der Mietzahlung im Rückstand, weshalb Vermieterin V die ordentliche Kündigung erklärt. M steht ein verjährter Rückzahlungsanspruch aus Nebenkostenabrechnungen zu. M bietet an, den Rückstand zu begleichen, wenn V die Kündigung zurücknimmt. Zudem erklärt er die Aufrechnung für den Fall, dass V an der Kündigung festhalten sollte.
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Aufrechnungslage: Fehlende Durchsetzbarkeit (Zurückbehaltungsrecht)
A und B handeln mit antiken Vasen. B verkauft A mal wieder eine Vase. A erklärt, sie werde das Geld erst zahlen, wenn B die Vase übergeben hat. B will sich bei der Übergabe nicht hetzen lassen und erklärt die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Werklohn, der A noch zusteht.
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Vertraglicher Ausschluss
A und B stehen im Kolben Café. A braucht "Kleingeld" um ihren Moccachino zu bezahlen. Sie bittet B darum, einen €100 Schein klein zu wechseln. B macht dies gerne. Sie gibt A aber nur €40 zurück, mit dem Hinweis, dass A ihr noch €60 schuldet. Da Monatsende ist, braucht A das ganze Geld.
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Leistung erfüllungshalber - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
K übergibt V zur Erfüllung einer Kaufpreisschuld (€ 1000) erfüllungshalber seinen gebrauchten Roller. V verkauft diesen an B für €1000 weiter. Später zeigt sich, dass der Roller von Anfang an mangelhaft war. B tritt berechtigt vom Vertrag zurück und gibt V den Roller zurück.
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Leistung an Erfüllung statt - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
K schuldet V €700. Da er kein Geld hat, bietet K dem V stattdessen seinen angeblich unfallfreien Roller (Wert: €800) an. V nimmt das Angebot an. Später zeigt sich, dass der Roller - wie K wusste - schon mal einen Unfall hatte und deshalb nur €400 wert ist. V will den Roller nicht mehr.
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Leistung erfüllungshalber - höherer Erlös
V verkauft K ihren Plattenspieler für €500. K hat kein Geld, aber einen von Nowitzky signierten Basketball (Wert: €500). V soll sich zunächst daraus befriedigen. V schafft es den Basketball für 1000 € zu verkaufen.
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Leistung erfüllungshalber - Verwertung nach verkehrsüblicher Sorgfalt
V verkauft K ihren Plattenspieler für €500. K hat kein Geld, aber einen von Nowitzki signierten Basketball (Wert: €500). V soll sich zunächst daraus befriedigen. V verkauft den Basketball zum „Freundschaftspreis“ von €50 und verlangt von K Zahlung des verbleibenden Kaufpreises.
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Tilgungsreihenfolge: Forderungen mehrerer Gläubiger
A schuldet B Geld für eine Playstation 5 (€300, gekauft am 15.8.21) und ein Rennrad (€900, gekauft am 30.10.21). B tritt die Rennradforderung an C ab. Bevor B dem A dies mitteilt, zahlt A an B einen Abschlag in Höhe von €200 ohne anzugeben worauf er leistet. C will das Geld von B haben.
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Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit II
Pechvogel P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die schwäbische Hausfrau H ihr ein Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P hierfür 2% Zinsen zahlen und das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.
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Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I
Pechmarie P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die gütige Frau Holle (H) P ein zinsfreies Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.
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Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?
A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.
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Einführung Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige
A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag (bar) an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.
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Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
A nimmt bei der B-Bank ein Darlehen über €5.000 auf. C bürgt für A. Da As Pläne scheitern, zahlt C das Geld an B wegen der übernommenen Bürgschaft. Später zeigt sich, dass die Bürgschaft unwirksam war. C teilt B mit, sie solle das Geld dennoch behalten und zur Tilgung der Forderung gegen A nutzen.
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Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
Mieter M schuldet Gärtnerin G für das Instandsetzen seines Gartens €500 aus einem Werkvertrag (§ 631 BGB), die er nicht bezahlen kann. Eigentümerin E glaubt aufgrund ihrer Eigentümerstellung, sie sei zur Zahlung der abgenommenen Leistung verpflichtet. Mit der Bemerkung, hiermit G gegenüber "ihrer Verpflichtung als Eigentümerin" nachzukommen, gibt E der G das Geld. Dennoch verlangt G von M Zahlung von €500.