Haltbarkeitsgarantie / 3 Jahre

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sportler S kauft bei Händler H ein Ergometer, für den H „eine Garantie von drei Jahren“ gewährt. Nach 25 Monaten bricht eine Pedale ab.

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Einordnung des Falls

Haltbarkeitsgarantie / 3 Jahre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei Vereinbarung einer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist entsprechenden „Garantie von zwei Jahren“ handelt es sich idR um eine Haltbarkeitsgarantie (vgl. § 443 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Garantieabrede ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Gibt der Verkäufer eine „Garantie“, welche die gesetzliche Gewährleistungsfrist nicht übersteigt, ist davon auszugehen, dass er nicht lediglich die gesetzliche Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB deklaratorisch wiederholen will. Vielmehr will er den Käufer dann über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus begünstigen. Daher ist eine solche Klausel als „Haltbarkeitsgarantie“ auszulegen. Hierdurch wird § 434 Abs. 1 BGB in Bezug auf den für das Vorliegen des Sachmangels maßgeblichen Zeitpunkt modifiziert: Es reicht dann bereits aus, dass ein Sachmangel innerhalb der Garantiefrist eintritt, er muss nicht bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
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2. Wird eine „Drei-Jahre-Garantie“ vereinbart, soll nur die gesetzliche Verjährungsfrist verlängert werden.

Nein!

Auch im Fall einer die gesetzliche Gewährleistungsfrist übersteigenden Garantie wird in der Regel eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart und nicht lediglich die Gewährleistungsfrist verlängert. Denn dem Verständnis des juristisch nicht vorgebildeten Käufers entspricht in der Regel nur diese Auslegung, was der Verkäufer auch erkennen muss. Solche Erklärungen der Parteien sind daher normalerweise im Sinn einer Haltbarkeitsgarantie auszulegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AR

Artur

14.10.2021, 20:48:08

Also was jetzt, zwei oder drei Jahre?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.10.2021, 09:03:05

Hallo Artur, vielen Dank für die Nachfrage. In der ersten Frage geht es erst einmal um die Frage, wie damit umzugehen wäre, wenn der Händler eine 2-Jahresgarantie ausspricht. In der darauffolgenden Frage wird dann der konkrete Fall des Versprechens einer "3-Jahres-Garantie" behandelt. Im Ergebnis liegt aber in beiden Fällen eine

Haltbarkeitsgarantie

vor. Diese geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, da bei dieser der Mangel schon bei Gefahrübergang angelegt sein muss. Das kann der Käufer aber regelmäßig nur schwer beweisen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

10.3.2023, 16:50:20

Dann wundere ich mich aber irgendwie über die zwei gesonderten Fälle mit jeweils 2 und 3 Jahren Garantieversprechen. Das wirkt, wie wenn hier ein Unterschied verdeutlicht werden soll. Aber im Ergebnis ist dann wohl nur der verwendete Wortlaut ausschlaggebend, also ob eine Garantie vereinbart wurde. Bei 2 Jahren Garantie oder auch darunter, kann man eben noch das Argument heranziehen, dass der Verkäufer wohl kaum nur die gesetzliche Regelung wiederholen will und deshalb dem Käufer mehr Rechte einräumen will. Bei allen Garantieversprechen von über 2 Jahren begründet man dann die

Haltbarkeitsgarantie

dann eben nur noch damit, dass der Verkäufer das Wort Garantie verwendet und deshalb nicht nur die gesetzliche Frist verlängern will, sondern eben auch eine

Haltbarkeitsgarantie

übernimmt. Für das Ergebnis ist es also letztlich egal, wie lange die Garantie gewährt werden soll, solange nur von einer Garantie die Rede war, wird diese auch im Sinne einer

Haltbarkeitsgarantie

angenommen, oder? Vielen Dank! :)

CR7

CR7

13.4.2023, 09:32:57

Ich würde es mir so merken: Spricht der Verkäufer beim Verkauf von Gewährleistung, ist es eine deklaratorische Wiederholung von § 438 I Nr. 3, spricht er von einer zweijährigen Garantie, dann mehr als Gewährleistung, also § 443 II BGB. Spricht er von einer „dreijährigen Garantie“ dann § 443 II BGB, spricht er von einer dreijährigen Gewährleistung, ist ist das zusätzliche Jahr eine Gewährleistungsverlängerung. Im Einzelfall dann nach §§ 133, 157 auslegen


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