Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Mehrseitiges Rechtsgeschäft (vor § 104 BGB)
Definition: Mehrseitiges Rechtsgeschäft (vor § 104 BGB)
17. April 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (19.671 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter einem „mehrseitigen Rechtsgeschäft“?
Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft besteht aus zwei oder mehr korrespondierenden Willenserklärungen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
22.3.2022, 14:04:59
Richtig tolle Abrundung! :-) Vielleicht wäre es möglich auch noch eine Aufgabe im Stil der Definitionsabfrage bzgl. des Beschlusses zu machen? Das wäre Top! Allerbeste Grüße 🦊 ²

Lukas_Mengestu
23.3.2022, 15:26:35
Vielen Dank für das Lob, Fuchs². Könntest Du mir kurz auf die Sprünge helfen, was genau Du mit der Definitionsabfrage bzgl. des Beschlusses meinst? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
🦊²
5.4.2022, 14:56:37
Entschuldige die späte Rückmeldung! :-) Hauptfall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts ist der Vertrag UND daneben gibt es ja noch den
Gesamtakt(Beschluss bspw. gem § 32 I 2 BGB. ) Das habt ihr ja auch thematisch als Lektion so abgehandelt. Nun wäre es an dieser Stelle noch als Abrundung Klasse, wenn man gleichfalls den
Gesamtaktals eine Abfrage zur Wiederholung (Definition) darstellen könnte. Ich hoffe Du verstehst mein Anliegen 😇 Beste Grüße 🦊²
Law_yal_life
18.9.2023, 11:51:57
Mehrseitige RG sind also einfach alle Vertraglichen Schuldverhältnisse?

Tim Gottschalk
5.4.2025, 11:15:06
Hallo @[Law_yal_life](210386), ganz so einfach ist es nicht. Es gibt sowohl vertragliche Schuldverhältnisse, die kein mehrseitiges Rechtsgeschäft für ihre Begründung voraussetzen, beispielsweise die
Auslobung, § 657 BGB. Andererseits gibt es auch mehrseitige Rechtsgeschäfte, die keine vertraglichen Schuldverhältnisse sind, wie beispielsweise die Einigung über den Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

LawStudent
4.10.2023, 14:11:25
Die Frage ist ja, dass man ein mehrseitiges Rechtsgeschäft definieren soll. Warum bekommt die KI dann den Hauptfall als Antwort? Das ist ja dann nicht die Definition des mehrseitigen Rechtsgeschäft
ChefMarcelo
4.10.2023, 16:35:26
Also bei mir war es richtig: mehrere korrespondierende WE verschiedener personen mit Leistungs und Gegen
leistungspflicht(
synallagma)…

Nora Mommsen
5.10.2023, 12:26:43
Hey LawStudent, danke für die Rückmeldung. Bei mir hat es jetzt gerade auch richtig funktioniert. Gib uns gerne Bescheid, wenn dies nochmal auftreten sollte bei dir. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
§🗿
15.10.2023, 19:08:25
Hey Nora, auch bei mir wird (Stand 15.10.2023) genauso wie bei LawStudent die Definition: "Hauptfall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts ist der Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, der sich aus einander korrespondierenden Willenserklärungen zusammensetzt" angezeigt, anstelle wie bei ChefMarcelo "mehrere korrespondierende WE verschiedener Personen mit Leistungs und Gegen
leistungspflicht(
Synallagma)". Ich bekomme erstere Definition sowohl in der Android-App, als auch im Web-Browser - jeweils im letzten Punkt des Teilgebiets "Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre" unter "Definitionen". Liebe Grüße :)

Wesensgleiches Minus
4.7.2024, 18:10:54
Heyhey, auch bei mir wird es falsch angezeigt, so wie bei LawStudent..
UNFUG
18.9.2024, 13:31:49
Bei mir wurde es auch falsch angezeigt
Daniel
23.9.2024, 18:43:27
Bei mir auch falsch
benjaminmeister
14.11.2024, 13:49:43
Ich habe das Problem auch noch, bitte korrigieren :)
pine
31.1.2025, 21:28:21
würde als Definition sonst "Das mehrseitige Rechtsgeschäft setzt sich aus aufeinander korrespondierenden Willenserklärungen von zwei oder mehr Personen zusammen" vorschlagen.
Lena12
3.4.2025, 20:23:42
Hallo, bei mir wird das auch noch falsch angezeigt.

Tim Gottschalk
5.4.2025, 11:38:23
Hallo @[LawStudent](158133), @[ChefMarcelo](95343), @[§🗿](212850), @[Wesensgleiches Minus](241758), @[UNFUG](265039), @[Daniel](89940), @[benjaminmeister](216712), @[pine](285064) und @[Lena12](87682), wir haben die Definition jetzt angepasst. Die von @[ChefMarcelo](95343) vorgeschlagene Definition war indes auch nicht richtig, da es auch mehrseitige Rechtsgeschäfte ohne gegenseitige
Leistungspflichtengibt, wie beispielsweise den Schenkungsvertrag. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
BenRie
17.7.2024, 10:16:02
Liebes Jura-Fuchs Team, es wäre super, wenn es am Ende der jeweiligen Einheiten eine Übersicht mit den Definitionen gäbe, um diese nochmals wiederholen zu können.

Linne_Karlotta_
10.10.2024, 18:11:08
Hallo BenRie, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team