Haftung gegenüber Leasinggeber
10. Juli 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (20.581 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Idealfahrerin I least bei Leasinggeber L einen Opel Omega und trägt während der Leasingzeit sämtliche Kosten für den Opel. Als das Auto bei einem von I unverschuldeten Unfall beschädigt wird, verlangt L von I Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Haftung gegenüber Leasinggeber
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat gegen I Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.
Nein!
2. I ist Halterin des Opels (§ 7 Abs. 1 StVG).
Genau, so ist das!
3. Der Opel muss „bei Betrieb“ des Kfz beschädigt worden sein.
Ja, in der Tat!
4. Der Opel ist „eine Sache“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
15.7.2023, 22:11:19
Zu der Frage ob der Opel bei Betrieb des Kfz beschädigt worden sein muss: Da fehlen doch alle möglichen Informationen. Welche Norm wird geprüft? Wer will gegen wen
Schadensersatz geltend machen?

Nora Mommsen
16.7.2023, 15:16:59
Hallo Dominic, danke für deine Rückfragen. Die Fragen bei Jurafuchs bauen aufeinander auf und basieren immer auf dem Sachverhalt. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass L Ansprüche gegen I geltend machen möchte. Aus der vorhergehenden Frage geht hervor, dass im Folgenden ein Anspruch aus § 7 StVG geprüft werden soll. Ich hoffe das hilft dir weiter. Sollten dir nochmal Fragen oder Unklarheiten zu einer Aufgabe auftauchen, schreibe es jederzeit gerne wieder ins Forum. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lina Fechner
20.9.2023, 16:54:53
ehemalige:r Nutzer:in
22.9.2023, 10:38:35
Richtig. So steht das ja auch in der Fragestellung oder worauf wolltest du hinaus? :)
ehemalige:r Nutzer:in
27.6.2024, 17:36:42
Behält man die Haltereigenschaft, wenn man als Halter das Kfz bloß vorübergehend an einen Dritten überlässt (z.B. für eine einmalige Fahrt)? Oder verliert man dann die „
Verfügungsgewalt“ i.S.d. Halterdefinition?
Leo Lee
29.6.2024, 07:21:31
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der Haltereigenschaft ist es grds. so, dass es vor allem auf die INTENSITÄT der
Verfügungsgewaltankommt. So ist z.B. ein Leasingnehmer (also derjenige, der das Auto tats. fährt), der Halter. Bei einer einmaligen Fahrt – wie bei einer Probefahrt – bleibt hingegen derjenige, der davor die
Verfügungsgewalthatte (also bei Probefahrten etwa der Veranstalter) weiterhin der Halter, weshalb die Antwort lautet, dass bei Einmaligkeit sich die Haltereigenschaft nicht verändert. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-OK, Walter § 7 StVG Rn. 72 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
29.6.2025, 01:14:44
Ein guter Indikator ist auch die Kostenfrage, also wer alles bezahlt. Wenn jemand die Kosten für den Betrieb übernimmt sollte man diese Person zumindest im Auge behalten. Natürlich ist auch relevant bei wem das Auto steht und wer es benutzt, aber gerade bei kniffligen Fällen kann die Kostenfrage helfen
Kai
20.1.2025, 23:44:48
Hey, liebes Jurafuchs-Team. "Der
Schutzzweckder Halterhaftung erstreckt sich nicht auf das vom Halter gehaltene
Fahrzeugselbst". Dass das am Ende als Ergebnis dastehen muss, ist klar. Aber wieso wird über den
Schutzzweckargumentiert, dass man in einem solchen Fall am Merkmal "Bei Betrieb" rausfliegt (so verstehe ich zumindest die Antwort auf eine der Fragen im Fall)? Wäre es nicht einfacher (und mE auch dogmatisch sinnvoller), das Problem durch eine teleologische Reduktion im Rahmen der Rechtsverletzung zu lösen?
Blotgrim
29.6.2025, 01:26:45
Naja bei der Auslegung von Rechtsbegriffen spielt der
Schutzzweckder Norm ja auch ne Rolle. Wenn ich definiere was "bei Betrieb" bedeutet muss ich das anhand von Wortlaut, Historie, Systematik und halt eben dem Zweck der Norm eben auslegen. Je nachdem welchen Zweck man verfolgt kann die Definition weiter oder enger ausfallen. Telelogische Reduktionen sind dann, um einzelne Fallgruppen aus dem Geltungsbereich zu nehmen, weil sie theoretisch vom Wortlaut her ist drin wären man aber sagt, dass das nicht dem Zweck der Norm entspricht Ich habe hier nen Artikel der ganz gut erklärt das Auslegung und Reduktion zwei Schritte sind die letztlich aufeinander folgen https://www.jurinsight.de/jura-studium/teleologische-reduktion