Grob unverständiger Versuch 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O mit Frostschutzmittel tödlich vergiften. Als er dieses aus dem Regal nimmt, vergreift er sich und nimmt stattdessen Leitungswasser. Da T in Eile ist, merkt er auch beim Eingießen zunächst nichts. Erst nachdem O das 5. Glas getrunken hat, bemerkt T seinen Fehler.
Einordnung des Falls
Grob unverständiger Versuch 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
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Ja, in der Tat!
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
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Ja!
3. T hat durch Eingießen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Genau, so ist das!
4. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
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Ja, in der Tat!
5. Der Versuch ist grob unverständig (§ 23 Abs. 3 StGB).
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Nein!
Fundstellen
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frausummer
9.5.2022, 10:24:41
Nur um das nochmal klarzustellen, da ich mit dem untauglichen Versuch wahnsinnige Probleme habe: beim Tatentschluss würden wir in diesem Fall, wie auch bei den anderen zu § 23 III, ansprechen, dass ein untauglicher Versuch vorliegt, ggf. zum Wahndelikt abgrenzen und nach der Schuld § 23 III prüfen?

Lukas_Mengestu
9.5.2022, 15:31:47
Hallo frausummer, für den Tatentschluss ist es letztlich ganz egal, ob der Versuch tauglich oder untauglich ist. Deswegen musst Du den untauglichen Versuch hier grundsätzlich nicht thematisieren und insbesondere nicht zum Wahndelikt abgrenzen. Vielmehr wird diese Abgrenzung überhaupt erst im Rahmen der Strafzumessung relevant. Während für den untauglichen Versuch allein eine Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, so kann das Gericht beim Wahndelikt gem. § 23 Abs. 3 StGB ganz von Strafe absehen oder eben nach § 49 Abs. 2 StGB mildern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team