Grob unverständiger Versuch 5
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O mit Frostschutzmittel tödlich vergiften. Als er dieses aus dem Regal nimmt, vergreift er sich und nimmt stattdessen Leitungswasser. Da T in Eile ist, merkt er auch beim Eingießen zunächst nichts. Erst nachdem O das 5. Glas getrunken hat, bemerkt T seinen Fehler.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja!
3. T hat durch Eingießen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
4. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Ja, in der Tat!
5. Der Versuch ist grob unverständig (§ 23 Abs. 3 StGB).
Nein!
Fundstellen
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frausummer
9.5.2022, 10:24:41
Nur um das nochmal klarzustellen, da ich mit dem untauglichen Versuch wahnsinnige Probleme habe: beim Tatentschluss würden wir in diesem Fall, wie auch bei den anderen zu § 23 III, ansprechen, dass ein
untauglicher Versuchvorliegt, ggf. zum
Wahndeliktabgrenzen und nach der Schuld § 23 III prüfen?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
9.5.2022, 15:31:47
Hallo frausummer, für den Tatentschluss ist es letztlich ganz egal, ob der Versuch tauglich oder untauglich ist. Deswegen musst Du den untauglichen Versuch hier grundsätzlich nicht thematisieren und insbesondere nicht zum
Wahndeliktabgrenzen. Vielmehr wird diese Abgrenzung überhaupt erst im Rahmen der Strafzumessung relevant. Während für den untauglichen Versuch allein eine Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, so kann das Gericht beim
Wahndeliktgem. § 23 Abs. 3 StGB ganz von Strafe absehen oder eben nach § 49 Abs. 2 StGB mildern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team