Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ministerium M gewährt nach Landeshaushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt als erster eine Subvention. M lehnt die Subvention ab. Die gleich gelagerten Anträge von X,Y und Z bewilligt M einige Wochen später.
Einordnung des Falls
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P erhebt die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Bewilligung der Prämie. P ist klagebefugt, wenn möglicherweise ein Anspruch auf Gewährung der Prämie besteht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. P hat einen Anspruch auf Gewährung der Prämie aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auf Seiten von M eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. Die Selbstbindung der Verwaltung entsteht bereits durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vorliegend hat M, bevor P den Antrag stellt, noch keine Subventionen i.S.d. Verwaltungsvorschrift gewährt. Es ist umstritten, ob auch in diesen Fällen eine Selbstbindung der Verwaltung bestehen kann.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
5. Nach der wohl h.M. der Rspr. und in Teilen der Literatur muss eine Verwaltungsvorschrift vorliegen, die die begehrte Leistung gewährt, damit eine "antizipierte Verwaltungspraxis" in Frage kommt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
6. Praxisnäher ist die Meinung, die die antizipierte Verwaltungspraxis ablehnt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
Diaa
17.7.2023, 18:00:21
Wo in der Begründetheit ist das Problem der antizipierten Verwaltungspraxis zu erörtern?

Anki0802
27.8.2023, 13:39:22
Das würde mich auch interessieren 🙂
jotten
5.9.2023, 02:40:26
Hallo, das kann iRd Begründetheit beim Prüfungspunkt "Anspruchsgrundlage" angesprochen werden. Eine Anspruchsgrundlage für den begehrten VA besteht demnach, wenn eine antizipierte Verwaltungspraxis mit Hinblick auf Folgeentscheidungen der Behörde zu bejahen ist.
Christopher
2.10.2023, 19:58:15
Hallo, ich frage mich, wann es auf das Problem der antizipierten Verwaltungspraxis ankommt. In dem Fall hier, haben ja anschließend tatsächlich drei andere die staatliche Unterstützung erhalten. Es liegt also eine Verwaltungspraxis iSd Art. 3 I GG vor. Auf diese könnte sich P ja dann auch berufen. Dann bedarf es doch keiner "antizipierten Verwaltungspraxis" mehr oder? Diese würde ich eher anbringen wenn sonst noch niemand etwas erhalten hat, es aber sehr wahrscheinlich ist, dass in Zukunft solche Gelder verteilt werden sollen. Danke im voraus für die Aufmerksamkeit und Hilfe.
Dogu
9.12.2023, 13:12:19
Naja zeitlich gesehen haben die anderen die Unterstützung später erhalten. Das war also zum Entscheidungszeitpunkt für den ersten Antrag also noch keine tatsächliche Verwaltungspraxis. Ansonsten hätte der Erstantragssteller diese ja erhalten. Diese wurde jedoch abgelehnt.