Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht
(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Erblasser E hinterlässt seine Großeltern O1 und O2 mütterlicherseits und eine Tante T väterlicherseits. Die Eltern und Großeltern O3 und O4 väterlicherseits sind vorverstorben. Ein Testament liegt nicht vor.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht
Bestimmung der Erbfolge in entfernten Ordnungen (Fall)
Der ledige E ist ohne Testament verstorben. Bei seinem Tod leben keine näheren Verwandten von ihm. Er hinterlässt lediglich das Kind A seiner Urgroßeltern väterlicherseits und zwei Enkelkinder B und C seiner Urgroßeltern mütterlicherseits.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht
Bestimmung der Erbfolge in entfernten Ordnungen (Fall)
Der ledige E ist ohne Testament verstorben. Bei seinem Tod leben keine näheren Verwandten von ihm. Er hinterlässt lediglich das Kind A seiner Urgroßeltern väterlicherseits und zwei Enkelkinder B und C seiner Urgroßeltern mütterlicherseits.