Rechtsmangel Vormerkung / Entscheidender Zeitpunkt
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft dem K mit notariellem Vertrag eine Altbauvilla in Bonn. Nach Vertragsunterzeichnung und Kaufpreiszahlung übergibt V dem K die Schlüssel. Drei Monate später, kurz vor Eintragung des K als Eigentümer in das Grundbuch, wird zugunsten des D eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel Vormerkung / Entscheidender Zeitpunkt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine eingetragene Vormerkung stellt grundsätzlich einen Rechtsmangel dar (§ 435 BGB).
Ja!
2. Weil die Vormerkung hier zu Unrecht eingetragen wurde, kann sie keinen Rechtsmangel darstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Rechtsmangel lag im maßgeblichen Zeitpunkt vor.
Ja, in der Tat!
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Fiona
8.10.2022, 23:12:23
Aber es war doch zugunsten des Käufers?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
10.10.2022, 09:50:09
Hallo Fiona, die Auflassungsvormerkung wurde hier zugunsten des Dritten "D" und nicht des Käufers "K" eingetragen. Insofern liegt hier ein Mangel vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team