Definition: Ermessensreduzierung auf Null (vor § 35 VwVfG)

21. November 2024

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Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn die Behörde eine „Ermessensreduzierung auf Null“ missachtet hat. Was versteht man unter diesem Ermessensfehler?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, von vornherein nur noch eine einzige Entscheidung der Behörde rechtmäßig sein. Wählt die Behörde diese Entscheidung nicht, handelt sie rechtswidrig.

Vor allem betroffene Grundrechte können die Behörde in bestimmten Situation zum Handeln verpflichten. In diesen besonderen Fällen besteht trotz eines Ermessens, welches die einschlägige Ermächtigungsgrundlage einräumt, keine „echte“ Wahlmöglichkeit. Der vorrangige Schutz wichtiger Rechtsgüter reduziert die Entscheidungsfreiheit der Behörde auf Null. Eine Missachtung der Ermessensreduzierung auf Null ist rechtswidrig.Ein wichtiges Beispiel ist der Schutz des Grundrechts auf Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, der insbesondere die Polizei in bestimmten Konstellationen zum Einschreiten verpflichtet.
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