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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S kauft von G ein iPhone. S bemerkt einen Sachmangel am iPhone und fordert G erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Weil S nicht zahlen will, verklagt G ihn. S kümmert sich nicht darum und wird verurteilt. G will vollstrecken. S erklärt den Rücktritt.

Einordnung des Falls

Präklusion / maßgeblicher Zeitpunkt bei Rücktritt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann zulässigerweise eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. S richtet sich mit dem materiell-rechtlichen Einwand, der Zahlungsanspruch sei durch seinen Rücktritt untergegangen (§ 346 Abs. 1 BGB), gegen den in dem Urteil titulierten Anspruch. Die Vollstreckungsabwehrklage ist daher statthaft. G will vollstrecken; die Zwangsvollstreckung „droht“ also, sodass für S auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn S die Einwendung tatsächlich zusteht und nicht präkludiert ist.

Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. S und G sind als Vollstreckungsschuldner bzw. -gläubiger sachbefugt. S hat wegen des Sachmangels und der nicht erfolgten Nacherfüllung wirksam den Rücktritt erklärt (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 349 BGB). Die Einwendung steht S also zu. Fraglich ist, ob sie präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist.

3. S ist mit der Einwendung des Rücktritts präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist daher unbegründet.

Ja!

Einwendungen sind ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO), wenn die Tatsachen, auf denen sie beruhen, schon zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben waren. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei Gestaltungsrechten (Anfechtung, Aufrechnung, Rücktritt) darauf an, wann diese ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Schuldners entstanden sind, nicht wann der Schuldner sie ausgeübt hat oder ausüben konnte.Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte S bereits ein Rücktrittsrecht. Die Klage ist unbegründet.Jüngst hat der BGH entschieden, dass auch beim verbraucherschützenden Widerruf der Entstehungszeitpunkt maßgeblich sei (BGH,03.03.2020 – XI ZR 486/17).

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ANDEU

Andeutungstheorie

31.1.2023, 17:25:34

Wenn S präkludiert ist, müsste die Klage des G doch begründet sein oder ?

ANDEU

Andeutungstheorie

31.1.2023, 17:42:21

Sorry das hat sich schon erledigt. War verwirrt. Es geht ja schließlich um die Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage. Die ist unbegründet wenn S präkludiert ist.

Juraluchs

Juraluchs

11.2.2023, 19:13:14

Der Fall zielt darauf natürlich nicht ab, aber durch die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches als umgewandeltem Leistungsanspruch müsste S § 320 geltend machen können bzw. als Einwendung berücksichtigt werden (str.?), sodass die Klage letztlich doch begründet wäre? Bin mir hier aber auch etwas unsicher und freue mich über Klärung!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.2.2023, 11:44:50

Hallo Juraluchs, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) hätte S hier schon im Vorprozess geltend machen können. Dann wäre lediglich eine Zug-um-Zug Verurteilung erfolgt. Da S dies unterlassen hat, ist er auch insoweit präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) und kann sich auf diese Einwendung nicht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage berufen. D.h. auch mit Blick darauf ist die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Teams

Juraluchs

Juraluchs

14.2.2023, 08:58:23

Stimmt natürlich, mein Fehler! Vielen Dank, Lukas!


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