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Klassisches Klausurproblem

A parkt am 25.05.2020 sein Auto am Straßenrand. Nach Anordnung der Straßenverkehrsbehörde stellt die Straßenbaubehörde für den Bereich, in dem das Auto von A steht, am 29.05.2020 ein Halteverbotszeichen auf.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verkehrszeichen wird durch öffentliche Bekanntgabe wirksam.

Ja!

Die Bekanntgabe von Verkehrszeichen erfolgt durch Aufstellen des Verkehrszeichens als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO). Das Verkehrszeichen wird durch die öffentliche Bekanntgabe gegenüber allen Verkehrsteilnehmern wirksam (sogenannte „Ringsumwirkung“).

2. Das Halteverbotszeichen ist gegenüber A unwirksam, da er sein Auto vor der Bekanntgabe geparkt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufgrund der sogenannten „Ringsumwirkung“ wird das Halteverbotszeichen auch gegenüber Abwesenden wirksam.Für die Wirksamkeit des Halteverbotszeichens kommt es somit nicht darauf an, dass A dieses tatsächlich auch wahrgenommen hat. Es genügt, dass es entsprechend des Sichtbarkeitsgrundsatzes wahrgenommen werden konnte.Allerdings sind bei Abwesenden gegebenenfalls Besonderheiten bei dem Beginn von Rechtsbehelfsfristen zu beachten. Auch ergeben sich Besonderheiten bei der Frage, wer die Kostenlast des Abschleppens trägt. Mehr dazu: hier!

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Juratiopharm

Juratiopharm

14.1.2022, 11:36:38

Ich erinnere hier etwas, dass ein Fahrer sein Fahrzeug und die Verkehrszeichen Lage alle drei (?) Tage oder so prüfen muss, aber nicht jeden Tag. Spielt diese Erwägung hier, wo es nur um die Bekanntgabe geht, keine Rolle?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.1.2022, 18:31:29

Hallo Juratiopharm, hier muss man verschiedene Ebenen trennen. Für die Bekanntgabe ist es erst einmal unerheblich, dass der Fahrer von dem Verkehrsschild keine Kenntnis genommen hat. Die Zeit zwischen Aufstellen des Schildes und der Durchführung der Maßnahme spielt allerdings eine Rolle für die Frage, ob die Behörde A die Kosten des Abschleppens in Rechnung stellen darf. Zwar ist die Ersatzvornahme (Abschleppen) als Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig, da ihr ein sofort vollziehbarer, wirksamer Grund-Verwaltungsakt (Verkehrszeichen) zu Grunde liegt. Nach dem BVerwG (Urt. v. 24.5.3018- Az. 3 C 25.16) ist die Belastung mit den Kosten allerdings nur verhältnismäßig, wenn drei volle Tage zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppen liegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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