Grob unverständiger Versuch 5

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O mit Frostschutzmittel tödlich vergiften. Als er dieses aus dem Regal nimmt, vergreift er sich und nimmt stattdessen Leitungswasser. Da T in Eile ist, merkt er auch beim Eingießen zunächst nichts. Erst nachdem O das 5. Glas getrunken hat, bemerkt T seinen Fehler.

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Einordnung des Falls

Grob unverständiger Versuch 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen den O zu töten.

3. T hat durch Eingießen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Genau, so ist das!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Mit dem Eingießen gibt T das Geschehen aus der Hand. O muss nur noch trinken, damit T nach seiner Vorstellung den Tatbestand verwirklicht. Dies ist nur noch ein unwesentlicher Zwischenschritt.

4. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Ja, in der Tat!

Der versuchte Totschlag war rechtswidrig und T handelte schuldhaft.

5. Der Versuch ist grob unverständig (§ 23 Abs. 3 StGB).

Nein!

Grober Unverstand liegt nach dem BGH vor, wenn der Täter völlig abwegige Vorstellungen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge hat. Dabei muss jeder durchschnittliche Mensch das erforderliche Wissen haben. Ein Vergreifen stellt keinen groben Unverstand dar. T hat in seinem Tatplan keine wesentlichen Ursachenzusammenhänge verkannt. Das Trinken von Frostschutzmittel kann zum Tod führen. Dass der Versuch durch den tatsächlichen Ablauf untauglich war, wirkt sich darauf nicht aus. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregelung und daher nach der Schuld zu prüfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

9.5.2022, 10:24:41

Nur um das nochmal klarzustellen, da ich mit dem untauglichen Versuch wahnsinnige Probleme habe: beim Tatentschluss würden wir in diesem Fall, wie auch bei den anderen zu § 23 III, ansprechen, dass ein

untauglicher Versuch

vorliegt, ggf. zum

Wahndelikt

abgrenzen und nach der Schuld § 23 III prüfen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.5.2022, 15:31:47

Hallo frausummer, für den Tatentschluss ist es letztlich ganz egal, ob der Versuch tauglich oder untauglich ist. Deswegen musst Du den untauglichen Versuch hier grundsätzlich nicht thematisieren und insbesondere nicht zum

Wahndelikt

abgrenzen. Vielmehr wird diese Abgrenzung überhaupt erst im Rahmen der Strafzumessung relevant. Während für den untauglichen Versuch allein eine Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, so kann das Gericht beim

Wahndelikt

gem. § 23 Abs. 3 StGB ganz von Strafe absehen oder eben nach § 49 Abs. 2 StGB mildern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

inchen9

inchen9

13.9.2024, 15:44:26

Hallo Lukas, zu deiner Antwort habe ich die folgende Frage: ich habe es so gelernt, dass eine Abgrenzung vom untauglichen Versuch/

grob unverständiger Versuch

/

irrealer Versuch

und abergläubischen Versuch iRd Tatentschlusses erfolgt. Natürlich ist § 23 III eine Strafzumessung, aber die betrifft ja nur den grob unverständigen Versuch? Zumal würde man dann ja komplett bis zur Strafzumessung prüfen müssen, um dann da rauszufliegen, wenn zB ein

irrealer Versuch

oder ein

Wahndelikt

vorläge?? Das ist doch für die Examensklausur eher unnötig und kostet zu viel Zeit oder verstehe ich das falsch ? LG


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