Funktionen des Schmerzensgeldes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O wird ins Krankenhaus eingeliefert. Wegen eines schuldhaften Behandlungsfehlers der Ärztin A erleidet O abends Kammerflimmern und einen ersten Herzstillstand; am nächsten Morgen einen zweiten, an dem er verstirbt. E – Ehefrau und Alleinerbin des O – verlangt von der Klinik Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht.
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Einordnung des Falls
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob Ehefrau und Alleinerbin nach dem Tod ihres Ehemanns aufgrund eines schuldhaften Behandlungsfehlers durch eine Ärztin Schadensersatz verlangen kann. Die schuldhafte ärztliche Fehlbehandlung stellt eine von der Klinik zu vertretende Pflichtverletzung dar (§§ 630a, 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Anspruch entstand durch die Fehlbehandlung noch zu Lebzeiten des O. Der einmal entstandene Anspruch ist infolge des Todes des O auf die E im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist durch die fehlerhafte Behandlung zugunsten des O dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch entstanden? Ist dieser nach dessen Tod auf E übergegangen (§§ 1922 Abs. 1, 630a, 280 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann bei der Verletzung von Körper oder Leben der Verletzte auf Rechtsfolgenseite billige Entschädigung in Geld verlangen (§ 253 BGB)?
Ja!
3. Richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach der Schmerzensgeldverordnung?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist im Rahmen der Ausgleichsfunktion das von O erlittene Leid zu berücksichtigen?
Ja, in der Tat!
5. Bezweckt die Genugtuungsfunktion die Abschreckung des Schädigers vor weiteren Rechtsgutsverletzungen?
Nein!
6. Ist im Rahmen der Arzthaftung die Genugtuungsfunktion irrelevant, weil dem Arzt an einer bestmöglichen Behandlung des Patienten gelegen ist und er ihm helfen und nicht Schaden zufügen will?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Liegt grobe Fahrlässigkeit immer dann vor, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist?
Nein, das trifft nicht zu!
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