Zivilrechtliche Nebengebiete > Handelsrecht
Gutgläubiger Pfandrechtserwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
V betreibt einen Lieferservice. Dafür leiht sie sich von ihrer Freundin F deren Auto. Da V dringend Geld braucht, bestellt sie Autohändlerin G zur Absicherung einer Kreditforderung ein Pfandrecht an Fs Auto und übergibt dieses. Dabei spiegelt V der G vor, dass F sie dazu ermächtigt hätte.