Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)

30. Juni 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A glaubt, ihr Sohn hätte den Zaun der Nachbarin N aufgrund As mangelnder Aufsicht beschädigt. N geht ebenfalls davon aus. A zahlt N €200 Schadensersatz. Später stellt sich heraus, dass die Tochter von Nachbarin X, den Zaun beschädigt hat.

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Einordnung des Falls

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat eine Drittleistung (§ 267 BGB) für X erbracht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Drittleistung setzt voraus, dass der Leistende eine entsprechende Tilgungsbestimmung abgibt. Diese Tilgungsbestimmung muss aussagen, dass mit der Zahlung eine fremde Schuld getilgt werden soll. A ging hier von einer eigenen Verpflichtung zum Schadensersatz aus (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB). A wollte keine fremde Schuld der X tilgen, sondern eine eigene. Eine Drittleistung scheidet aus.
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2. N hat etwas durch Leistung der A erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich dabei aus der Sicht eines objektiven Empfängers N hat €200 erlangt. A hat bewusst Ns Vermögen gemehrt. Bei der Zahlung der A an N handelte A in Erfüllung der vermeintlich aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB bestehenden eigenen Schuld. Auch ein objektiver Empfänger musste hier annehmen, dass A in Erfüllung der eigenen Schuld handelte.

3. A hat einen Anspruch auf Herausgabe der €200 aus Leistungskondiktion gegen N (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Anspruchssteller etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat. N hat €200 durch Leistung der A erlangt. Da A nicht aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet war, besteht auch kein Rechtsgrund für die Zahlung. N ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lexspecialia

lexspecialia

17.5.2024, 15:36:41

wäre in diesem fall auch eine nkl möglich? Also könnte A die 200€ von X ersetzt verlangen nach § 812 I 1 2. Alt. BGB

Dogu

Dogu

7.8.2024, 18:46:07

Nach dem vorliegenden SV denke ich nicht: X hat ja nichts erlangt, da sie nicht von der Verbindlichkeit befreit wurde. Anders bei einer nachträglichen

Tilgungsbestimmung

.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

9.1.2025, 19:27:29

BEN

benjaminmeister

12.1.2025, 19:58:14

@[Ala](241758) da hier nur eine Person

etwas erlangt

hat (nämlich N Eigentum/Besitz am

Geld

) (X wurde ja wie @[Dogu](137074) festgestellt hat nicht von seiner

Schuld

befreit) kann hier keine Kondiktion vorrangig sein. Es gibt nur die eine

Leistungskondiktion

der A gegen N (solange wir A's Sohn mal komplett ignorieren).

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

13.1.2025, 08:24:33

@[benjaminmeister](216712) genau. Und diese ist doch dann vorrangig gegenüber einer eventuellen NLK von A gegen X (Rückabwicklung entlang der leistungsbeziehungen) 🤔

MAL

Malinn

21.5.2025, 08:24:11

N hat Besitz und Eigentum an den 200€ erlangt. Die Subsumtion ist an der einen Stelle etwas ungenau und spricht davon, dass N 200€ erlangt hätte.

MAL

Malinn

21.5.2025, 13:54:04

N hat Besitz und Eigentum an den 200€ erlangt. Die Subsumtion ist an der einen Stelle etwas ungenau und spricht davon, dass N 200€ erlangt hätte. Am Anfang des Kapitels zum

Bereicherungsrecht

wird explizit darauf hingewiesen, dass der

Geld

betrag zu ungenau ist und nicht erlangt werden kann.

TI

Timurso

21.5.2025, 14:13:32

Das gilt nur, wenn im Sachverhalt steht, dass es sich um Bar

geld

handelt. Hier ist das nicht der Fall, der Sacherverhalt klarifiziert nicht, ob die Zahlung bar oder per Überweisung erfolgt, daher kann man bei der Lösung auch nicht genauer arbeiten.


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