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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K formwirksam (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) seine "Äppelwoi"-Kneipe in Frankfurt "samt Zubehör". Dabei geht V davon aus, dass der Begriff "Zubehör" nur das fest eingebaute Inventar erfasst.

Einordnung des Falls

Zubehör, "Rechtsfolgenirrtum"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der zwischen K und V geschlossene Kaufvertrag umfasst nur das fest eingebaute Inventar (§ 97 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Rechtlich umfasst Zubehör bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, zu ihr im räumlichen Verhältnis stehen und nicht deren Bestandteile (§ 93 BGB) sind (§ 97 Abs. 1 S. 1 BGB). V hat erklärt, seine Kneipe "samt Zubehör" zu verkaufen. Bei dem Verkauf von Kneipen ist es auch üblich, diese mit Zubehör zu verkaufen. Nach objektivem Empfängerhorizont (§ 157 BGB) konnte K somit nur davon ausgehen, die Kneipe samt Zubehör zu erwerben. Dass V nach seinem subjektiven Willen (§ 133 BGB) davon ausging, Zubehör umfasse nur fest eingebaute Gegenstände, führt nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung. Die in § 311c BGB enthaltene Zweifelsregel, das Zubehör werde mitverkauft, greift bei ausdrücklicher Vereinbarung jedoch nicht.

2. V kann seine Willenserklärung wegen eines Inhaltsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

V kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. V hat objektiv erklärt, auch das Zubehör (§ 97 BGB) zu verkaufen, obwohl er nur die wesentlichen Bestandteile verkaufen wollte (§ 93 BGB). Es handelt sich um einen klassischen Verlautbarungsirrtum, beim Einsatz von juristischen Fachausdrücken, die der Erklärende nicht beherrscht. Er wird auch als Rechtsfolgenirrtum bezeichnet, weil der Erklärende hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Erklärung irrt. Er berechtigt zur Anfechtung, wenn die Rechtsfolge unmittelbar mit erklärt wird und nicht bloß mittelbare gesetzliche Folge der Erklärung ist. So ist es hier. V unterlag einem Inhaltsirrtum. Dieser war auch ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung.

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EF

Elisabeth F.

12.2.2022, 21:16:58

Im Text „Subsumtion“ steht, der

Rechtsfolgenirrtum

berechtige dann zur Anfechtung,wenn die Rechtsfolge unmittelbar miterklärt wurde. Aber die Rechtsfolge (alle zur Kneipe gehörenden beweglichen Sachen werden mitverkauft) wurde so ja gerade nicht erklärt,oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.2.2022, 19:11:35

Hallo Elisabeth, vielen Dank für Deine Frage und herzlich willkommen im Forum. Die Abgrenzung in mittelbare und unmittelbare ist abstrakt nicht ganz leicht, deswegen ist es am besten sich dies immer an Beispielen zu vergegenwärtigen. Wenn V hier sagt, ich verkaufe Dir meine Kneipe samt Zubehör, dann erklärt er aus objektiver Sicht damit unmittelbar die Rechtsfolge, dass K einen Anspruch auf Übergabe und

Übereignung

der Kneipe mitsamt des beweglichen und unbeweglichen Zubehör erwirbt. Die Rechtsfolge ist unmittelbar Bestandteil seiner Erklärung. Anders ist dies z.B. wenn K von V einen Fernseher kauft und dabei denkt, V müsse für alle Mängel einstehen, die innerhalb von zwei Jahren auftreten (=Garantie). Wird er später darüber aufgeklärt, dass V gesetzlich nur für Mängel haftet, die bei Vertragsschluss bestanden (=Gewährleistung) und will deshalb anfechten, so ist dies nicht möglich. Denn die Rechtsfolge, dass dem Käufer bei einem Kaufvertrag Gewährleistungsrechte zustehen, war gerade nicht Teil seiner Willenserklärung. Sie folgt vielmehr nur mittelbar aus dieser Erklärung. Ich hoffe, so ist die Abgrenzung etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

sinaaaa

9.1.2023, 18:47:15

Ich verstehe den Unterschied zwischen rechtsfolgeirrtum und inhaltsirrtum nicht. Bei deinen irrt sich der erklärende über die rechtsfolge

Nora Mommsen

Nora Mommsen

10.1.2023, 13:01:46

Hallo sinaaaa, danke für deine Frage. Der

Rechtsfolgenirrtum

ist eine Form des Inhaltsirrtums, bei dem darüber geirrt wird, dass mit der eigenen Erklärung automatisch - nämlich nach gesetzlicher Regel - eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. In der Regel wird dies verkannt, und die Erklärung abgegeben in dem Glauben, die Rechtsfolgen haben nun den gewollten Umfang. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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