Erfolgszurechnung bei tödlichem Wettrennen im Straßenverkehr („Kraftprobe“)


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Klassisches Klausurproblem

F will die vor ihm fahrenden PKWs überholen. Als er den A überholen will, beschleunigt A, um dies zu verhindern. Als F die Reaktion bemerkt, erhöht er seinerseits das Tempo und überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich. A erhöht die Geschwindigkeit sodann auf 110 km/h und rast gegen einen Baum. A's vier Mitfahrer sterben.

Einordnung des Falls

Erfolgszurechnung bei tödlichem Wettrennen im Straßenverkehr (OLG Celle, 25.04.12 ("Kraftprobe"))

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat den Tod der vier Mitfahrer des A kausal verursacht.

Genau, so ist das!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte F den Überholvorgang nicht fortgesetzt und seinerseits das Tempo erhöht, hätte A nicht die Geschwindigkeit auf 110 km/h beschleunigt und wäre nicht gegen den Baum gerast (psychisch vermittelte Kausalität).

2. F ist der Tod der vier Mitfahrer des A objektiv zuzurechnen.

Ja, in der Tat!

Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.Die Herrschaft über das Geschehen unmittelbar vor sowie ab dem Beginn des Überholvorgangs lag allein bei den Fahrzeugführern, wobei F und A beide dasselbe Maß an Tatherrschaft besaßen. Die Opfer dagegen - also die Mitfahrer - hatten keinerlei Kontrolle über das Geschehen, sodass ihr Tod F letztlich objektiv zurechenbar ist. Ein Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung liegt bei ihnen gerade nicht vor.Anders wäre dies zu beurteilen, wenn A allein im Auto gesessen hätte und nur er verletzt worden wäre. In diesem Fall wäre die Zurechnung ausgeschlossen gewesen.

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