Rechtsmangel Vormerkung / Entscheidender Zeitpunkt
27. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V verkauft dem K mit notariellem Vertrag eine Altbauvilla in Bonn. Nach Vertragsunterzeichnung und Kaufpreiszahlung übergibt V dem K die Schlüssel. Drei Monate später, kurz vor Eintragung des K als Eigentümer in das Grundbuch, wird zugunsten des D eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Rechtsmangel Vormerkung / Entscheidender Zeitpunkt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine eingetragene Vormerkung stellt grundsätzlich einen Rechtsmangel dar (§ 435 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil die Vormerkung hier zu Unrecht eingetragen wurde, kann sie keinen Rechtsmangel darstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Rechtsmangel lag im maßgeblichen Zeitpunkt vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona
8.10.2022, 23:12:23
Aber es war doch zugunsten des Käufers?

Lukas_Mengestu
10.10.2022, 09:50:09
Hallo Fiona, die Auflassungs
vormerkungwurde hier zugunsten des Dritten "D" und nicht des Käufers "K" eingetragen. Insofern liegt hier ein Mangel vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Nani123
10.10.2024, 17:51:27
Genügt es in der Klausur hier sich einfach auf § 435 S. 2 zu beziehen? Da stehst ja in einem kurzen Satz knackig drin. So in etwa: "Das den
Rechtsmangelbegründende Recht muss grds tatsächlich bestehen. Gem. § 435 S. 2 ist dies bei im Grundbuch eingetragenen Rechten, die nicht bestehen, jedoch nicht der Fall.“
Leo Lee
20.10.2024, 10:33:28
Hallo Jana, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Da dieser Umstand, auf den du dich beziehen willst, genauso im Gesetz drinsteht, würde ich mich deiner Aussage im vollen Umfang anschließen und kurz und knackig auf 435 2 verweisen. Hier dann noch ellenlang Ausführungen zu machen, um sodann zu sagen, dass es genauso in 435 2 steht, ist mMn überflüssig und in Klausuren eine Zeitverschwendung. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Maultzsch § 435 Rn. 15 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
21.3.2025, 16:09:30
Warum ist denn der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines
Rechtsmangels der Eigentumserwerb und nicht der Gefahrübergang?

Sebastian Schmitt
7.4.2025, 12:49:57
Hallo @[Magnum](172647), eine berechtigte Frage! Nach der hM ist es bei Rechtsmängeln tatsächlich (erst) der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs. Der Verkäufer soll Rechte
Dritterdaher grds noch im Zeitpunkt nach Gefahrübergang, aber vor Eigentumserwerb beseitigen können (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb 2023, § 435 Rn 14 mwN). Man mag das auch damit begründen können, dass sich der
Rechtsmangelmehr auf die rechtliche und weniger auf die tatsächliche Seite der Kaufsache bezieht. Während der "tatsächliche" Erwerb mit dem Gefahrübergang abgeschlossen ist, ist es der rechtliche erst mit Erlangen der Eigentümerstellung - und bis dahin soll der Verkäufer insoweit eben Zeit haben. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team