Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt am 25.05.2020 sein Auto am Straßenrand. Nach Anordnung der Straßenverkehrsbehörde stellt die Straßenbaubehörde für den Bereich, in dem das Auto von A steht, am 29.05.2020 ein Halteverbotszeichen auf.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verkehrszeichen wird durch öffentliche Bekanntgabe wirksam.
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Ja!
2. Das Halteverbotszeichen ist gegenüber A unwirksam, da er sein Auto vor der Bekanntgabe geparkt hat.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Juratiopharm
14.1.2022, 11:36:38
Ich erinnere hier etwas, dass ein Fahrer sein Fahrzeug und die Verkehrszeichen Lage alle drei (?) Tage oder so prüfen muss, aber nicht jeden Tag. Spielt diese Erwägung hier, wo es nur um die Bekanntgabe geht, keine Rolle?

Lukas_Mengestu
14.1.2022, 18:31:29
Hallo Juratiopharm, hier muss man verschiedene Ebenen trennen. Für die Bekanntgabe ist es erst einmal unerheblich, dass der Fahrer von dem Verkehrsschild keine Kenntnis genommen hat. Die Zeit zwischen Aufstellen des Schildes und der Durchführung der Maßnahme spielt allerdings eine Rolle für die Frage, ob die Behörde A die Kosten des Abschleppens in Rechnung stellen darf. Zwar ist die Ersatzvornahme (Abschleppen) als Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig, da ihr ein sofort vollziehbarer, wirksamer Grund-Verwaltungsakt (Verkehrszeichen) zu Grunde liegt. Nach dem BVerwG (Urt. v. 24.5.3018- Az. 3 C 25.16) ist die Belastung mit den Kosten allerdings nur verhältnismäßig, wenn drei volle Tage zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppen liegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team