Verhältnis von Grundrechten des GG und Grundrechten der EU-GrCh ("Recht auf Vergessen I")


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B begehrt vom S-Verlag, es zu unterlassen, über seine Straftat aus dem Jahr 1981 unter Nennung seines Nachnamens zu berichten. B wurde 2002 aus der Haft entlassen, die entsprechenden Berichte sind online weiterhin verfügbar. Vor den Fachgerichten bleibt B erfolglos.

Einordnung des Falls

Verhältnis von Grundrechten des GG und Grundrechten der EU-GrCh ("Recht auf Vergessen I")

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2021
Examenstreffer BaWü 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Neben den Grundrechten des Grundgesetzes findet stets auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) Anwendung.

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Nein, das trifft nicht zu!

Innerstaatliches Recht und dessen Anwendung sind nur dann am Maßstab der GrCh zu messen, wenn die „Durchführung von Unionsrecht“ (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh) in Frage steht. BVerfG: Die GrCh errichte somit gerade keinen umfassenden Grundrechtsschutz für die gesamte EU. Wenn aber der Anwendungsbereich der GrCh eröffnet ist, könne es im Einzelfall zu einer gleichzeitigen Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte neben den Grundrechten des GG kommen (RdNr. 43f.).

2. Der vorliegende Fall betrifft aufgrund des erkennbaren Bezugs zum europäischen Datenschutzrecht die „Durchführung von Unionsrecht“ (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh).

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Ja!

BVerfG: Der Fall befinde sich jedenfalls im weiteren Anwendungsbereich des Unionsrechts, nämlich ursprünglich der Datenschutzrechtlinie 95/46/EG und heute der DS-GVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken falle in den Bereich des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DS-GVO), für dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten nach wie vor ein Umsetzungsspielraum zusteht (RdNr. 39, 74). Somit treten die Unionsgrundrechte zu den Grundrechtsgewährleistungen des GG hinzu (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GrCh).

3. Beurteilungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) sind grundsätzlich die Grundrechte des Grundgesetzes.

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Genau, so ist das!

Richtig – innerstaatliches Recht und dessen Anwendung prüft das BVerfG grundsätzlich am Maßstab der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

4. Ob Fälle im Anwendungsbereich des Unionsrechts vom BVerfG trotzdem am Maßstab des GG geprüft werden, hängt davon ab, ob sie durch das Unionsrecht vollständig determiniert sind.

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Ja, in der Tat!

BVerfG: Wenn das Unionsrecht zwar einschlägig, aber die Rechtslage hiervon nicht vollständig determiniert ist, bleiben die nationalen Grundrechte für das BVerfG Prüfungsmaßstab. Wenn deutsche Staatsgewalt aufgrund eigenen Entschlusses ausgeübt wird, müsse auch deren Bindung an das GG „als Korollar der politischen Entscheidungsverantwortung“ gegeben sein (RdNr. 42). Dies ergebe sich auch aus Art. 23 Abs. 1 GG, der die EU zur Wahrung föderative Grundsätze und dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet (RdNr. 47). Dort, wo das Unionsrecht mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume einräumt, ziele es gerade nicht auf einen einheitlichen Grundrechtsschutz (RdNr. 54).

5. Der Anwendbarkeit des GG als Prüfungsmaßstab des BVerfG im nicht vollständig determinierten Bereich steht jedoch der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen.

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Nein!

Aus der Sicht des BVerfG bestehe in solchen Fällen gerade keine Konfliktsituation. Zum einen bleibe die GrCh kumulativ anwendbar und die Grundrechte des GG seien im Lichte der GrCh auszulegen (RdNr. 60ff.). Zum anderen bestehe eine Vermutung für die Mitgewährleistung des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes bei Wahrung der nationalen Grundrechte, insbesondere aufgrund der EMRK als „gemeinsames Fundament“ (RdNr. 55ff.). Sollten die gebotenen Grundrechtsstandards wiederum unterschritten werden, sei innerstaatliches Recht im nicht vollständig determinierten Bereich unmittelbar an der GrCh zu prüfen (RdNr. 63ff.).

6. Der vorliegende Fall ist vom BVerfG nach den Grundrechten des GG zu beurteilen.

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Genau, so ist das!

Der Fall befindet sich aufgrund seiner datenschutzrechtlichen Komponente zwar im weiteren Anwendungsbereich des Unionsrechts, jedoch fallen die entscheidungserheblichen Vorschriften in einen Regelungsbereich, für den das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. Art. 85 DS-GVO). Damit handelt es sich um einen nicht vollständig unionsrechtlich determinierten Bereich, sodass die Grundrechte des GG Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde sind (RdNr. 74). Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet ist, bestehen nicht.

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