+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert diese Waschmaschine weiter an C. A ficht den Kaufvertrag mit B berechtigt an.

Einordnung des Falls

Grundlegende Wertungskritierien

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat A hat gegen C einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

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Nein!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Bereicherungsgläubiger etwas ohne rechtlichen Grund an den Bereicherungsschuldner geleistet hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.A hat die Waschmaschine (=etwas) an B geliefert und damit bewusst und zweckgerichtet Bs Vermögen vermehrt. Folglich lag nur eine Leistung an B, nicht aber an C vor.

2. Hat A gegen C einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 BGB)?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rückabwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen geschieht grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien (Vorrang der Leistungskondiktion). Dies wird gestützt von unterschiedlichen Wertungskriterien: (1) Die Einwendungen innerhalb des Kausalverhältnisses sollen erhalten bleiben. (2) Umgekehrt soll jede Partei vor Einwendungen aus Rechtsverhältnissen mit Dritten geschützt werden. (3) Jede Partei soll nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzrisiko) desjenigen tragen, den sie sich selbst als Partner ausgesucht hat.B hat durch die Lieferung der Maschine ziel- und zweckgerichtet Cs Vermögen gemehrt, mithin eine Leistung erbracht. Diese vorrangige Leistungsbeziehung sperrt einen Bereicherungsanspruch des A gegen C aus Nichtleistungskondiktion (Subsidiaritätsgrundsatz).

3. Hat A hat gegen B einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

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Ja, in der Tat!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Bereicherungsgläubiger etwas ohne rechtlichen Grund an den Bereicherungsschuldner geleistet hat. A hat an B Besitz und Eigentum an der Waschmaschine übertragen und damit einen vermögenswerten Vorteil (=etwas). Dies erfolgte bewusst und zweckgerichtet, mithin durch Leistung. Der zugrundeliegende Kaufvertrag ist infolge der Anfechtung nichtig (§ 142 BGB), somit erfolgte die Leistung ohne Rechtsgrund.

4. Kann A von B die Rückübereignung und den Besitz der Waschmaschine verlangen?

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Nein, das trifft nicht zu!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie es erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Nach ganz h.M. erfasst die Herausgabepflicht aus § 818 Abs. 1 BGB nicht das, was der Bereicherungsschuldner durch ein von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Tausch) anstelle des Bereicherungsgegenstands erworben hat (sog. commodum ex negotiatione). Der Gläubiger soll nicht von dem Verkaufsgeschick des Schuldners profitieren.Eine Herausgabe des Eigentums und Besitzes an der Waschmaschine ist B derzeit nicht möglich, da B beides bereits an C übertragen hat. B ist deshalb lediglich verpflichtet A hierfür Wertersatz zu leisten.Umgekehrt kann B aber auch den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

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