Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere


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Pferde

A, B und C lassen ihre Pferde (P1, P2, P3) gemeinsam grasen. Als sie die Pferde in die Stallungen zurückführen, stellt sich heraus, dass P1 durch Tritte eines anderen Pferdes verletzt wurde. Es lässt sich nicht aufklären, ob es P2 oder P3 war. A entstehen Tierarztkosten von €4.000.

Einordnung des Falls

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch auf die Tierhalterhaftung des § 833 S. 1 BGB anwendbar.

Genau, so ist das!

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch anwendbar, wenn mehrere Anspruchsgegner aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) in Anspruch genommen werden. Die Norm dient der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Anspruchsstellers hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität für zwei Fallkonstellationen: (1) Urheberzweifel (2) Anteilszweifel: Fest steht, dass zumindest einer von zwei "Beteiligten" den Schaden verursacht hat, es ist nur unaufklärbar wer. Die "Beteiligten" haben gemeinsam die Schadensursache gesetzt, unaufklärbar ist in welchem Verhältnis. Diese Wertung des § 830 Abs. 1 S. 2 ist auch bei der Gefährdungshaftung einschlägig, wenn der Anspruchsteller nicht weiß, auf welchen "Gefährder" sein Schaden zurückzuführen ist (Looschelders BT, 13. A., RdNr. 1393ff.) Nach hM ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage.

2. Die Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 1 S. 2, 833 S. 1 BGB liegen vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Tatbestandlich setzt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB mehrere "Beteiligte" voraus. Die Norm hilft also nicht beim Nachweis, dass dem Schädiger überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Sie erleichtert lediglich den Beweis, wenn unklar ist, welche von mehreren schädigungsgeeigneten Handlungen den Schaden letztendlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). BGH: Damit ein Anspruchsgegner "Beteiligter" ist, müsse sein Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt haben. Auch für den Fall der Gefährdungshaftung setze dies den Nachweis einer konkreten Gefährdung voraus, die auch kausalitätsgeeignet war.Das bloße Halten eines Tieres genüge nicht (BGH RdNr. 13). Hier fehlt es am Nachweis einer gefährdungsgeeigneten Handlung von P2 und P3.

3. Für einen Anspruch von A gegen B auf Ersatz der Tierarztkosten sind die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB erfüllt.

Nein!

Die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich im Unfall eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist (BGH, RdNr. 9).Hier ist aber unklar, ob überhaupt ein Verhalten des P2 (Pferd des B) für den Eintritt des Schadens verantwortlich ist. Der Nachweis der Kausalität ist aber Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs (Looschelders BT, 13. A., RdNr. 1347).

4. Bei Ansprüchen gegen Tierhalter ist vorrangig § 833 BGB (vor § 823 Abs. 1 BGB) zu prüfen.

Genau, so ist das!

§ 833 S. 1 BGB normiert eine Gefährdungshaftung. Anders als sonst im Deliktsrecht (Verschuldensprinzip) muss der Geschädigte dem Tierhalter kein Verschulden nachweisen. Der Tierhalter haftet nicht für ein vorwerfbares Verhalten, sondern für das Innehaben der Gefahrenquelle. Er kann sich aber ggf. nach § 833 S. 2 BGB exkulpieren. Danach haftet der Halter nicht, wenn das Tier (1) ein Haustier ist und (2) dieses dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und (3) der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

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