Anfechtung eines behördlichen Verbots


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Wegen der gesundheitsschädigenden Wirkung verbietet die zuständige Behörde den Verkauf von Lebensmitteln, die mit der X-Chemikalie behandelt wurden. Bäuerin B benutzt die Chemikalie als Insektizid und sieht sich in ihrem Lebensunterhalt bedroht. Sie will gegen das Verbot vorgehen.

Einordnung des Falls

Anfechtung eines behördlichen Verbots

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B begehrt die Aufhebung des Verbots.

Ja, in der Tat!

B möchte weiterhin die X-Chemikalie als Insektizid auf ihren Ackerpflanzen verwenden und die von diesen Ackerpflanzen geernteten Lebensmittel verkaufen. Dies ist ihr möglich, wenn das Verkaufsverbot aufgehoben wird. Aus rechtlicher Sicht begehrt B daher die Aufhebung des Verbots. Achtung: B will nicht gegen das Verbot der X-Chemikalie vorgehen. Die X-Chemikalie selbst ist nicht verboten, sondern der Verkauf von damit behandelten Lebensmitteln.

2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja!

Zu prüfen ist, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben (= sein Klagebegehren) verfolgen will. Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage, (6) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO). Formulierungsbeispiel: "Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO)."

3. Das Verbot ist ein Verwaltungsakt. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage.

Genau, so ist das!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. B begehrt die Aufhebung des Verbots. Verbote sind der Inbegriff des Verwaltungsakts. Wegen der konkret-generellen Wirkung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG).

4. Für eine Klage der B ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja, in der Tat!

Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.Danach bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine Streitigkeit ist nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen notwendigerweise einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten.Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des öffentlichen Landesgesundheitsschutzrechts. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Weil auch keine abdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

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