„Salatblattfall“

11. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kind rutscht im Supermarkt auf Salatblatt aus und stürzt. Putzkraft des Supermarkts hat das Blatt nicht weggeräumt.

Die minderjährige K begleitet ihre Mutter M in den Supermarkt der B. Noch bevor M bezahlt, rutscht K auf einem Salatblatt aus und verletzt sich erheblich. K verlangt von B Schadensersatz in Höhe der Behandlungskosten.

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Einordnung des Falls

Der Salatblattfall ist ein absoluter Klassiker im BGB / Schuldrecht, den alle Student:innen und Praktiker:innen kennen sollten. Der BGH hat ihn bereits 1976 entschieden. Dennoch ist der Fall heute noch richtungsweisend. Der BGH musste sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen, ob sich zwei zentrale zivilrechtliche Rechtsfiguren – die „culpa in contrahendo“ (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und der „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ (VSD) – kombinieren lassen.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bestand zwischen K und B im Unfallzeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die Prüfungsreihenfolge von Ansprüchen im Zivilrecht lautet: (1) Vertragliche Ansprüche, (2) quasi-Vertragliche Ansprüche, (3) dingliche Ansprüche, (4) bereicherungsrechtliche Ansprüche, (5) deliktische Ansprüche.
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2. K könnte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB gegen B haben.

Ja, in der Tat!

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) Schaden. Die Voraussetzungen des § 280 BGB sind absolute Basics, die Du in der Klausur beherrschen musst!

3. Besteht zwischen K und B eine vertragliche Beziehung?

Nein!

Eine vertragliche Beziehung setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von Angebot und Annahme voraus. K begleitet lediglich M in den Laden. K hat weder etwas bei B gekauft, noch beabsichtigt sie dies. Willenserklärungen der K gegenüber B sind nicht ersichtlich. Es ist in der Klausur sehr wichtig, dass Du die einzelnen Personen voneinander unterscheidest und hier vor allem nicht K und M verwechselst.

4. Es könnte zwischen M und B ein Schuldverhältnis bestehen. Haben M und B einen Vertrag geschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Unfall ist passiert, bevor M im Supermarkt bezahlt hat. Als Vertrag kommen hier der Kaufvertrag über die von M gekauften Waren sowie dingliche Verträge zur Übereignung des Geldes in Betracht. Diese sind aber noch nicht geschlossen worden.

5. Besteht zwischen M und B nach § 311 Abs. 2 ein vorvertragliches Schuldverhältnis?

Ja, in der Tat!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB) entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen die Möglichkeit der Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). M hat die Ware zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgesucht und beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Es handelt sich damit um eine Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Kein Fall des § 311 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn sich eine Person von vornherein ohne Kaufabsicht, etwa um sich vor Regen zu schützen, in einen Laden begibt. Eine mögliche Kaufabsicht genügt hingegen aus, um eine Vertragsanbahnung zu begründen. Die – im Vergleich zum Deliktsrecht – umfangreichere Haftung im vorvertraglichen Bereich rechtfertigt sich damit, dass sich der eine Teil in den Einflussbereich des anderen Teiles begeben hat (um einen Vertrag zu schließen) und damit redlicherweise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Verhandlungspartners vertrauen durfte.

6. Könnte K in den Schutzbereich der vorvertraglichen Beziehung zwischen M und B einbezogen werden, nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzpflichten zugunsten Dritter?

Ja!

Die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritten sind auch auf vorvertragliche Schuldverhältnisse anwendbar. Eine Vertragspartei hat sowohl nach als auch vor dem Vertragsschluss eine Obhutspflicht gegenüber der anderen Vertragspartei. Entsprechend müssen auch schutzbedürftige Dritte mit in den Schutzbereich eingeschlossen werden. Es darf für den Dritten keinen Unterschied machen, ob der Vertrag schon geschlossen wurde oder ob erst eine vorvertragliche Beziehung besteht. Die VoraussetzungenLeistungsnähe (der Dritte muss bestimmungsgemäß genauso mit der Leistung in Berührung kommen wie der Vertragspartner selbst), (2) Einbeziehungsinteresse (der Vertragspartner muss ein herausgehobenes, rechtlich begründetes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag haben), (3) Erkennbarkeit (der Leistungserbringer muss erkennen können, dass der Dritte von seiner Leistung betroffen ist), und (4) Schutzbedürftigkeit des Dritten. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nicht gesetzlich geregelt. Er wird hergeleitet mittels ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) oder aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Im Ergebnis unterscheiden sich die verschiedenen Ansätze nicht.

7. Besteht Leistungsnähe?

Genau, so ist das!

Das Bestehen einer Leistungsnähe setzt voraus, dass der Dritte, der nicht Vertragspartner ist, bestimmungsgemäß genauso mit der Leistung in Berührung kommt, wie der Vertragspartner selbst. Im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses liegt die – vorvertragliche – Leistung des B gegenüber M in der Erfüllung einer Obhutspflicht (Pflicht zur Rücksichtnahme auf Ks Rechtsgüter und Interessen, § 241 Abs. 2 BGB). K begleitet M in den Supermarkt. Dort ist sie – infolge der unzureichenden Erfüllung der Obhutspflicht durch B – den örtlichen Gefahren in gleicher Weise ausgesetzt wie M. K kommt deshalb bestimmungsgemäß genauso mit der vorvertraglichen Leistung des B, auf die Rechtsgüter der Supermarktbesucher Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), in Berührung. Es besteht damit eine Leistungsnähe. Die Verwendung des Leistungsbegriffs im Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seitens des BGH ist unscharf. Es hilft, hier die teleologische „Brille“ aufzuhaben, was der BGH mit dem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erreichen will.

8. Hat M ein Interesse an der Einbeziehung der K in die Haftung des B?

Ja, in der Tat!

Der Vertragspartner muss ein herausgehobenes, rechtlich begründetes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag haben. Der klassische Fall des Einbeziehungsinteresses liegt vor, wenn der Vertragspartner für das Wohl und Wehe des Dritten einzustehen hat, insbesondere in familienrechtlichen Konstellationen. Aber auch arbeitsvertragliche oder mietvertragliche Verbindung können ein Einbeziehungsinteresse begründen. M hat die elterliche Fürsorgepflicht (§ 1626 Abs. 1 BGB) und muss damit für das Wohl und Wehe der K einstehen. Dem Erfordernis des Einbeziehungsinteresses kommt die Funktion zu, die Haftung für Dritte (trotz Kombination mit der vorvertraglichen Haftung) nicht uferlos werden zu lassen! Das Merkmal ist deshalb eher eng auszulegen. Allerdings können auch – über die oben genannten Konstellationen hinaus – anderweitige besondere Interessen an der Einbeziehung genügen, wenn sich dem Vertrag eine solche Haftungserweiterung im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

9. War es für B erkennbar, dass K bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und M ein besonderes Interesse an Ks Einbeziehung hat?

Ja!

Das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit muss sich auf beide vorangehenden Tatbestandsmerkmale – also sowohl auf die Leistungsnähe als auch auf das Einbeziehungsinteresse – beziehen. Für B ist es erkennbar, dass K, die ihre Mutter M auf dem Einkauf begleitet, in gleicher Weise mit der Leistung – hier den vorvertraglichen Obhutspflichten – in Berührung kommt wie M. Auch, dass M als Mutter ein besonderes Interesse daran hat, dass K als Kind in den Schutz des vorvertraglichen Verhältnisses zwischen M und B einbezogen wird, war für B erkennbar.

10. K hat allerdings einen konkurrierenden deliktischen Anspruch gegen B auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB). Entfällt damit Ks Schutzwürdigkeit?

Nein, das ist nicht der Fall!

Für das Merkmal der Schutzwürdigkeit ist entscheidend, ob der Dritte nach Treu und Glauben schutzwürdig ist. Hierbei kommt es allein darauf an, ob ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch besteht. Konkurrierende deliktische Ansprüche, die der Dritte gegen den Vertragspartner hat, schließen wegen der Schwäche des Deliktsrechts die Schutzwürdigkeit nicht aus. Vertragliche Ansprüche sind vor allem wegen der Vermutung des Verschuldens (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), der Haftung für Gehilfen (§ 278 BGB) und der fehlenden Begrenzung auf verschiedene Rechtsgüter (§ 280 Abs. 1 BGB) „stärker“ als deliktische Ansprüche.

11. Die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegen damit vor.

Ja, in der Tat!

Mittels der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird K in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen M und B einbezogen.

12. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen eines vorvertraglichen Schadensersatzanspruchs vor?

Ja!

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) Schaden. B ist ihrer Obhutspflicht nicht nachgekommen, indem sie das herumliegende Salatblatt nicht hat entfernt. Diese Pflichtverletzung hat sie auch zu vertreten. K ist infolge der Pflichtverletzung ein Schaden an Ihrer Gesundheit entstanden.

13. Hat K Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?

Genau, so ist das!

Der Inhalt des Schadensanspruchs ergibt sich aus § 249 BGB. B schuldet Naturalrestitution, d.h. sie muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann bei einer Verletzung der Person direkt ein Geldbetrag verlangt werden.K hat einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten.

14. K könnte einen Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben, wenn zwischen M und B ein Schuldverhältnis besteht, in dessen Schutzbereich K einbezogen ist.

Ja!

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) stellt per se keine eigene Anspruchsgrundlage dar. Voraussetzung ist immer ein Schuldverhältnis, das eine Schutzwirkung zugunsten dritter Personen entfalten kann.
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Prüfungsschema

Wie prüfst Du einen Anspruch auf Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)?

  1. Anwendbarkeit (keine vorrangigen Regeln einschlägig)
  2. Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)
  3. Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
  4. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
  5. Kausaler Schaden

Wie prüfst Du den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ("VSD")?

  1. Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
  2. Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags
    1. Der Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung.
    2. Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten durch Einbeziehung in den Vertrag.
    3. Erkennbarkeit der Einbeziehung des Dritten für den Schuldner.
    4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

J2000

J2000

16.2.2020, 11:38:37

"Bezugspunkt der

Leistungsnähe

(...) ist die verletzte

Nebenpflicht

" - das scheint mir nicht ganz präzise, sondern das Ergebnis vorwegnehmend, denn wir fragen uns ja gerade ob B hier eine Pflicht gegenüber K hatte.

Leistungsnähe

wäre auch meines Wissens unabhängig ob aus vorvertraglicher oder vertraglicher Haftung so zu bestimmen, dass der Dritte den typischen Gefahren der Leistung in ähnlichem Maße wie der Gläubiger ausgesetzt ist. Oder liege ich hier falsch?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

31.3.2020, 09:57:18

Hi, vielen Dank für die sehr feinsinnige Frage! Wir haben den Fall auf Deinen Hinweis hin präzisiert und beziehen der

Leistungsnähe

nun generall auf die Verletzung einer

Nebenpflicht

. Du hast natürlich völlig recht, dass die

Leistungsnähe

generell so zu bestimmen ist, dass der Dritte den typischen Gefahren ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger. Ich hoffe, die Frage beantwortet zu haben. Danke für Dein Feedback! Für das Jurafuchs-Team - Stefan

ri

ri

10.10.2021, 18:02:38

Merkbild: Schleier Sch: Schutzbedürftigkeit Dritter L:

Leistungsnähe

Ei: Einbeziehungsinteresse Er: Erkennbarkeit Dazu kann man sich die Parteien eines Vertrages vorstellen, die gerade verhandeln. Hinter einem Schleier verborgen sitzt eine dritte Person am Tisch. 🤷🏽‍♂️

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.10.2021, 18:27:06

Nicht schlecht :) alternativ gibt es sonst noch "Leges" (Plural von "lex" = Gesetz): Le istungsnähe G läubigernähe E rkennbarkeit Schutzbedürfnis Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri

ri

10.10.2021, 20:56:43

Uh, nice 👍 Doppelt hält besser und der Vorteil von Leges ist, dass sie Prüfungsreihenfolge stimmt.

Pilea

Pilea

9.2.2023, 14:03:32

Als weitere Alternative kann man sich "Rückwärts segeln" merken: SEGL rückwärts ergibt L eistungsnähe G läubigerinteresse E rkennbarkeit S chutzwürdigkeit

QUIG

QuiGonTim

25.7.2022, 18:10:10

Wie wäre der Fall zu lösen, wenn K alleine und ohne Wissen ihrer Mutter den Supermarkt betreten hätte? Müssten dann unter dem Punkt “Schuldverhältnis” die Normen des Minderjährigenrechts anlalog angewandt werden? Wie würde man dann ggf. mit dem Tatbestandsmerkmal “

lediglich rechtlich vorteilhaft

umgehen”?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 17:32:55

Hallo QuiGonTim, aus dem Rechtsgedanken des §

107 BGB

sowie der Schutzrichtung des gesamten

Minderjährigkeit

srechts ergibt sich, dass der Minderjährige ohne weiteres Ansprüche aus c.i.c. geltend machen kann, wenn er in rechtsgeschäftlichen Kontakt getreten ist (zB allein den Supermarkt betreten hätte). In der Tat würde man dann §

107 BGB

analog anwenden. Einer Einwilligung bedürfte es insofern nur, soweit der Minderjährige aus c.i.c. haften soll. Soweit er dagegen selbst Ansprüche herleitet, erlangt er lediglich einen rechtlichen Vorteil, sodass es hierfür keiner Einwilligung bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

24.5.2024, 12:03:00

Tolles Problembewusstsein @[QuiGonTim](133054)

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

5.7.2024, 15:26:09

Wäre es nicht ebenso vertretbar, auch in der Ausgangskonstellation einen Anspruch aus C.i.c. des Kindes anzunehmen? Denn es ist ja nicht ausgeschlossen, dass auch das Kind etwas kauft, auch wenn es zunächst lediglich die Mutter begleitet. Ich habe es so gelernt, dass schon ein

vorvertragliches Schuldverhältnis

entsteht, wenn ein Kaufhaus (zunächst) auch ohne Kaufabsicht betreten wird - denn: der Betreiber eines Kaufhauses oder Supermarkts möchte auch gerade solche Personen als Kunden gewinnen, die erst durch die mittels Warenpräsentation geschaffene Gelegenheit zum Kauf von Waren animiert werden, sodass seine Rücksichtnahmepflichten schon dann beginnen, wenn der Kunde das Geschäft betritt.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

13.9.2024, 10:41:31

Hallo @[MenschlicherBriefkasten](151200), eine interessante Frage! Zunächst hast Du völlig Recht, dass vertreten wird, dass auch potenzielle Kunden ohne konkrete Kaufabsicht in den Schutzbereich fallen. Vielfach wird allerdings auch eine klare Grenze gezogen, sodass Personen komplett ohne Kaufinteresse nicht mehr in den geschützten Kreis gehören (zB Ladendiebe und Passanten, die lediglich vorübergehenden Schutz vor dem Wetter suchen, so BeckOK-BGB/Sutschet, 71. Ed, Stand 1.8.24, § 311 Rn 55 mwN, der das sogar als "hM" bezeichnet). Mir persönlich scheint das sinnvoll, weil man ansonsten zu einer sehr weitgehenden, einer Art Generalhaftung in Situationen sozialer Interaktion kommt, die vor dem Hintergrund der Verschuldens

vermutung

des § 280 I 2 BGB zu weit gehen könnte und auch die Abgrenzung zum Deliktsrecht erschwert. Ob man dem Minderjährigen vor diesem Hintergrund einen eigenen Anspruch zugestehen möchte, hängt nicht nur maßgeblich davon ab, wie weit man den Kreis der Anspruchsberechtigten ziehen möchte, sondern vor allem auch von den Umständen des Sachverhalts (unser Ausgangsfall gibt dazu kaum etwas her). Ich halte es für durchaus möglich, dass auch mal der begleitende Minderjährige einen eigenen Anspruch hat. Die Einbeziehung über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter sind aber mittlerweile so etabliert und beziehen sich ja sogar auf Begleiter ohne konkrete Kaufabsicht, dass es auf einen eigenen Anspruch direkt aus cic iE häufig nicht mehr ankommen wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

ISAB

Isabelle.Sophie

13.12.2023, 08:38:40

Muss ich in der Klausur iRd Schutzbedürftigkeit einen deliktischen Anspruch inzident prüfen und dann darauf hinweisen, dass dieser die Schutzbedürftigkeit nicht entfallen lässt? Oder wäre es schon falsch an dieser Stelle überhaupt einen deliktischen Anspruch anzusprechen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2023, 19:03:27

Hallo Isabelle.Sophie, von einer Inzidentprüfung würde ich hier tatsächlich abraten, auch wenn ich mit den Begriffen "falsch" vorsichtig bin ;-) Ich würde eher sagen, es wäre ungeschickt, an dieser Stelle bereits den deliktischen Anspruch vollständig zu prüfen, da Du ja ohnehin ein vollständiges Gutachten ablieferst und dann im Anschluss noch zu dem deliktischen Anspruch kommen wirst. Um Doppelungen zu vermeiden, müsstest Du dort dann nach oben verweisen, was insgesamt etwas unübersichtlicher ist, als es von vorneherein zu trennen. Da ohnehin lediglich gleichwertige vertragliche Ansprüche die Schutzbedürftigkeit entfallen lassen, kannst Du Dich damit begnügen, den Anspruch kurz anzudeuten (zB "es kommt allenfalls ein deliktischer Anspruch in Betracht"), um dann aber auszuführen, dass lediglich vertragliche Ansprüche einen vergleichbaren Schutz bieten, sodass hier die Schutzbedürftigkeit deshalb davon unberührt bleibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

kaan00

kaan00

11.1.2024, 16:44:55

Für die Vorraussetzungen des VSD fand ich "SEGL - rückwärts" (absurderweise) hilfreich =D L eistungsnähe (des Dritten); G läubigernähe; E rkennbarkeit (von Leistungs- und Gläubigernähe für den Schuldner); S chutzbedürfnis (des Dritten)

Saskia447

Saskia447

31.8.2024, 12:05:41

Ich merke es mir mit LeGES

julia_purpose

julia_purpose

7.9.2024, 14:20:00

Zu Beginn des Falls wird die Reihenfolge der Ansprüche im Zivilrecht falsch dargestellt! Es wird in der Erklärung nach einer der ersten Fragen ausgeführt, dass die Reihenfolge lautet: vertragliche - quasivertragliche - dingliche -

bereicherungsrecht

liche - und dann deliktische Ansprüche. Die richtige Reihenfolge der Ansprüche lautet aber: vertragliche - quasivertragliche - dingliche - deliktische und dann

bereicherungsrecht

liche Ansprüche. Ich denke, es wäre wichtig, einen solch grundlegenden Fehler zu korrigieren, damit keine Verwirrung entstehen kann! :)

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

10.9.2024, 10:51:38

Man kann auch die bereicherungsechtlichen vor den deliktischen Ansprüchen prüfen, insofern ist es nicht falsch. Allerdings stimme ich dir zu, dass es geändert werden sollte. Es ergibt merh Sinn, die deliktischen zuerst zu prüfen (insbesondere wegen der verschärften Haftung im

Bereicherungsrecht

). Außerdem wird in anderen Lektionen der Merksatz „viel Quatsch schreibt der Bearbeiter“ gelehrt, der ebenfalls die deliktischen vor die

bereicherungsrecht

lichen Ansprüche stellt…

julia_purpose

julia_purpose

10.9.2024, 14:23:46

Ja,

bereicherungsrecht

liche Ansprüche können theoretisch auch vor deliktischen Ansprüchen geprüft werden. Sinnvoller ist es in der Regel, die

bereicherungsrecht

lichen Ansprüche zuletzt zu prüfen, da diese häufig subsidiär sind und andere Ansprüche ausschließen können. Es ist klausurtaktisch sicherer und schlüssiger, die

bereicherungsrecht

lichen Ansprüche an den Schluss zu setzen - wäre doch schade, sich im Zweifel zum Ende hin die Prüfung abzuschneiden. Der von dir angesprochene und in der anderen Lektion gelehrte Merksatz war aber tatsächlich auch der Beweggrund für meinen Kommentar! :)

rubenrubenruben

rubenrubenruben

30.9.2024, 17:39:07

Kurze Verständnisfrage: Bei

Leistungsnähe

und Erkennbarkeit ist eine bestimmungsgemäße Nähe als Kriterium gefordert. Wann liegt diese Nähe vor, wann nicht?

LO

Lorenz

15.10.2024, 19:30:27

Beim sog. Tuberkulose-Fall wurde die Tochter des Mieters aufgrund der Wohnung krank und war in den Schutzbereich des väterlichen Mietvertrages einbezogen. bestimmungsgemäße Nähe (+), da üblicherweise auch Familienmitglieder umfasst sein sollen. Anders würde ich sagen bei Untermietern oder Langzeitbesuch.

Major Tom(as)

Major Tom(as)

1.11.2024, 12:07:07

Zwar stehen die Vss nicht im Gesetz, aber trotzdem hilft es, zu lesen ;) "LIES!

Leistungsnähe

, Interesse an der Einbeziehung (Gläubigernähe), Erkennbarkeit für den Schuldner, Schutzbedürftigkeit des Dritten"


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