Haltbarkeitsgarantie / 2 Jahre

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

Anwältin A kauft bei Görtz (G) schwarze Dr. Martens Stiefel. Im Kaufvertrag steht, dass eine „Garantie von zwei Jahren“ gewährt wird. Nach 18 Monaten löst sich die gelbe Naht. Worauf dies beruht, ist nicht aufklärbar.

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Einordnung des Falls

Haltbarkeitsgarantie / 2 Jahre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ist die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Der Käufer muss bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangen anbieten, dem Verkäufer am Erfüllungsort eine Untersuchung der erhobenen Mängelrügen zu ermöglichen.
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2. Die Schuhe weisen einen Sachmangel auf (§ 434 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 + 2 BGB). Dr. Martens Stiefel haben üblicherweise keine sich lösende Naht.

3. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

Ja, in der Tat!

Die Beweislast für das Fehlen eines Mangels trifft bis zur Abnahme der Kaufsache den Verkäufer. Mit der Abnahme der Kaufsache geht die Beweislast entsprechend § 446 BGB auf den Käufer über. Dies gilt sowohl für die Existenz des Mangels als solchen als auch für die Frage, ob der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Da hier ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vorliegt, wird während der ersten zwölf Monate nach Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war (§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Vermutung hilft A hier allerdings nicht, da der Mangel erst nach 18 Monaten auftritt.

4. A und G haben eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart (vgl. § 443 Abs. 2 BGB).

Ja!

Eine Garantieabrede ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Gibt der Verkäufer eine „Garantie“, welche die gesetzliche Gewährleistungsfrist nicht übersteigt, ist nicht davon auszugehen, dass er lediglich die gesetzliche Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB deklaratorisch wiederholen will. Vielmehr will er den Käufer dann über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus begünstigen. Daher ist eine solche Klausel als „Haltbarkeitsgarantie“ auszulegen. Hierdurch wird § 434 Abs. 1 BGB in Bezug auf den für das Vorliegen des Sachmangels maßgeblichen Zeitpunkt modifiziert: Es reicht dann bereits aus, dass ein Sachmangel innerhalb der Garantiefrist eintritt, er muss nicht bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben.

5. Weil G nicht beweisen kann, dass A für den Mangel verantwortlich ist, muss er für die Mangelbeseitigung einstehen.

Genau, so ist das!

Bei der Haltbarkeitsgarantie wird ein Garantiefall vermutet, wenn ein Sachmangel innerhalb der Garantiezeit auftritt (§ 443 Abs. 2 BGB). Hierbei begründet also auch ein erst während der Garantiefrist erst eintretender Sachmangel grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB. Diese Vermutung erspart dem Käufer den unter Umständen schwierigen Nachweis des Vorhandenseins des betreffenden Mangels bei Gefahrübergang. Der Verkäufer muss dann nachweisen, dass die vertraglichen Voraussetzungen der Garantie nicht vorliegen, weil etwa der Käufer den Mangel selbst verursacht hat oder aber andere Garantievoraussetzungen (bspw. die Vornahme regelmäßiger Inspektionen) nicht erfüllt sind.
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