Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2022
Spekulative Berichterstattung über Liebesbeziehung und das APR
Spekulative Berichterstattung über Liebesbeziehung und das APR
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Komiker K ist mit Bloggerin B liiert. Zuvor gab K häufig Interviews zu seinem Single-Dasein. Dann macht er mit B Urlaub. Sie posten unabhängig voneinander Einzelfotos hiervon. Daraus schließt die BILD, dass sie sich am gleichen Ort aufhalten und berichtet über die Beziehung. K klagt auf Unterlassung.
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Einordnung des Falls
Der BGH musste entscheiden, ob ein Komiker einen Anspruch Unterlassung der Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat, nachdem die BILD Spekulationen über sein Liebesleben veröffentlicht hat. Bei der Frage, ob jemand das Recht auf Achtung der Privatsphäre beanspruchen kann, ist zwischen der Öffentlichkeit unbekannten Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens zu unterscheiden. Im Gegensatz zu bekannten Persönlichkeiten können Privatpersonen nämlich einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen. Indem K Interviews zu seinem Single-Dasein gegeben hat, hat er sein Beziehungsleben selbst in die Öffentlichkeit getragen. Es war auch nicht fernliegend, dass die Übereinstimmungen auf den Postings von K und B auffallen würden. Er hat so das öffentliche Interesse durch eigenes Verhalten begründet, welches insoweit überwiegt. Der Eingriff in die Privatssphäre ist somit nicht rechtswidrig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K sein Begehren auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stützen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Könnte K gegen die BILD einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG haben?
Ja, in der Tat!
3. Fallen Veröffentlichungen von Spekulationen über eine Liebesbeziehung unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
Ja!
4. Wird die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird indiziert?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ist der Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit schon dadurch ausgeschlossen, dass die Berichterstattung vorrangig Unterhaltungswert hat?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei K um eine Person des öffentlichen Lebens handelt?
Ja!
7. Durch die Interviews über sein Single-Leben hat K hat das Informationsinteresse an einer potentiellen Beziehung zwischen ihm und B selbst begründet. Er ist somit (immer noch) schutzwürdig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GilgameshTG
1.4.2023, 09:54:13
Gegenargument: Wer sein Single-Dasein betont, drückt umso mehr aus, eine etwaige Beziehung eben doch geheimhalten zu wollen.
Lisa_Kr
1.4.2023, 10:41:21
Nicht unbedingt. Dazu sollte es mMn besondere Anhaltspunkte im Sachverhalt geben :)
Lukas_Mengestu
3.4.2023, 10:17:28
Salut ihr beiden, in der Tat kann man hier in beide Richtungen argumentieren. Die Rechtsprechung ist hier tendenziell sehr pressefreundlich und bejaht gerade bei öffentlichen Personen sehr häufig ein Interesse der Öffentlichkeit an den nichtigsten Dingen. Dem müsst ihr in der Klausur nicht zwingend folgen, denn nicht das Ergebnis, sondern die Argumentation zählt. Auch könnt ihr an dieser Stelle euch keine weiteren Punkte abschneiden und "ins Hilfsgutachten" rutschen. Insofern solltet ihr hier primär Anhaltspunkte im Sachverhalt auswerten und zu einer vertretbaren Lösung kommen, auch wenn diese ggfs. von der "Muster"-Lösung abweicht. Gegen @[GilgameshTG](180586) Deinem Einwand ließe sich entgegenhalten, dass es K frei gestanden hätte, sein Liebes-/Beziehungsleben überhaupt nicht zu thematisieren und zum Objekt öffentlicher Berichterstattung zu machen. Indem er aber eine bestimmte Info hierzu preisgegeben hat, ich bin Single/ Generation beziehungsunfähig, hat er dies zu einem Thema der Öffentlichkeit gemacht, wozu dann auch Änderungen dieses Zustands (also der Start einer Beziehung) gehören. Aber wie gesagt, am Ende des Tages kann man hier durchaus beides vertreten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amelie
8.4.2023, 10:54:16
Hier würde man also schon bei dem Verneinen der Rechtswidrigkeit die Prüfung beenden. Wäre es sinnvoll den Rest im Hilfsgutachten zu prüfen und was käme dann bei der
Duldungspflicht? Wie unterscheidet sich da die Abwägung?
Sambadi
12.4.2023, 22:04:56
Radek
19.5.2023, 19:22:35
Keine Ahnung, habe das Urteil auch nicht gelesen, aber vielleicht klagte hier eben nur K.
Nora Mommsen
4.7.2023, 10:25:02
Hallo ihr beiden, danke für die Frage und die Rückmeldung. Die bringt es schon sehr auf den Punkt - das Gericht muss bei der Abwägung primär das
APRder klagenden Partei betrachten sowie natürlich etwaige Grundrechte des Beklagten. Das sogar mehr als eine Person betroffen ist, könnte ggfs. in der Abwägung eine Rolle spielen, grundsätzlich aber nicht gebunden an die B sondern als generellen zu beachtenden Aspekt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Doli
1.7.2023, 14:25:17
Ich kenne es von einigen Schemata die
Duldungspflicht als Unterfall der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Kann denn eine Rechtsgutsverletzung rechtswidrig sein, wenn eine
Duldungspflicht besteht?
Doli
1.7.2023, 14:34:39
Das einzige was ich hierzu gefunden habe bezieht sich auf die Rechtswidrigkeit eines Überbaus: Die
Duldungspflicht des Eigentümers des zu Unrecht bebauten Grundstückes lässt hier nicht die Rechtswidrigkeit des Überbaus entfallen. Überträgt man das auf
1004 analogiVm 823, so wäre eier Schema richtig, und solche die die
Duldungspflicht unter die Rechtswidrigkeit fassen falsch 🙂
Bilbo
19.7.2023, 19:16:04
Hab mir dieselbe (oder sehr ähnliche) Frage gestellt. In einer anderen Aufgabe hier wurde die Verletzung verneint, da die gegenüberstehenden Rechte überwiegen würden. Ich dachte immer, es gibt eine Verletzung aber eben eine
Duldungspflicht. Nicht sicher, ob das genau dein Problem trifft, aber es ist mir grade dazu eingefallen. Wäre auch für eine Antwort dankbar.
Bertan
16.11.2023, 19:10:28
Der letzte Satz der letzten Frage „ist er Schutzwürdig?“ ist nicht durch stimmt oder stimmt nicht zu beantworten.
Leo Lee
18.11.2023, 16:30:42
Hallo Bertan, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die Frage nun umformuliert, sodass das Format „stimmt/stimmt nicht“ nunmehr passt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leporello
21.7.2024, 08:42:05
Bei der letzten Frage müsste es im letzten Satz „aber“ oder „dennoch“ anstatt „somit“ heißen. Denn der Umstand, dass K Details über sein Beziehungsleben veröffentlicht hat ist ja kein Grund dafür, dass er „somit“ schutzwürdig ist.
Schrobl
17.8.2024, 13:21:31
Nach nunmehr 9 Monaten leider keine Änderung. Bitte anpassen, liebe Mods!
CR7
18.8.2024, 23:19:19
Ich stimme zu. Hab hier raten müssen.
Johannes Nebe
28.10.2024, 07:03:00
Die Formulierung der letzten Frage ist nicht sinnvoll, das haben andere ja auch schon festgestellt. Jeder, der vor der Frage steht, weiß ja, worauf sie hinauswill. Ein Grund, warum einem keine gute Formulierung einfällt, mag sein, dass es auch nicht richtig wäre, einem Prominenten nach Interviews jede Schutzwürdigkeit abzusprechen.