Haltbarkeitsgarantie / 3 Jahre
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sportler S kauft bei Händler H ein Ergometer, für den H „eine Garantie von drei Jahren“ gewährt. Nach 25 Monaten bricht eine Pedale ab.
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Einordnung des Falls
Haltbarkeitsgarantie / 3 Jahre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei Vereinbarung einer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist entsprechenden „Garantie von zwei Jahren“ handelt es sich idR um eine Haltbarkeitsgarantie (vgl. § 443 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird eine „Drei-Jahre-Garantie“ vereinbart, soll nur die gesetzliche Verjährungsfrist verlängert werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Artur
14.10.2021, 20:48:08
Also was jetzt, zwei oder drei Jahre?
Lukas_Mengestu
15.10.2021, 09:03:05
Hallo Artur, vielen Dank für die Nachfrage. In der ersten Frage geht es erst einmal um die Frage, wie damit umzugehen wäre, wenn der Händler eine 2-Jahresgarantie ausspricht. In der darauffolgenden Frage wird dann der konkrete Fall des Versprechens einer "3-Jahres-Garantie" behandelt. Im Ergebnis liegt aber in beiden Fällen eine
Haltbarkeitsgarantievor. Diese geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, da bei dieser der Mangel schon bei
Gefahrübergangangelegt sein muss. Das kann der Käufer aber regelmäßig nur schwer beweisen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
10.3.2023, 16:50:20
Dann wundere ich mich aber irgendwie über die zwei gesonderten Fälle mit jeweils 2 und 3 Jahren Garantieversprechen. Das wirkt, wie wenn hier ein Unterschied verdeutlicht werden soll. Aber im Ergebnis ist dann wohl nur der verwendete Wortlaut ausschlaggebend, also ob eine Garantie vereinbart wurde. Bei 2 Jahren Garantie oder auch darunter, kann man eben noch das Argument heranziehen, dass der Verkäufer wohl kaum nur die gesetzliche Regelung wiederholen will und deshalb dem Käufer mehr Rechte einräumen will. Bei allen Garantieversprechen von über 2 Jahren begründet man dann die
Haltbarkeitsgarantiedann eben nur noch damit, dass der Verkäufer das Wort Garantie verwendet und deshalb nicht nur die gesetzliche Frist verlängern will, sondern eben auch eine
Haltbarkeitsgarantieübernimmt. Für das Ergebnis ist es also letztlich egal, wie lange die Garantie gewährt werden soll, solange nur von einer Garantie die Rede war, wird diese auch im Sinne einer
Haltbarkeitsgarantieangenommen, oder? Vielen Dank! :)
CR7
13.4.2023, 09:32:57
Ich würde es mir so merken: Spricht der Verkäufer beim Verkauf von Gewährleistung, ist es eine deklaratorische Wiederholung von § 438 I Nr. 3, spricht er von einer zweijährigen Garantie, dann mehr als Gewährleistung, also § 443 II BGB. Spricht er von einer „dreijährigen Garantie“ dann § 443 II BGB, spricht er von einer dreijährigen Gewährleistung, ist ist das zusätzliche Jahr eine Gewährleistungsverlängerung. Im Einzelfall dann nach §§ 133, 157 auslegen