Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung


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Klassisches Klausurproblem

Ministerium M gewährt nach Landeshaushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt als erster eine Subvention. M lehnt die Subvention ab. Die gleich gelagerten Anträge von X, Y und Z bewilligt M einige Wochen später.

Einordnung des Falls

Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P erhebt die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Bewilligung der Prämie. P ist klagebefugt, wenn möglicherweise ein Anspruch auf Gewährung der Prämie besteht.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist klagebefugt, wer die Möglichkeit eines bestehenden Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts geltend macht. Ausreichend ist, dass der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. P müsste geltend machen, einen möglichen Anspruch auf Gewährung der Prämie zu haben.

2. P hat einen Anspruch auf Gewährung der Prämie aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auf Seiten von M eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist.

Ja!

Ein Anspruch auf Leistung kann sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Der Anspruch folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis: Besteht eine Verwaltungspraxis zur Vergabe einer Leistung, so hat der Leistungsbewerber einen Teilhabeanspruch darauf, nach den festgelegten bzw. praktizierten behördlichen Grundsätzen berücksichtigt zu werden. M hat die Gewährung der Prämien durch Richtlinien (= Verwaltungsvorschriften) geregelt und danach bewilligt. Ausgehend hiervon könnte auch eine Verwaltungspraxis entstehen, die maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Selbstbindung der Verwaltung ist.

3. Die Selbstbindung der Verwaltung entsteht bereits durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften.

Nein, das ist nicht der Fall!

Verwaltungsvorschriften wenden sich ausschließlich an die Verwaltung. Sie haben keine Außenwirkung, sondern dienen als schlichtes Innenrecht der internen Organisation der Behörden. Der Bürger kann sich für einen Teilhabeanspruch nicht allein auf die Existenz dieser internen Regelungen berufen. Wenn die Behörde aber einige vergleichbare Fälle i.S.d. Verwaltungsvorschrift entscheidet und damit eine Verwaltungspraxis schafft, so ist sie nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, weitere vergleichbare Fälle genauso zu entscheiden. Die Vorschrift erlangt dann mittelbare Außenwirkung über Art. 3. Abs. 1 GG. Die Behörde kann von ihrer Praxis dann nur noch abweichen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.

4. Vorliegend hat M, bevor P den Antrag stellt, noch keine Subventionen i.S.d. Verwaltungsvorschrift gewährt. Es ist umstritten, ob auch in diesen Fällen eine Selbstbindung der Verwaltung bestehen kann.

Ja, in der Tat!

Es ist umstritten, ob ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG bestehen kann, wenn die Verwaltung in der Vergangenheit noch keine gleich gelagerten Fälle entschieden und sich noch keine Verwaltungspraxis gebildet hat, die den Anknüpfungspunkt der Selbstbindung der Verwaltung darstellt. Teilweise wird vertreten, dass vor einer ersten Zuwendungsvergabe keine Verwaltungspraxis entstehen kann. Nach der wohl h.M. in Rspr. und Teilen der Literatur kann dagegen eine Verwaltungspraxis schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entstanden sein (sog. "antizipierte Verwaltungspraxis"). Damit wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz mit Blick auf die künftig zu erwartenden Fälle angenommen.

5. Nach der wohl h.M. der Rspr. und in Teilen der Literatur muss eine Verwaltungsvorschrift vorliegen, die die begehrte Leistung gewährt, damit eine "antizipierte Verwaltungspraxis" infrage kommt.

Ja!

Rspr. und Teile der Lit. gehen davon aus, dass die i.R.d. Selbstbindung der Verwaltung erforderliche Verwaltungspraxis schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entstanden sein kann. Im Erlass der Verwaltungsvorschrift kann danach eine Willensäußerung der Behörde zu sehen sein, zukünftige Fälle nach dieser Vorschrift zu entscheiden. Dagegen spricht, dass der Grundsatz der Selbstbindung gerade nicht von einem Willensentschluss der Behörde abhängig gemacht wird, sondern ipso iure nach Art. 3 Abs. 1 GG an ein tatsächliches Verhalten der Behörde anknüpft. Nach der wohl h.M. der Rspr. könnte vorliegend eine antizipierte Verwaltungspraxis angenommen werden.

6. Praxisnäher ist die Meinung, die die antizipierte Verwaltungspraxis ablehnt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus praktischer Sicht ist die "antizipierte Verwaltungspraxis" gut vertretbar und naheliegend. Grund dafür ist, dass sich während des Prozesses herausstellen kann, wie die Behörde in künftigen Fällen entscheidet. Zeigt sich, dass die Behörde in vergleichbaren Fällen Leistungen gewährt, spricht nichts dagegen, einen Teilhabeanspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen. Im Gegenteil wäre es unbillig, ihm die Leistungen zu verwehren, nur weil er "zufällig" der erste Antragsteller war. M hat bereits kurze Zeit später Leistungen in vergleichbaren Fällen gewährleistet. Die Möglichkeit von P's Anspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis kann daher angenommen werden. Hier ließe sich die Klagebefugnis auch knapp annehmen und die Problematik der antizipierten Verwaltungspraxis vertieft in der Begründetheit behandeln.

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DIAA

Diaa

17.7.2023, 18:00:21

Wo in der Begründetheit ist das Problem der antizipierten Verwaltungspraxis zu erörtern?

Anki0802

Anki0802

27.8.2023, 13:39:22

Das würde mich auch interessieren 🙂

Außenbereichsinsel

Außenbereichsinsel

5.9.2023, 02:40:26

Hallo, das kann iRd Begründetheit beim Prüfungspunkt "Anspruchsgrundlage" angesprochen werden. Eine Anspruchsgrundlage für den begehrten VA besteht demnach, wenn eine

antizipierte Verwaltungspraxis

mit Hinblick auf Folgeentscheidungen der Behörde zu bejahen ist.

CH

Christopher

2.10.2023, 19:58:15

Hallo, ich frage mich, wann es auf das Problem der antizipierten Verwaltungspraxis ankommt. In dem Fall hier, haben ja anschließend tatsächlich drei andere die staatliche Unterstützung erhalten. Es liegt also eine Verwaltungspraxis iSd Art. 3 I GG vor. Auf diese könnte sich P ja dann auch berufen. Dann bedarf es doch keiner "antizipierten Verwaltungspraxis" mehr oder? Diese würde ich eher anbringen wenn sonst noch niemand etwas erhalten hat, es aber sehr wahrscheinlich ist, dass in Zukunft solche Gelder verteilt werden sollen. Danke im voraus für die Aufmerksamkeit und Hilfe.

Dogu

Dogu

9.12.2023, 13:12:19

Naja zeitlich gesehen haben die anderen die Unterstützung später erhalten. Das war also zum Entscheidungszeitpunkt für den ersten Antrag also noch keine tatsächliche Verwaltungspraxis. Ansonsten hätte der Erstantragssteller diese ja erhalten. Diese wurde jedoch abgelehnt.

PR

PrüfungsProfi

21.6.2024, 09:30:30

Was genau prüfe ich in diesem Fall in der Begründetheit? Falls ich im Rahmen der Anspruchsgrundlage noch einmal den Grundsatz der

Selbstbindung der Verwaltung

diskutiere, frage ich mich, was ich noch ansprechen sollte. Prüfe ich auch eine Ermessensentscheidung oder etwas anderes bzgl. der Rechtsfolge?


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