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Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (BGH, Urt. v. 12.03.2024 - VI ZR 280/22)

Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (BGH, Urt. v. 12.03.2024 - VI ZR 280/22)

20. Januar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gs PKW wird in einem Unfall mit einem bei H versicherten PKW beschädigt. Hs Haftung steht dem Grunde nach außer Streit. G beauftragt Sachverständige S mit der Begutachtung des Schadens und tritt diesbezügliche Ansprüche an S ab. H verweigert die Zahlung der Sachverständigenkosten wegen des Postens „Zuschlag Schutz Corona“.

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Einordnung des Falls

Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (BGH, Urt. v. 12.03.2024 - VI ZR 280/22)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz ihrer Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht haben (§ 398 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Durch die Abtretung geht die Forderung auf den Neugläubiger (=Zessionar) über (§ 398 S. 2 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1) Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers (Zedent) und (4) Abtretbarkeit der Forderung. Neben der rechtsgeschäftlichen Abtretung kommt ein Gläubigerwechsel auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs (z.B. § 426 Abs. 2 BGB; § 766 Abs. 1 BGB), durch Hoheitsakt (z.B. § 835 Abs. 2 ZPO) bzw. durch die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme in Betracht. Das Thema der Abtretung kannst Du Dir auch nochmal genauer in unserem Kurs zum Schuldrecht anschauen.
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2. G und S haben einen wirksamen Abtretungsvertrag geschlossen.

Ja, in der Tat!

Die Abtretung setzt eine vertragliche Einigung zwischen Altgläubiger (=Zedent) und Neugläubiger (=Zessionar) voraus. Auf diese finden die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104ff. BGB) Anwendung. Die Einigung ist formfrei möglich (Ausnahme: § 1154 BGB) und muss die abzutretende Forderung so bezeichnen, dass diese unzweideutig bestimmbar ist (Bestimmtheitsgrundsatz). G hat vorliegend seine Ansprüche gegen H an S abgetreten. Wenn im Sachverhalt davon die Rede ist, dass jemand Rechte abgetreten hat und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass hier etwas „schief gelaufen“ sein könnte, dann kannst Du die Abtretung einfach – so wie hier – kurz feststellen.

3. G müsste zudem Inhaber einer abtretbaren Forderung gewesen sein. Liegt diese in Gs Anspruch gegen H aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG?

Ja!

Neben einem wirksamen Abtretungsvertrag setzt die Abtretung voraus, dass der Zedent Inhaber einer abtretbaren (wirksam bestehenden) Forderung war. H haftet gegenüber G für die Schäden aus dem Verkehrsunfall nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Darin besteht die abtretbare Forderung des G. Zu prüfen ist jedoch im Folgendem, in welchem Umfang H schadensersatzpflichtig ist. Da sie dem Grunde nach unstreitig ist, wird sie hier nicht weiter thematisiert. Übungsfälle zur Haftung bei einem Verkehrsunfall findest du hier . I.R.d. abtretbaren Forderung prüfst Du das Bestehen und den Umfang der abgetretenen Forderung. Konkret prüfst Du hier also inzident den Anspruch von G gegen H aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

4. In welchem Umfang Gs Schadensersatzanspruch gegen H besteht, ergibt sich direkt aus § 7 Abs. 1 StVG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dass Hs Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG hier dem Grunde nach besteht, ist unproblematisch. Der Schwerpunkt des Falles liegt darin, welche konkreten Schadenspositionen von diesem Anspruch umfasst sind. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG richtet sich – mangels Sonderregelungen – zunächst nach den allgemeinen Regeln der §§ 249ff. BGB. Allerdings enthält die StVG ergänzend einige spezielle Regeln, z.B. bezüglich der Bestimmung des Mitverschuldens (§ 9 StVG). Soweit die spezielle Regeln in Deinem Fall nicht einschlägig sind, stellst Du auf die allgemeinen Regeln aus dem BGB ab. Ansonsten zitiere unbedingt die spezielleren Regeln aus der StVG. Auf diese kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an.

5. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten zur Schadensfeststellung (z.B. Sachverständigenkosten).

Ja, in der Tat!

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Personen- oder Sachschäden kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. Ersetzungsbefugnis). Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (RdNr. 11).

6. Bei der Behebung von Schäden muss der Geschädigte grundsätzlich das sog. „Wirtschaftlichkeitsgebot“ beachten. Könnte es problematisch sein, wenn der Geschädigte überhöhte Kosten geltend macht?

Ja!

Der Geschädigte ist zwar in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Jedoch kann er vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (Wirtschaftlichkeitsgebot). Hier liegt das Problem des Falles. Die Frage ist, ob Gs abgetretener Anspruch auch den Ersatz des gezahlten „Corona–Zuschlag“ umfasst. Der BGH hat mit Urteil vom 16.01.2024 (Az.: VI ZR 51/23) in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass auch überhöhte Reperaturkosten ersatzfähig sind, sofern es für den Geschädigten nicht erkennbar war, dass die beauftragte Werkstatt nicht nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot handelt. Das sog. „Werkstattrisiko“ liege beim Schädiger. Wir haben diesen Fall hier für Euch aufbereitet.

7. Der BGH hat für überhöhte Werkstattkosten festgestellt, dass es auf die Frage ankommt, wer das „Werkstattrisiko“ trägt. Könnte es angemessen sein, diese Grundsätze auch auf überhöhte Sachverständigenkosten anzuwenden?

Genau, so ist das!

Die Situation ist in beiden Fällen vergleichbar: Das Problem liegt darin, dass jemand „Externes“ an der Behebung des Schadens beteiligt ist (Werkstatt und Sachverständige) und sich die Frage stellt, inwiefern der Geschädigte Einfluss auf die Kosten hat, die am Ende für die Schadensbehebung entstehen. Gibt der Geschädigte seinen PKW zur Reparatur an eine Werkstatt, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind die anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen hoch sind. Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Verhältnis also beim Schädiger (BGH, Urt. v. 16.01.2024, VI ZR 51/23, RdNr. 16f.). Dieser Grundsatz gilt für alle Mehraufwendungen, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

8. Der Geschädigte hat beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten auf den Sachverständigen. Spricht das dafür, die Grundsätze des Werkstattrisikos auch hier anzuwenden?

Ja, in der Tat!

BGH: Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt. Dies gilt vor allem, sobald er den Auftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Auch im Rahmen der Schadensermittlung als Vorstufe der Schadensbeseitigung können Mehraufwendungen anfallen, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensermittlung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

9. Nach diesen Grundsätzen könnte G als Geschädigter von H sogar Ersatz für überhöhte Rechnungspositionen verlangen.

Ja!

BGH: Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind auch im Bereich der Schadensermittlung diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht erforderlich zur Herstellung des ursprünglichen Zustands im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Ebenso ersatzfähig sind Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen (RdNr. 18). Der BGH betont jedoch, dass den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise trifft (RdNr. 19).

10. Vorliegend hat sich S die Schadensersatzforderung des G abtreten lassen. Kann sie sich als Sachverständige auch auf das Sachverständigenrisiko berufen?

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Bei einer erfolgten Abtretung an den Sachverständigen, der die Schadensermittlung selbst vornimmt, können die Grundsätze des Sachverständigenrisikos keine Anwendung finden. Dies ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung (RdNr. 28). Daher kann sich S als Zessionarin vorliegend nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Führe Dir noch einmal vor Augen, warum der BGH hier diese Wertung vornimmt: Die Grundsätze zum Sachverständigenrisikos sollen einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Geschädigte i.d.R. keinen Einblick bzw. keinen Einfluss darauf hat, welche Positionen der Sachverständige abrechnet. Der Sachverständige selbst hat aber sehr wohl einen Einfluss darauf, ob die Begutachtung erforderlich i.S.v. § 249 BGB ist. Er ist gerade nicht demselben Risiko ausgesetzt, wie der Geschädigte selbst.

11. Da S sich nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen kann, muss sie darlegen, dass die sie die Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat und diese erforderlich waren.

Ja, in der Tat!

Da die S aus abgetretenem Recht vorgeht und sich selbst nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen kann, hat sie darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die mit der Pauschale abgerechneten Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren und dass die Pauschale auch ihrer Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausgeht (RdNr. 30). Das ist auch angemessen. Denn S hat als Sachverständige Einblick in ihre eigene Arbeitsweise und Abläufe. Sofern die Maßnahmen tatsächlich erforderlich waren, sollte der Beweis für S nicht besonders schwer zu erbringen sein. Der BGH stellt jedoch klar, dass einem Sachverständigen grundsätzlich die freie unternehmerische Entscheidung zuzugestehen ist, wie er sein Corona-Hygienekonzept gestaltet und ob dafür anfallende Kosten beim Grundhonorar eingepreist oder gesondert, eventuell auch als Pauschale, berechnet werden (RdNr. 33f.).

12. Wenn S darlegen und beweisen kann, dass die sie die Corona-Maßnahmen tatsächlich durchgeführt hat und diese notwendig i.S.v. § 249 BGB waren, hat sie einen Anspruch auf Ersatz ihrer Sachverständigenkosten gegen H nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB

Ja!

Der Anspruch setzt voraus: (1) Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Altgläubigers (Zedent) und (4) Abtretbarkeit der Forderung. Die Voraussetzungen liegen grundsätzlich vor, insbesondere konnte G als Inhaber der Forderung aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen H diesen Anspruch auch an S abtreten. Ob S ihre Sachverständigenkosten abrechnen kann, richtet sich danach, ob sie den erforderlichen Beweis erbringen kann. Um das zu klären, hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit dieser Entscheidung überträgt der BHG seine im Januar 2024 erläuterten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen bei einem Verkehrsunfall. Denn nicht nur im Verhältnis zu einer Reparaturwerkstatt, sondern auch im Verhältnis mit einem Sachverständigen sind dem Geschädigten Grenzen in seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten gesetzt. Die Entscheidung zum Werkstattrisiko kannst Du Dir hier in unserem Kurs anschauen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kithorx

kithorx

5.1.2025, 12:15:00

Interessanter Fall, richtig gut aufgearbeitet!

LELEE

Leo Lee

5.1.2025, 20:03:50

Hallo kithorx, vielen herzlichen Dank für die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns bei Jurafuchs täglich dazu an, noch mehr solcher systematischen Fälle ins Leben zu rufen. Deshalb freuen wir uns umso mehr, wenn unsere Aufgaben auf positive Resonanz treffen. Insbesondere bei Aufgaben zur Systematik (d.h. der schwerste Auslegungsmethode) freuen wir uns RIESIG darüber, dass wir unseren bescheidenen Beitrag zum besseren Verständnis bei unseren Nutzern leisten können. Deshalb: DANKE, dass du uns wissen lässt, dass unsere Arbeit und Mühe sich auszahlen und vor allem dafür, dass du uns mitteilst, welche Aufgaben(formate) besonders effektiv und gut gelungen sind, damit wir diese als Maßstab für künftige Aufgaben nehmen können. Wir wünschen dir weiterhin viel Spaß mit den restlichen - ebenso tollen - Aufgaben und freuen uns auf weitere Feedbacks (auch sehr gerne Verbesserungsvorschläge) von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

WH

Whistler

5.1.2025, 18:03:10

Danke für diesen gut aufbereiteten Fall! Habt Ihr mal erwogen, alle Fälle/Rechtsprechung zum Verkehrsunfall(-prozess) in einer Playlist zusammenzustellen. Im zweiten Examen ist das ja ein Dauerbrenner und bildet auch in der Vorbereitung quasi eine eigene Lernkategorie (jedenfalls bei mir).


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