Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht
(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Erblasser E hinterlässt seine Großeltern O1 und O2 mütterlicherseits und eine Tante T väterlicherseits. Die Eltern und Großeltern O3 und O4 väterlicherseits sind vorverstorben. Ein Testament liegt nicht vor.
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Bestimmung der Erbfolge in entfernten Ordnungen (Fall)
Der ledige E ist ohne Testament verstorben. Bei seinem Tod leben keine näheren Verwandten von ihm. Er hinterlässt lediglich das Kind A seiner Urgroßeltern väterlicherseits und zwei Enkelkinder B und C seiner Urgroßeltern mütterlicherseits.
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Zugewinngemeinschaft enterbter Ehegatte (Vertiefungsfall 1)
Der Erblasser E und seine Ehefrau F lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kurz vor seinem Tod hat E von der Untreue seiner Ehefrau erfahren. Diese hatte ihn Zeit seines Lebens mit seinem Bruder B betrogen. Infolgedessen hat E die beiden in seinem Testament „enterbt“. E hat keine weiteren Verwandten.
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Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)
Der Erblasser M und seine Ehefrau F haben in ihrem Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Sie haben eine gemeinsame Tochter. Auf einem zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Grundstück hat M einen Bienenkolonie errichtet. Aufgrund einer unerkannten Allergie ist M durch mehrere Bienenstiche plötzlich und unerwartet verstorben.
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Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss (Fall 2)
Der in Erfurt lebende italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. In Deutschland hat er sich nie richtig eingelebt und auch nicht wohlgefühlt. Da er keine lebenden Verwandten hat, hat er in seinem Testament zumindest bestimmt, dass „sein Hab und Gut auf keinen Fall Deutschland zufallen soll“.
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Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)
Der italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Vor seinem Tod hat er mehrere Jahre in seiner „toskanischen Villa“ in Erfurt gelebt. In Deutschland hat er sich nie richtig eingelebt und sich stets mit seinem Heimatland verbunden gefühlt. E hinterlässt kein Testament und hat keine Hinterbliebenen.
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Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)
Der Erblasser M und seine Ehefrau F haben in ihrem Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Sie haben eine gemeinsame Tochter. Auf einem zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Grundstück hat M einen Bienenkolonie errichtet. Aufgrund einer unerkannten Allergie ist M durch mehrere Bienenstiche plötzlich und unerwartet verstorben.
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Gütertrennung (Fall 2)
Die Erblasserin E und ihr Ehemann M haben bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Kurz vor einem tödlichen Unfall der E haben sie die Gütergemeinschaft aufgehoben. E und M haben zwei gemeinsamen Kinder. E hat kein Testament hinterlassen.