Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
30. Juni 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (6.365 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A glaubt, ihr Sohn hätte den Zaun der Nachbarin N aufgrund As mangelnder Aufsicht beschädigt. N geht ebenfalls davon aus. A zahlt N €200 Schadensersatz. Später stellt sich heraus, dass die Tochter von Nachbarin X, den Zaun beschädigt hat.
Diesen Fall lösen 74,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine Drittleistung (§ 267 BGB) für X erbracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. N hat etwas durch Leistung der A erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. A hat einen Anspruch auf Herausgabe der €200 aus Leistungskondiktion gegen N (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lexspecialia
17.5.2024, 15:36:41
wäre in diesem fall auch eine nkl möglich? Also könnte A die 200€ von X ersetzt verlangen nach § 812 I 1 2. Alt. BGB
Dogu
7.8.2024, 18:46:07
Nach dem vorliegenden SV denke ich nicht: X hat ja nichts erlangt, da sie nicht von der Verbindlichkeit befreit wurde. Anders bei einer nachträglichen
Tilgungsbestimmung.

Wesensgleiches Minus
9.1.2025, 19:27:29
benjaminmeister
12.1.2025, 19:58:14
@[Ala](241758) da hier nur eine Person
etwas erlangthat (nämlich N Eigentum/Besitz am
Geld) (X wurde ja wie @[Dogu](137074) festgestellt hat nicht von seiner
Schuldbefreit) kann hier keine Kondiktion vorrangig sein. Es gibt nur die eine
Leistungskondiktionder A gegen N (solange wir A's Sohn mal komplett ignorieren).

Wesensgleiches Minus
13.1.2025, 08:24:33
@[benjaminmeister](216712) genau. Und diese ist doch dann vorrangig gegenüber einer eventuellen NLK von A gegen X (Rückabwicklung entlang der leistungsbeziehungen) 🤔
Malinn
21.5.2025, 08:24:11
N hat Besitz und Eigentum an den 200€ erlangt. Die Subsumtion ist an der einen Stelle etwas ungenau und spricht davon, dass N 200€ erlangt hätte.
Malinn
21.5.2025, 13:54:04
N hat Besitz und Eigentum an den 200€ erlangt. Die Subsumtion ist an der einen Stelle etwas ungenau und spricht davon, dass N 200€ erlangt hätte. Am Anfang des Kapitels zum
Bereicherungsrechtwird explizit darauf hingewiesen, dass der
Geldbetrag zu ungenau ist und nicht erlangt werden kann.
Timurso
21.5.2025, 14:13:32
Das gilt nur, wenn im Sachverhalt steht, dass es sich um Bar
geldhandelt. Hier ist das nicht der Fall, der Sacherverhalt klarifiziert nicht, ob die Zahlung bar oder per Überweisung erfolgt, daher kann man bei der Lösung auch nicht genauer arbeiten.