Haftung gegenüber Leasinggeber
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Idealfahrerin I least bei Leasinggeber L einen Opel Omega und trägt während der Leasingzeit sämtliche Kosten für den Opel. Als das Auto bei einem von I unverschuldeten Unfall beschädigt wird, verlangt L von I Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Haftung gegenüber Leasinggeber
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat gegen I Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. I ist Halterin des Opels (§ 7 Abs. 1 StVG).
Genau, so ist das!
3. Der Opel muss "bei Betrieb" des Kfz beschädigt worden sein.
Ja, in der Tat!
4. Der Opel ist "eine Sache" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
15.7.2023, 22:11:19
Zu der Frage ob der Opel
bei Betriebdes Kfz beschädigt worden sein muss: Da fehlen doch alle möglichen Informationen. Welche Norm wird geprüft? Wer will gegen wen Schadensersatz geltend machen?
Nora Mommsen
16.7.2023, 15:16:59
Hallo Dominic, danke für deine Rückfragen. Die Fragen bei Jurafuchs bauen aufeinander auf und basieren immer auf dem Sachverhalt. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass L Ansprüche gegen I geltend machen möchte. Aus der vorhergehenden Frage geht hervor, dass im Folgenden ein Anspruch aus §
7 StVGgeprüft werden soll. Ich hoffe das hilft dir weiter. Sollten dir nochmal Fragen oder Unklarheiten zu einer Aufgabe auftauchen, schreibe es jederzeit gerne wieder ins Forum. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lina Fechner
20.9.2023, 16:54:53
Es handelt sich bei dem Fahrzeug ja um eine Sache nur nicht um eine Sache im Sinne des §
7 StVGehemalige:r Nutzer:in
22.9.2023, 10:38:35
Richtig. So steht das ja auch in der Fragestellung oder worauf wolltest du hinaus? :)
Artimes
27.6.2024, 17:36:42
Behält man die Haltereigenschaft, wenn man als Halter das Kfz bloß vorübergehend an einen Dritten überlässt (z.B. für eine einmalige Fahrt)? Oder verliert man dann die „
Verfügungsgewalt“ i.S.d. Halterdefinition?
Leo Lee
29.6.2024, 07:21:31
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der Haltereigenschaft ist es grds. so, dass es vor allem auf die INTENSITÄT der
Verfügungsgewaltankommt. So ist z.B. ein Leasingnehmer (also derjenige, der das Auto tats. fährt), der Halter. Bei einer einmaligen Fahrt – wie bei einer Probefahrt – bleibt hingegen derjenige, der davor die
Verfügungsgewalthatte (also bei Probefahrten etwa der Veranstalter) weiterhin der Halter, weshalb die Antwort lautet, dass bei Einmaligkeit sich die Haltereigenschaft nicht verändert. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-OK, Walter §
7 StVGRn. 72 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo