Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
5. März 2026
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ministerium M gewährt nach Landeshaushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt als erster eine Subvention. M lehnt die Subvention ab. Die gleich gelagerten Anträge von X, Y und Z bewilligt M einige Wochen später.
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Einordnung des Falls
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P erhebt die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Bewilligung der Prämie. P ist klagebefugt, wenn möglicherweise ein Anspruch auf Gewährung der Prämie besteht.
Ja, in der Tat!
2. P hat einen Anspruch auf Gewährung der Prämie aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auf Seiten von M eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist.
Ja!
3. Die Selbstbindung der Verwaltung entsteht bereits durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vorliegend hat M, bevor P den Antrag stellt, noch keine Subventionen i.S.d. Verwaltungsvorschrift gewährt. Es ist umstritten, ob auch in diesen Fällen eine Selbstbindung der Verwaltung bestehen kann.
Ja, in der Tat!
5. Nach der wohl h.M. der Rspr. und in Teilen der Literatur muss eine Verwaltungsvorschrift vorliegen, die die begehrte Leistung gewährt, damit eine "antizipierte Verwaltungspraxis" infrage kommt.
Ja!
6. Praxisnäher ist die Meinung, die die antizipierte Verwaltungspraxis ablehnt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
17.7.2023, 18:00:21
Anki0802
27.8.2023, 13:39:22
s würde mich auch interessieren 🙂
Christopher
2.10.2023, 19:58:15
Hallo, ich frage mich, wann es auf
das Problem der antizipierten Verwaltungspraxis ankommt. In dem Fall hier, haben
jaanschließend tatsächlich drei andere die staatliche Unterstützung erhalten. Es liegt also eine Verwaltungspraxis iSd Art. 3 I GG vor. Auf diese könnte sich P
jada
nn auch berufen.
Dann be
darf es doch keiner "antizipierten Verwaltungspraxis" mehr oder? Diese würde ich eher anbringen wenn sonst noch niemand etwas erhalten hat, es aber sehr wahrscheinlich ist,
dass in Zukunft solche Gelder verteilt werden sollen.
Danke im voraus für die Aufmerksamkeit und Hilfe.
PrüfungsProfi
21.6.2024, 09:30:30
Was genau prüfe ich in diesem Fall in der Begründetheit? Falls ich im Rahmen der
Anspruchsgrundlage noch einmal den
Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltungdiskutiere, frage ich mich, was ich noch ansprechen sollte. Prüfe ich auch eine
Ermessensentscheidung oder etwas anderes bzgl. der Rechtsfolge?
Simon
6.12.2024, 18:16:09
Im Rahmen der Klagebefugnis prüfst du nur die MÖGLICHKEIT,
dass ein
Anspruchauf Erlass des VA besteht. Wie umfangreich du auf die einzelnen Voraussetzungen der
Selbstbindung der Verwaltungschon bei den Sachentscheidungsvoraussetzungen eingehst, ist letztlich vom
Einzelfallabhängig und ein Stück weit auch Geschmackssache. Ich würde folgendermaßen vorgehen: (I.) Um einen "Wasserkopfaufbau" zu vermeiden, würde ich bei der Klagebefugnis nur
darlegen,
dass (1.) keine spezielle
Anspruchsgrundlage besteht, insbesondere die Verwaltungsvorschriften als Innenrecht keinen
Anspruchvermitteln und sich aus den Grundrechten grds. keine konkreten Gel
dansprüche herleiten lassen. So
dann würde ich (2.) die Möglichkeit eines
Anspruchs aus Art. 3 I GG i.V.m. einer entsprechenden Verwaltungspraxis ansprechen und allgemein die Voraussetzungen hierfür
darlegen. Als (3.) wäre auszuführen,
dass ein
darauf gestützter
Anspruchaufgrund des hier bestehenden Verwaltungshandelns nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. (II.) Im Rahmen der Begründetheit würde ich (1.)
das Problem diskutieren, ob es hier nicht einer formell-gesetzlichen
Anspruchsgrundlage be
darf (Stichwort: Lehre vom Totalvorbehalt). Zudem wären (2.) die Voraussetzungen eines
Anspruchs aus
Selbstbindung der Verwaltungauf den konkreten Fall anzuwenden, m.a.W. wäre eine Prüfung der Verletzung von Art. 3 I GG vorzunehmen: (a.) Behandlung einer Gruppe (=Verwaltungspraxis), (b.) Abweichende Behandlung anderer Gruppe, (c.) Wesentliche Vergleichbarkeit der Gruppen hinsichtlich des Sachverhalts, (d.) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, also sachliche Gründe, von der Verwaltungspraxis abzuweichen (Problem: Genügt es als Rechtfertigung,
dass zur Zeit der Antragstellung noch keine Verwaltungspraxis vorlag oder gibt es eine
antizipierte Verwaltungspraxis?
Das kann man aber wohl auch bei Punkt a. ansprechen).
