Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot
Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot
9. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (13.093 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt am 25.05.2020 sein Auto am Straßenrand. Nach Anordnung der Straßenverkehrsbehörde stellt die Straßenbaubehörde für den Bereich, in dem das Auto von A steht, am 29.05.2020 ein Halteverbotszeichen auf.
Diesen Fall lösen 89,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verkehrszeichen wird durch öffentliche Bekanntgabe wirksam.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Halteverbotszeichen ist gegenüber A unwirksam, da er sein Auto vor der Bekanntgabe geparkt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juratiopharm
14.1.2022, 11:36:38
Ich erinnere hier etwas, dass ein Fahrer sein Fahrzeug und die Verkehrszeichen Lage alle drei (?) Tage oder so prüfen muss, aber nicht jeden Tag. Spielt diese Erwägung hier, wo es nur um die Bekanntgabe geht, keine Rolle?

Lukas_Mengestu
14.1.2022, 18:31:29
Hallo Juratiopharm, hier muss man verschiedene Ebenen trennen. Für die Bekanntgabe ist es erst einmal unerheblich, dass der Fahrer von dem Verkehrsschild keine Kenntnis genommen hat. Die Zeit zwischen Aufstellen des Schildes und der Durchführung der Maßnahme spielt allerdings eine Rolle für die Frage, ob die
BehördeA die Kosten des Abschleppens in Rechnung stellen darf. Zwar ist die
Ersatzvornahme(Abschleppen) als Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig, da ihr ein sofort vollziehbarer, wirksamer Grund-Verwaltungsakt (Verkehrszeichen) zu Grunde liegt. Nach dem BVerwG (Urt. v. 24.5.3018- Az. 3 C 25.16) ist die Belastung mit den Kosten allerdings nur verhältnismäßig, wenn drei volle Tage zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppen liegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Pp2
10.8.2024, 17:00:05
Evtl. nur ein Problem der Desktop Version, aber der Link unten auf der letzten Übersicht führt nirgendswohin.
Leo Lee
11.8.2024, 06:22:03
Hallo Pp2, vielen Dank für dein Feedback! Magst du uns vielleicht mitteilen, ob der Link immer noch nicht funktioniert und falls nicht, welches Betriebssystem du nutzt? Bei uns (Mac OS) werden wir zur Entscheidung BVerwG, 24.05.2018 weitergeleitet. Wir freuen uns auf eine Rückmeldung von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Pp2
11.8.2024, 10:25:28
My bad! Gerade nochmal in der App und auf Safari getestet und da funktioniert es (Firefox auf MacOS war der Fehler). Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Magnum
7.4.2025, 10:20:32
Kann ich bestätigen. Bei Firefox auf MacOS führen die Links grundsätzlich nur auf die Startseite von Jurafuchs.

K.Attalla
17.3.2025, 22:59:00
In der Aufgabe davor wurde bei nachträglicher Unkenntlichkeit von Verkehrszeichen der Entfall der inneren Wirksamkeit angeführt. Kann man im vorliegenden Fall nicht im selben Muster eine fehlende Bekanntgabe ggü. dem Betroffenen bejahen, oder stehe ich hier völlig auf dem Schlauch? Danke vorab!