Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Aufrechnung
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Aufrechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G und S haben fällige Zahlungsansprüche in Höhe von €10.000 gegen den jeweils anderen. G verklagt S auf Zahlung. S wartet das Urteil ab, das ihn zur Zahlung verurteilt, und erklärt gegenüber G die Aufrechnung mit seiner Forderung. G kündigt die Vollstreckung an.
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Einordnung des Falls
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Aufrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben.
Genau, so ist das!
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2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und nicht präkludiert ist.
Ja, in der Tat!
3. S ist mit seiner Einwendung präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist unbegründet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
15.11.2023, 15:31:01
Wieso bestand zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Aufrechnungslage? Die Aufrechnung wurde doch erst danach erklärt. Der „Grund“ aus Abs. 2 ist somit erst nach der mündlichen Verhandlung entstanden ? Vielleicht wollte S vorher noch gar nicht aufrechnen.
se.si.sc
15.11.2023, 22:18:37
Du schmeißt 2 Sachen durcheinander: 1. Aufrechnungslage, 2. Aufrechnungshandlung. Aufrechnungslage heißt nach § 387 BGB nur, dass sich zwei gleichartige Leistungen gegenüber stehen. Das ist unser "Grund" nach § 767 II ZPO (so jedenfalls die Rspr, aA gibts natürlich) und eben schon während der mündlichen Verhandlung der Fall. Die Aufrechnungshandlung, die -erklärung nach § 388 BGB, erfolgt erst nach der mündlichen Verhandlung. Die Rspr ist da knallhart und stellt eben allein auf den Zeitpunkt ab, in dem das Gestaltungsrecht hätte geltend gemacht werden können, nicht auf den, in dem es tatsächlich geltend gemacht wurde. Nach der Rspr ist das komplett ausdiskutiert. Gründe:
Wortlautdes § 767 II ZPO ("hätte geltend gemacht werden können" und eben nicht "geltend gemacht wurden"), Rechtssicherheit, Schutz rechtskräftiger Titel.