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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Idealfahrerin I least bei Leasinggeber L einen Opel Omega und trägt während der Leasingzeit sämtliche Kosten für den Opel. Als das Auto bei einem von I unverschuldeten Unfall beschädigt wird, verlangt L von I Schadensersatz.

Einordnung des Falls

Haftung gegenüber Leasinggeber

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat gegen I Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.

Nein!

Die Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB sind verschuldensabhängig, sodass diese bei einem unverschuldeten Unfall ausscheiden. I hat den Unfall nicht verschuldet.

2. I ist Halterin des Opels (§ 7 Abs. 1 StVG).

Genau, so ist das!

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Ausschlaggebend ist nicht das rechtliche, sondern das tatsächliche Herrschaftsverhältnis. Die Eigentumsverhältnisse und die Frage, auf wen der Wagen zugelassen ist, sind für die Haltereigenschaft nicht entscheidend. Bei einer länger dauernden Überlassung an einen anderen, der die Betriebskosten übernimmt, wird dieser zum Halter, ebenso bei länger dauerndem Verlust der Verfügungsgewalt. I hat als Leasingnehmerin die tatsächliche Verfügungsgewalt und trägt die Betriebskosten.

3. Der Opel muss "bei Betrieb" des Kfz beschädigt worden sein.

Ja, in der Tat!

Das Merkmal "bei Betrieb" eines Kfz setzt voraus, dass das Schadensgeschehen zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden ist, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. BGH: Die Haftung werde nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden ist. Eine Haftung trete vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann.

4. Der Opel ist "eine Sache" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.

Nein!

Der Schutzzweck der Halterhaftung erstreckt sich nicht auf das vom Halter gehaltene Fahrzeug selbst. BGH: Ob die Beschädigung "bei Betrieb" erfolgt ist, müsse mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Unter der "Sache", für deren Beschädigung der Halter haftet, sei nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst. Die verschärfte Halterhaftung bezwecke nämlich nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Betriebs zu schützen. Damit sei eine Haftung der Leasingnehmerin I gegenüber dem Leasinggeber L alleine aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren. Anders wäre es etwa dann, wenn der Eigentümer und Leasinggeber durch den Betrieb des Fahrzeugs körperlich geschädigt werde.

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