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Krankheitsbedingte Kündigung (keine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers)
Der bei Arbeitgeber A angestellte Dachdecker D fällt vom Hausdach und erleidet eine Lähmung seiner Beine, sodass er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Gerüstbauer wird er voraussichtlich nie mehr ausüben können, eine Tätigkeit im Büro des A aber schon. Das KSchG ist anwendbar.