Strafrecht

Examensrelevante Rechtsprechung SR

Entscheidungen von 2023

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte durch Zufahren mit dem Auto (OLG Karlsruhe Beschl. v. 2.3.2023 – 1 ORs 35 Ss 57/23, BeckRS 2023, 3937)

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte durch Zufahren mit dem Auto (OLG Karlsruhe Beschl. v. 2.3.2023 – 1 ORs 35 Ss 57/23, BeckRS 2023, 3937)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sieht, wie Polizeibeamter P den von T widerrechtlich geparkten PKW abschleppen lassen will. T eilt ins Auto, um vor P zu „fliehen“. Er fährt direkt auf P zu, der T verbal und durch Gesten zum Halten auffordert, um Personalien und die Kostentragungspflicht zu klären. P rettet sich zur Seite, worauf T vertraute.

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Einordnung des Falls

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte durch Zufahren mit dem Auto (OLG Karlsruhe Beschl. v. 2.3.2023 – 1 ORs 35 Ss 57/23, BeckRS 2023, 3937)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem PKW auf P zusteuert, könnte er sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht haben (§ 315b Abs. 1 Nr. 3).

Ja!

§ 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das sowohl die Sicherheit des Straßenverkehrs, als auch die Individualrechtsgüter Leib und Leben, sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert schützen soll. Voraussetzung ist ein (1) Eingriff (Nr. 1-3), der (2) für die Sicherheit des Straßenverkehrs abstrakt gefährlich ist und zu einer (3) konkreten Gefährdung eines der geschützten Rechtsgüter führt.
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2. Grundsätzlich kann ein „verkehrsinternes“ Verhalten des Täters kein Eingriff i.S.v. § 315b StGB sein. Hat T einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden „Außeneingriff“ vorgenommen, indem er auf P zufuhr?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315b StGB erfasst im Gegensatz zu § 315c StGB grundsätzlich keine Vorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern nur verkehrsfremde Einwirkungen (sog. Außeneingriffe). Dass T auf P zufährt, ist äußerlich betrachtet ein Vorgang des fließenden Verkehrs, also ein verkehrsinternes Verhalten. Ts Verhalten wäre daher grundsätzlich nicht von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst.

3. T ging nicht davon aus, dass P verletzt wird. Hat T trotzdem einen – ausnahmsweise unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden – „verkehrsfeindlichen Inneneingriff“ vorgenommen, indem er auf P zufuhr?

Nein, das trifft nicht zu!

Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des grundsätzlich abschließenden § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen durchbrochen, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertiert. Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff erfordert, dass objektiv durch grobe Einwirkung von einigem Gewicht und subjektiv in verkehrsfeindlicher Absicht in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen wird, was gegeben ist, wenn ein PKW als Waffe oder Schadenswerkzeug zweckentfremdet wird. Nach st.Rspr. muss (mindestens bedingter) Schädigungsvorsatz hinzukommen. T hatte keinen Schädigungsvorsatz, denn er vertraute darauf, dass P rechtzeitig zur Seite treten würde. Mangels Vorsatz scheidet auch die Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung aus (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Abs. 2, 22 StGB).

4. T könnte sich jedoch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben (§ 113 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der objektive Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter gegen einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet hat. Subjektiv muss der Täter Vorsatz (§ 15 StGB) bezüglich aller objektiven Merkmale haben. Zudem muss die Diensthandlung rechtmäßig gewesen sein und der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

5. P ist ein zur Vollstreckung berufener Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), da es zu Ps Aufgaben gehört, den Willen des Staates durchzusetzen.

Genau, so ist das!

Im Rahmen des objektiven Tatbestands solltest Du zuerst kurz feststellen, dass das Opfer überhaupt zum geschützten Personenkreis des § 113 StGB gehört.Geschützt sind Amtsträger und Soldaten der Bundeswehr. Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichem Amtsverhältnis steht. Weiterhin wird verlangt, dass diese Person zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist. Ein Amtsträger ist Vollstreckungsbeamter, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, den Staatswillen im Einzelfall, notfalls durch Zwang, durchzusetzen. P ist als Polizist Beamter und damit Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB). Weiterhin ist P zumindest auch für die Vollstreckung des Staatswillens zuständig.

6. Ps Haltegebot ist eine konkrete Durchsetzung des Staatswillens im Einzelfall. Ist die Tathandlung damit bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung geschehen?

Ja, in der Tat!

Mit den Vollstreckungshandlungen sind Tätigkeiten gemeint, bei denen der konkretisierte, also der auf die Regelung eines bestimmten Einzelfalls abzielende staatliche Wille, durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll, und zwar notfalls mit den Mitteln staatlichen Zwangs. Bei dem Haltegebot der Polizisten handelt es sich um eine konkrete Vollstreckungshandlung gerichtet auf das Anhalten des durch T geführten PKWs.

7. T müsste weiterhin mit Gewalt Widerstand geleistet haben.

Ja!

Widerstand leisten ist das – auch untaugliche oder erfolglose – Unternehmen, den Amtsträger durch ein aktives Vorgehen zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung als solcher zu nötigen oder diese zu erschweren. Gewalt ist ein Einsatz materieller Zwangsmittel durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden, der geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren. T steuerte direkt auf P zu und hat somit eine physisch unwiderstehliche Zwangswirkung auf ihn ausgeübt und so zur Freigabe des Weges genötigt.

8. T handelte aber vorsatzlos (§ 15 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Subjektiv muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 113 Abs. 1 StGB gehabt haben. T kam es hier gerade darauf an, auf P zuzusteuern, um die Vollstreckungshandlung zu verhindern. Er handelte mit Absicht. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Ob T den P schädigen wollte oder nicht ist gerade nicht relevant. Der Tatbestand setzt keinen Schädigungsvorsatz voraus.

9. Um überhaupt eine Strafbarkeit nach § 113 StGB begründen zu können, muss die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung festgestellt werden (§ 113 Abs. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 113 Abs. 3 StGB entfällt die Strafbarkeit, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit zu stellen ist, ist umstritten. Nach dem materiell-verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff ist die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit der Maßnahme maßgeblich. Die h.M. hingegen vertritt einen strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff. Danach ist die Handlung rechtmäßig, wenn (1) der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, (2) die wesentlichen Förmlichkeiten zum Schutz des Betroffenen gewahrt sind und (3) die tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen pflichtgemäß gewürdigt wurden. Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung prüfst Du als objektive Bedingung der Strafbarkeit nach dem subjektiven Tatbestand.

10. Ps Diensthandlung war offensichtlich rechtswidrig.

Nein!

Nach § 113 Abs. 3 StGB entfällt die Strafbarkeit, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.P hat dem T mündlich angeordnet, anzuhalten. Nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff war dies rechtmäßig. Laut OLG hat P die Anordnung unter pflichtgemäßer Würdigung der tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen getroffen: Die zur Klärung der Verantwortlichkeit und Kostentragung notwendigen Ermittlungen waren Bestandteil der im Rahmen des Aufgabenbereichs von P zu treffenden Maßnahmen. Für P habe die „Rolle“ des T (Fahrer, Halter etc.) noch nicht festgestanden. Es widerspreche nicht pflichtgemäßer Ermessensausübung, vor Ort die Kostentragung für die (sich erledigende) Abschleppmaßnahme zu klären (RdNr. 3). Dass T durch Wegfahren die Störung beseitigt, ändert diese Beurteilung nicht. Ps Anordnung ist ein wirksamer, nicht offensichtlich rechtswidriger mündlicher Verwaltungsakt. Auch nach dem materiell-verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff ist Ps Handlung rechtmäßig und ein Streitentscheid entbehrlich.

11. T könnte zudem auch das Regelbeispiel aus § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (besonders schwerer Fall) erfüllen, weil er für die Tat seinen PKW benutzte.

Genau, so ist das!

Das Regelbeispiel des Abs. 2 S. 2 Nr. 1 erfüllt der Täter oder ein anderer Beteiligter, der eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Da § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB keine Verwendung voraussetzt, ist für den Begriff des gefährlichen Werkzeugs ein Gleichlauf mit § 224 StGB nicht möglich. Der BGH folgt überwiegend einer abstrakt-objektiven Betrachtungsweise. Danach liegt ein gefährliches Werkzeug vor, wenn aufgrund der objektiven Beschaffenheit eine Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen festgestellt werden kann. Seit 2017 ist auch keine Verwendungsabsicht mehr erforderlich. Das fahrende Auto des T kann erhebliche Verletzungen hervorrufen und ist somit ein gefährliches Werkzeug. Die Bestimmung eines gefährlichen Werkzeugs kann sich sowohl bei §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB als auch bei § 113 Abs. 2 StGB schwierig gestalten. Wichtig ist, dass Du die hierzu vertretenen Ansichten kennst und mit guten Argumenten darunter subsumieren kannst. Dein Ergebnis ist dann i.d.R. zweitrangig.

12. T könnte sich durch dieselbe Handlung wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten strafbar gemacht haben (§ 114 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 114 StGB macht sich strafbar, wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Anders als bei § 113 StGb genügt bei § 114 StGB also die bloße dienstliche Tätigkeit durch den Vollstreckungsbeamten. P ist ein Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist. Zudem geschah die Tat bei einer Diensthandlung des P. Ursprünglich war die Handlung „tätlicher Angriff“ im § 113 StGB aF geregelt, wurde dort aber 2017 herausgestrichen und separat in § 114 Abs. 1 StGB geregelt.

13. Nach Ansicht der Rspr. setzt ein tätlicher Angriff nicht voraus, dass der Täter auf eine körperliche Berührung des Opfers abzielt. Liegt nach dieser Ansicht ein tätlicher Angriff des T vor?

Ja!

Ein tätlicher Angriff ist jede unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung in feindseliger Willensrichtung. Umstritten ist, ob die Einwirkung konkret geeignet sein muss, die körperliche Unversehrtheit tatsächlich zu beeinträchtigen und in einer Weise erfolgen muss, die eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Dafür spricht, dass ohne eine Erheblichkeitsschwelle eine Ausuferung des Tatbestandes droht (bspw. bei bloßem Anrempelns eines Beamten). Diese restriktive Auslegung würde allerdings der Intention des Gesetzgebers, den Schutz der Amtsträger zu stärken, konterkarieren. Daher ist der Ansicht der Rechtsprechung zu folgen, welche eine körperliche Berührung oder den darauf zielenden Vorsatz des Täters für nicht erforderlich hält. T hat mit feindseligem Willen unmittelbar auf Ps Körper eingewirkt und ihn somit tätlich angegriffen.

14. T hat sich wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht (§ 114 Abs. 1, 2 StGB).

Genau, so ist das!

Nach § 114 Abs. 3 StGB gilt der § 113 Abs. 3 StGB entsprechend bei einem tätlichen Angriff auf einen Amtsträger. Daher ist auch bei § 114 StGB nach dem subjektiven Tatbestand zu prüfen, ob die Diensthandlung rechtmäßig war. Durch § 114 Abs. 2 StGB werden zudem die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Nr. 1-3 auch in den § 114 StGB einbezogen. T handelte vorsätzlich. Ps Diensthandlung war zudem rechtmäßig. T hatte keinerlei Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe und führte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug (seinen PKW) bei sich, weshalb ein besonders schwerer Fall indiziert wird. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schwerem Fall (§ 113 Abs. 1, 2 Nr. 1 Var. 2 StGB) steht in Tateinheit (§ 52) mit dem tätlichen Angriff auf einen Beamten (§ 114 Abs. 1, 2 StGB). Sie verdrängen die ebenfalls verwirklichte Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) als leges specialis.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

30.7.2024, 23:04:37

Liebes Jurafuchs-Team, Frage 7 (zu § 113 StGB) ist aus meiner Sicht missverständlich formuliert („T müsste weiterhin mit Gewalt Widerstand geleistet haben.“ – „Stimmt“). Denn: T müsste nicht mit Gewalt Widerstand geleistet haben. Es genügt vielmehr auch Drohung mit Gewalt. Vielleicht ließe sich die Frage noch umformulieren, um klarer zu machen, worauf ihr hinaus möchtet. Vielen Dank und beste Grüße!

Luca Frias

Luca Frias

2.9.2024, 15:16:47

Die Frage sagt eigentlich schon alles. Der § 113 II 2 Nr. 1 Var. 2 StGB fordert ein „bei sich führen“ des gefährlichen Werkzeuges und schaut man sich das „bei sich führen“ aus anderen paragraphen wie bspw. § 244 I Nr. 1a StGB und §§ 42a, 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, sowie die gängige Definition hiervon an, stellt sich zumindest bei mir die Frage, wie man ein Kfz bei sich führen kann.

Luca Frias

Luca Frias

2.9.2024, 15:28:56

Paragrafen*


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