„Haakjöringsköd“-Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte Walfleisch kaufen. Er einigt sich mit V über den Kauf einer Kiste „Haakjöringsköd“. V und K gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um eine Bezeichnung für Walfleisch handele. In Wahrheit heißt es aber „Haifischfleisch“. V liefert Haifischfleisch.
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Einordnung des Falls
Der Haakjöringsköd-Fall ist ein Fall aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts von 1920. Zwei Personen schlossen einen Kaufvertrag über „Haakjöringsköd“, wobei beide davon ausgingen, es handele sich dabei um Walfleisch. Tatsächlich bedeutet der norwegische Begriff aber Haifischfleisch. Der Fall ist das perfekte Beispiel für den wichtigen zivilrechtlichen Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ („Falschbezeichnung schadet nicht“) im BGB AT. Dieser bedeutet, dass eine übereinstimmende Falschbezeichnung des Vertragsgegenstands durch beide Vertragsparteien unschädlich ist. Bei der Auslegung der Willenserklärungen geht das tatsächlich Gewollte (§ 133 BGB) dem objektiv Erklärten vor, sodass hier ein Kaufvertrag über Walfleisch – und nicht etwa über Haifischfleisch – geschlossen wurde.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat V K eine Kiste Walfleisch angeboten?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat K das Angebot des V über den Kauf von Walfleisch angenommen?
Ja, in der Tat!
3. Kann V den Kaufvertrag durch die Lieferung von Haifischfleisch erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB)?
Nein!
Fundstellen
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