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Zivilrechtliche Nebengebiete > Erbrecht
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)
Der in Erfurt lebende italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Er hinterlässt neben seiner Villa auch eine hochverschuldete Pizzeria. Sein einziger noch lebender Verwandte, der Neffe N, will die Erbschaft daher ausschlagen. Die Villa würde er aber eigentlich gerne annehmen.
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss (Fall 2)
Der in Erfurt lebende italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. In Deutschland hat er sich nie richtig eingelebt und auch nicht wohlgefühlt. Da er keine lebenden Verwandten hat, hat er in seinem Testament zumindest bestimmt, dass „sein Hab und Gut auf keinen Fall Deutschland zufallen soll“.
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)
Der italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Vor seinem Tod hat er mehrere Jahre in seiner „toskanischen Villa“ in Erfurt gelebt. In Deutschland hat er sich nie richtig eingelebt und sich stets mit seinem Heimatland verbunden gefühlt. E hinterlässt kein Testament und hat keine Hinterbliebenen.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Fall)
Der Erblasser M und seine Ehefrau F haben in ihrem Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Sie haben eine gemeinsame Tochter. Auf einem zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Grundstück hat M einen Bienenkolonie errichtet. Aufgrund einer unerkannten Allergie ist M durch mehrere Bienenstiche plötzlich und unerwartet verstorben.
Gütergemeinschaft (Fall)
Erblasser M und seine Ehefrau F leben in Gütergemeinschaft. Sie haben eine Tochter. M hat kurz vor seinem Tod von seinem Vater ein Haus geschenkt bekommen. Dieses hat der Vater als Vorbehaltsgut bestimmt. An dem Nachbargrundstück hat er sich ein dauerhaftes Nießbrauchrecht einräumen lassen, um dort eine Bienenkolonie zu gründen.
Gütertrennung (Fall 2)
Die Erblasserin E und ihr Ehemann M haben bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Kurz vor einem tödlichen Unfall der E haben sie die Gütergemeinschaft aufgehoben. E und M haben zwei gemeinsamen Kinder. E hat kein Testament hinterlassen.
Gütertrennung (Fall 1)
Die Erblasserin E und ihr Ehemann M haben bei Eingehung der Ehe den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen. E und M haben keine gemeinsamen Kinder. Infolge eines Unfalls verstirbt E plötzlich und unerwartet. Sie hatte kein Testament hinterlassen und ihr einziger noch lebender Verwandter ist ihr Vater.
Zugewinngemeinschaft enterbter Ehegatte (Vertiefungsfall 1)
Der Erblasser E und seine Ehefrau F lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kurz vor seinem Tod hat E von der Untreue seiner Ehefrau erfahren. Diese hatte ihn Zeit seines Lebens mit seinem Bruder B betrogen. Infolgedessen hat E die beiden in seinem Testament „enterbt“. E hat keine weiteren Verwandten.
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 3)
Der Erblasser E und seine Ehefrau F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei Kinder. Infolge eines Unfalls verstirbt E plötzlich und unerwartet. Bei Eingehung der Ehe hatten beide kein Vermögen. Der Zugewinn des E über die zehn Ehejahre beträgt €100.000. F hat sich um den Haushalt gekümmert und konnte daher keinen Zugewinn erzielen.
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 2)
E und seine Ehefrau M leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben eine Tochter. E verstirbt. Schon zu Beginn der Ehe besaß E €100.000, M war vermögenslos. Der Zugewinn der M über die zehn Ehejahre beträgt €100.000. E hat sich um den Haushalt gekümmert und keinen Zugewinn erzielt.
Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Erbteil (Fall 1)
Der Erblasser E und seine Ehefrau M haben zwei gemeinsame Kinder. Infolge eines Unfalls verstirbt E plötzlich und unerwartet. Bei Eingehung der Ehe hatten beide keinen Ehevertrag geschlossen.
Erhöhung des Erbteils § 1935 BGB (Fall)
Der geschiedene E ist verstorben. Er hinterlässt seine Tochter T. Sein lediger und kinderloser Sohn S ist kurz zuvor ebenfalls verstorben. Seinen Erbteil hatte E mit zahlreichen Vermächtnissen und Auflagen beschwert, die den Erbteil des S weit überstiegen hätten.
Bestimmung der Erbfolge in entfernten Ordnungen (Fall)
Der ledige E ist ohne Testament verstorben. Bei seinem Tod leben keine näheren Verwandten von ihm. Er hinterlässt lediglich das Kind A seiner Urgroßeltern väterlicherseits und zwei Enkelkinder B und C seiner Urgroßeltern mütterlicherseits.
(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Erblasser E hinterlässt seine Großeltern O1 und O2 mütterlicherseits und eine Tante T väterlicherseits. Die Eltern und Großeltern O3 und O4 väterlicherseits sind vorverstorben. Ein Testament liegt nicht vor.
(Fall) Erben zweiter Ordnung (2), § 1925 BGB (insb. Abs. 3)
V ist vermögenslos und verheiratet mit M, die €5.000.000 „schwer“ ist. V hat mit M ein vierjähriges Kind K und aus einer Affäre mit G ein zweijähriges Kind B, dessen Vaterschaft er anerkannt hat. Bei einem Verkehrsunfall sterben V und M. K verstirbt 24 Stunden später im Krankenhaus. Testamente liegen keine vor.
Erben zweiter Ordnung (1), § 1925 BGB
E verstirbt. Seine Eltern A und B sind vorverstorben. B hatte A einst überlebt und noch einmal geheiratet, die inzwischen auch verstorbene C. Bei Erbfall leben noch Es Schwester D sowie die von B und C gezeugten Halbgeschwister F, G und H.
Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 2)
Der geschiedene E ist ohne Testament verstorben. Er hinterlässt seinen Sohn S und das von ihm abstammende Enkelkind A. Außerdem leben noch der Witwer W der verstorbenen Tochter T und deren gemeinsame Kinder C und D. Ferner lebt noch der Bruder B des E.
Bestimmung der Erbfolge in der ersten Ordnung (Fall 1)
Der Witwer W ist nach einem langen und erfüllten Leben verstorben. Zum Zeitpunkt seines Todes leben von seinen zahlreichen Nachkommen noch zwei Kinder, drei Enkel und fünf Urenkel.
(Fall) Erbfolge nach Linien
E ist bei einem Autounfall verstorben. Er hinterlässt seinen Vater V und seinen Halbbruder B mütterlicherseits. Die Mutter M ist bereits vorverstorben. Es gibt kein Testament.
(Fall) Erbfolge nach Stämmen
E ist bei einem Autounfall verstorben. Er hinterlässt seinen Sohn A, den Enkelsohn O (Sohn des A) und die Enkeltochter T (Tochter der B). Die Tochter B des E ist bereits vorverstorben. Es gibt kein Testament.
(Fall) Parentelsystem - Vorrang der niedrigeren Ordnung
E ist bei einem Autounfall verstorben. Er hinterlässt seine Mutter M, seinen Sohn A und seinen Enkelsohn O (Sohn des A). Es gibt kein Testament.
(Fall) Verhältnis zur gewillkürten Erbfolge
Der verwitwete E hinterlässt bei seinem Tod seinen Sohn S und seine Tochter T. In seinem Testament bestimmt er den Nachbar N zum alleinigen Erben.