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Grundfall 2: Befreiende Leistung an Zedenten (§ 354a HGB)
S stellt Solaranlagen her. Dafür kauft S von Fabrikantin F Teile. Sie vereinbaren, dass F die Forderung gegen S nicht abtreten darf. Dennoch tritt F die Forderung an D ab und informiert S. S ist sich nicht sicher, ob die Abtretung wirksam ist. Als D Zahlung verlangt, zahlt S deshalb sicherheitshalber an F, nicht an D.