Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und nicht präkludiert ist.
Ja, in der Tat!
3. S ist mit der Einwendung des Rücktritts präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist daher unbegründet.
Ja!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Andeutungstheorie
31.1.2023, 17:25:34
Wenn S präkludiert ist, müsste die Klage des G doch begründet sein oder ?
Andeutungstheorie
31.1.2023, 17:42:21
Sorry das hat sich schon erledigt. War verwirrt. Es geht ja schließlich um die Begründetheit der
Vollstreckungsabwehrklage. Die ist unbegründet wenn S präkludiert ist.
Juraluchs
11.2.2023, 19:13:14
Der Fall zielt darauf natürlich nicht ab, aber durch die Geltendmachung des
Nacherfüllungsanspruches als umgewandeltem Leistungsanspruch müsste S § 320 geltend machen können bzw. als Einwendung berücksichtigt werden (str.?), sodass die Klage letztlich doch begründet wäre? Bin mir hier aber auch etwas unsicher und freue mich über Klärung!
Lukas_Mengestu
13.2.2023, 11:44:50
Hallo Juraluchs, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) hätte S hier schon im Vorprozess geltend machen können. Dann wäre lediglich eine Zug-um-Zug Verurteilung erfolgt. Da S dies unterlassen hat, ist er auch insoweit präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) und kann sich auf diese Einwendung nicht im Rahmen der
Vollstreckungsabwehrklageberufen. D.h. auch mit Blick darauf ist die
Vollstreckungsabwehrklageunbegründet :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Teams
Juraluchs
14.2.2023, 08:58:23
Stimmt natürlich, mein Fehler! Vielen Dank, Lukas!
FW
14.10.2024, 12:54:46
Hi, Warum muss der Rücktrittsberechtigte den Rücktritt vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklären? Verstehe den Sinn und Zweck nicht ganz. Das dies der Rechtssicherheit dient ist mir noch zu abstrakt. Könnte das jemand vielleicht etwas konkreter erläutern? Danke im Voraus!