Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.
Einordnung des Falls
Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben.
Genau, so ist das!
2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und nicht präkludiert ist.
Ja, in der Tat!
3. S ist mit der Einwendung des Rücktritts präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist daher unbegründet.
Ja!
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Andeutungstheorie
31.1.2023, 17:25:34
Wenn S präkludiert ist, müsste die Klage des G doch begründet sein oder ?
Andeutungstheorie
31.1.2023, 17:42:21
Sorry das hat sich schon erledigt. War verwirrt. Es geht ja schließlich um die Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage. Die ist unbegründet wenn S präkludiert ist.
![Juraluchs](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__pikj5rky0q6jufjiwfipa3fbv.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Juraluchs
11.2.2023, 19:13:14
Der Fall zielt darauf natürlich nicht ab, aber durch die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches als umgewandeltem Leistungsanspruch müsste S § 320 geltend machen können bzw. als Einwendung berücksichtigt werden (str.?), sodass die Klage letztlich doch begründet wäre? Bin mir hier aber auch etwas unsicher und freue mich über Klärung!
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
13.2.2023, 11:44:50
Hallo Juraluchs, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) hätte S hier schon im Vorprozess geltend machen können. Dann wäre lediglich eine Zug-um-Zug Verurteilung erfolgt. Da S dies unterlassen hat, ist er auch insoweit präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) und kann sich auf diese Einwendung nicht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage berufen. D.h. auch mit Blick darauf ist die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Teams
![Juraluchs](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__pikj5rky0q6jufjiwfipa3fbv.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Juraluchs
14.2.2023, 08:58:23
Stimmt natürlich, mein Fehler! Vielen Dank, Lukas!