Haltbarkeitsgarantie / 2 Jahre
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A kauft bei Görtz (G) schwarze Dr. Martens Stiefel. Im Kaufvertrag steht, dass eine „Garantie von zwei Jahren“ gewährt wird. Nach 18 Monaten löst sich die gelbe Naht. Worauf dies beruht, ist nicht aufklärbar.
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Einordnung des Falls
Haltbarkeitsgarantie / 2 Jahre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Schuhe weisen einen Sachmangel auf (§ 434 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.
Ja, in der Tat!
4. A und G haben eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart (vgl. § 443 Abs. 2 BGB).
Ja!
5. Weil G nicht beweisen kann, dass A für den Mangel verantwortlich ist, muss er für die Mangelbeseitigung einstehen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
4.2.2021, 10:49:42
Bei der ersten Frage nach der
Haltbarkeitsgarantiekomme ich nicht mit. Ihr schreibt, dass der Verkäufer die Frist des §437 I Nr. 3 im Zweifel nicht einfach wiederholen will. Die Norm spricht von einer Garantie von zwei Jahren. G gibt ebenfalls eine Garantie von zwei Jahren. Wo hat G eine über das Gesetz hinausgehende
Haltbarkeitsgarantiegegeben? Und wie verhält sich §477 dazu? Schaut man in die Praxis, geben sehr viele Hersteller:innen eine Garantie von zwei Jahren auf ihre Sachen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
4.2.2021, 17:04:54
Hallo Frausummer, danke für die Frage. Bitte beachte, der gesetzliche Regelfall ist gerade keine "Garantie" (im rechtlichen Sinne). Bei einer Garantie (§ 443 BGB) gibt der Händler / Hersteller eine Erklärung ab, für Mängel an der Sache "unbedingt einstehen zu wollen". Dies ist deutlich weiter als die gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB). Da nun G nicht nur auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte verweist (die grundsätzlich nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 2 Jahren verjähren. sondern ausdrücklich eine "Garantie" für 2 Jahre gibt, ist davon auszugehen, dass G nicht nur die gesetzliche Regelung wiederholen will, sondern darüber hinaus, während der 2 Jahre für (nicht vom Käufer verschuldete) Mängel einstehen will.
§ 477 BGBhaben wir darüber hinaus ergänzt, danke ;)
Eigentum verpflichtet 🏔️
4.2.2021, 17:17:09
In der Praxis ist es dann wiederum Auslegungsfrage (§§ 133, 157 BGB: Wie versteht ein objektiver Empfänger die Erklärung des Verkäufers? Will er nur die gesetzliche Regelung wiederholen (was unnötig wäre) oder will er, über die gesetzliche Regelung hinaus, dem Käufer während der 2 Jahre "einen weitergehenden Service" bieten. LG ;)
IsiRider
9.3.2023, 14:22:09
Was wäre ein Beispiel zur Verdeutlichung des Unterschieds? Der Vorteil ist also, dass der Käufer keinen Nachweis erbringen muss, dass der Mangel bereits vorlag?
kleinerPadawan
10.3.2023, 16:40:52
Wie wäre es, wenn der Verkäufer eine Garantie, sagen wir von 3 Jahren verspricht? Müsste man dann auch annehmen, dass die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte erweitert werden sollen im Sinne einer
Haltbarkeitsgarantieoder würde man dann lediglich annehmen, dass die Frist für die Geltendmachung der Mängelrechte verlängert werden soll? Klar ist mir, wenn man wie vorliegend von eine 2-jährige Garantie verspricht, obwohl die gesetzliche Frist für die Mängelgewährleistung genauso lange gilt, angenommen wird, dass der Verkäufer hier offensichtlich mehr versprechen will, als das gesetzlich Vorgesehene. Aber bei 3 Jahren Garantie könnte man doch auch dran denken, dass hier Mängel nur länger geltend gemacht werden können sollen. Oder stellt man hier dann auf den Begriff der Garantie ab, welcher mehr erfassen soll?