Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ministerium M gewährt nach Landeshaushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt als erster eine Subvention. M lehnt die Subvention ab. Die gleich gelagerten Anträge von X, Y und Z bewilligt M einige Wochen später.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P erhebt die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Bewilligung der Prämie. P ist klagebefugt, wenn möglicherweise ein Anspruch auf Gewährung der Prämie besteht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat einen Anspruch auf Gewährung der Prämie aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auf Seiten von M eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist.
Ja!
3. Die Selbstbindung der Verwaltung entsteht bereits durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vorliegend hat M, bevor P den Antrag stellt, noch keine Subventionen i.S.d. Verwaltungsvorschrift gewährt. Es ist umstritten, ob auch in diesen Fällen eine Selbstbindung der Verwaltung bestehen kann.
Ja, in der Tat!
5. Nach der wohl h.M. der Rspr. und in Teilen der Literatur muss eine Verwaltungsvorschrift vorliegen, die die begehrte Leistung gewährt, damit eine "antizipierte Verwaltungspraxis" infrage kommt.
Ja!
6. Praxisnäher ist die Meinung, die die antizipierte Verwaltungspraxis ablehnt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
17.7.2023, 18:00:21
Anki0802
27.8.2023, 13:39:22
Das würde mich auch interessieren 🙂
Außenbereichsinsel
5.9.2023, 02:40:26
Hallo, das kann iRd
Begründetheitbeim Prüfungspunkt "Anspruchsgrundlage" angesprochen werden. Eine Anspruchsgrundlage für den begehrten VA besteht demnach, wenn eine
antizipierte Verwaltungspraxismit Hinblick auf Folgeentscheidungen der
Behördezu bejahen ist.
Christopher
2.10.2023, 19:58:15
Hallo, ich frage mich, wann es auf das Problem der antizipierten Verwaltungspraxis ankommt. In dem Fall hier, haben ja anschließend tatsächlich drei andere die staatliche Unterstützung erhalten. Es liegt also eine Verwaltungspraxis iSd Art. 3 I GG vor. Auf diese könnte sich P ja dann auch berufen. Dann bedarf es doch keiner "antizipierten Verwaltungspraxis" mehr oder? Diese würde ich eher anbringen wenn sonst noch niemand etwas erhalten hat, es aber sehr wahrscheinlich ist, dass in Zukunft solche Gelder verteilt werden sollen. Danke im voraus für die Aufmerksamkeit und Hilfe.
Dogu
9.12.2023, 13:12:19
Naja zeitlich gesehen haben die anderen die Unterstützung später erhalten. Das war also zum Entscheidungszeitpunkt für den ersten Antrag also noch keine tatsächliche Verwaltungspraxis. Ansonsten hätte der Erstantragssteller diese ja erhalten. Diese wurde jedoch abgelehnt.
PrüfungsProfi
21.6.2024, 09:30:30
Was genau prüfe ich in diesem Fall in der
Begründetheit? Falls ich im Rahmen der Anspruchsgrundlage noch einmal den
Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltungdiskutiere, frage ich mich, was ich noch ansprechen sollte. Prüfe ich auch eine Ermessensentscheidung oder etwas anderes bzgl. der Rechtsfolge?