Grob unverständiger Versuch 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O mit Frostschutzmittel tödlich vergiften. Als er dieses aus dem Regal nimmt, vergreift er sich und nimmt stattdessen Leitungswasser. Da T in Eile ist, merkt er auch beim Eingießen zunächst nichts. Erst nachdem O das 5. Glas getrunken hat, bemerkt T seinen Fehler.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja!
3. T hat durch Eingießen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
4. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Ja, in der Tat!
5. Der Versuch ist grob unverständig (§ 23 Abs. 3 StGB).
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
9.5.2022, 10:24:41
Nur um das nochmal klarzustellen, da ich mit dem untauglichen Versuch wahnsinnige Probleme habe: beim Tatentschluss würden wir in diesem Fall, wie auch bei den anderen zu § 23 III, ansprechen, dass ein
untauglicher Versuchvorliegt, ggf. zum
Wahndeliktabgrenzen und nach der Schuld § 23 III prüfen?
Lukas_Mengestu
9.5.2022, 15:31:47
Hallo frausummer, für den Tatentschluss ist es letztlich ganz egal, ob der Versuch tauglich oder untauglich ist. Deswegen musst Du den untauglichen Versuch hier grundsätzlich nicht thematisieren und insbesondere nicht zum
Wahndeliktabgrenzen. Vielmehr wird diese Abgrenzung überhaupt erst im Rahmen der Strafzumessung relevant. Während für den untauglichen Versuch allein eine Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, so kann das Gericht beim
Wahndeliktgem. § 23 Abs. 3 StGB ganz von Strafe absehen oder eben nach § 49 Abs. 2 StGB mildern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
inchen9
13.9.2024, 15:44:26
Hallo Lukas, zu deiner Antwort habe ich die folgende Frage: ich habe es so gelernt, dass eine Abgrenzung vom untauglichen Versuch/
grob unverständiger Versuch/
irrealer Versuchund abergläubischen Versuch iRd Tatentschlusses erfolgt. Natürlich ist § 23 III eine Strafzumessung, aber die betrifft ja nur den grob unverständigen Versuch? Zumal würde man dann ja komplett bis zur Strafzumessung prüfen müssen, um dann da rauszufliegen, wenn zB ein
irrealer Versuchoder ein
Wahndeliktvorläge?? Das ist doch für die Examensklausur eher unnötig und kostet zu viel Zeit oder verstehe ich das falsch ? LG