Grundlegende Wertungskritierien
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A verkauft und liefert eine Waschmaschine an B. B verkauft und liefert diese Waschmaschine weiter an C. A ficht den Kaufvertrag mit B berechtigt an.
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Einordnung des Falls
Grundlegende Wertungskritierien
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A hat gegen C einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat A gegen C einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hat A hat gegen B einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
4. Kann A von B die Rückübereignung und den Besitz der Waschmaschine verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
§🗿
6.2.2024, 21:55:31
Nach h.M. soll der Gläubiger nicht vom Verkaufsgeschick des Schuldners profitieren (
commodum ex negotiatione) und hat mithin kein Anspruch auf Meherlös vom Schuldner durch Verkauf. Wie ist allerdings dem Argument zu begegnen, dass der Gläubiger durch einen lediglichen Wertersatz gar keine Möglichkeit mehr hat, sein "eigenes Verkaufsgeschick" unter Beweis zu stellen? Sind hier Schadensersatzansprüche analog denkbar? Im Kauftecht ist es ja üblich, dass wenn jemandem wegen Pflichtverletzung die Möglichkeit genommen wird eine Sache profitabel zu veräußern, dies als Schaden statt der Leistung ersetzt wird.
Falsus Prokuristor
3.6.2024, 16:01:32
Bei Bestehen eines Vertrages wäre diese Möglichkeit tatsächlich nicht einmal auf das Kaufrecht beschränkt. Wird beispielsweise die Rückgewähr aufgrund eines Rücktritts geschuldet und es dieser unmöglich, steht neben dem Schadensersatz statt der Leistung (§§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB) alternativ der Anspruch aus § 285 BGB zu. Diese weitergehende Verpflichtung des Schuldnersrechtfertigt sich aber auch dadurch, dass der Schadensersatz verschuldensabhängig ist. liegt wie hier kein EBV vor, ist neben dem Bereicherungsrecht auch das Deliktsrecht anwendbar. Die Verfügung des Nichtberechtigten stellt auch eine
Eigentumsverletzungdar, § 823 I. Geschieht. Diese schuldhaft besteht der Anspruch auf Schadensersatz, welcher dein richtigerweise auch das
commodum ex Negotiationeumfasst. Insofern besteht auch kein Wertungswiderspruch in Abhängigkeit zur Wirksamkeit des Vertrages.
Niklas3461
31.3.2024, 20:31:59
Grundsätzlich muss doch das erlangte herausgegeben werden und kein Wertersatz oder ? Finde dann die letzte Frage mit dem Aufgabentext nicht kongruent, da müsste es ergänzend heißen zu einer Rückgabe ist B nicht bereit.
Amelie
13.5.2024, 13:26:50
Die Waschmaschine wurde ja bereits an C geliefert. B hat also schon rein faktisch keine Rückgabemöglichkeit.
Paulah
11.6.2024, 10:52:16
Mir leuchten die Wertungskriterien ein. Aber muss ich die in einer Klausur diskutieren und wenn ja, wo?
Stella2244
26.6.2024, 15:03:09
Unter Umfang des Bereicherungsanspruch
CR7
16.8.2024, 15:17:00
Du sprichst es an, wenn es darum geht, dass jemand etwas von jemandem herausverlangt, der zuvor grundsätzlich nichts mit dem Bereicherungsschuldner zu tun hatte. Hier hatte bspw. C nichts mit A vorher zu tun. Du sprichst es dann regelmäßig bei § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB an, denn den § 812 I S. 1 Alt. 1 wirst du meistens schon mangels Leistung abgelehnt haben oder direkt den § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB prüfen. Also würde ich es beim Punkt "in sonstiger Weise" ansprechen.