Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot

Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A parkt am 25.05.2020 sein Auto am Straßenrand. Nach Anordnung der Straßenverkehrsbehörde stellt die Straßenbaubehörde für den Bereich, in dem das Auto von A steht, am 29.05.2020 ein Halteverbotszeichen auf.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe von nachträglich aufgestelltem Halteverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verkehrszeichen wird durch öffentliche Bekanntgabe wirksam.

Ja!

Die Bekanntgabe von Verkehrszeichen erfolgt durch Aufstellen des Verkehrszeichens als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO). Das Verkehrszeichen wird durch die öffentliche Bekanntgabe gegenüber allen Verkehrsteilnehmern wirksam (sogenannte „Ringsumwirkung“).
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2. Das Halteverbotszeichen ist gegenüber A unwirksam, da er sein Auto vor der Bekanntgabe geparkt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufgrund der sogenannten „Ringsumwirkung“ wird das Halteverbotszeichen auch gegenüber Abwesenden wirksam.Für die Wirksamkeit des Halteverbotszeichens kommt es somit nicht darauf an, dass A dieses tatsächlich auch wahrgenommen hat. Es genügt, dass es entsprechend des Sichtbarkeitsgrundsatzes wahrgenommen werden konnte.Allerdings sind bei Abwesenden gegebenenfalls Besonderheiten bei dem Beginn von Rechtsbehelfsfristen zu beachten. Auch ergeben sich Besonderheiten bei der Frage, wer die Kostenlast des Abschleppens trägt. Mehr dazu: hier!
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