Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A glaubt, ihr Sohn hätte den Zaun der Nachbarin N aufgrund As mangelnder Aufsicht beschädigt. N geht ebenfalls davon aus. A zahlt N €200 Schadensersatz. Später stellt sich heraus, dass die Tochter von Nachbarin X, den Zaun beschädigt hat.
Einordnung des Falls
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine Drittleistung (§ 267 BGB) für X erbracht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. N hat etwas durch Leistung der A erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. A hat einen Anspruch auf Herausgabe der €200 aus Leistungskondiktion gegen N (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!