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Spekulative Berichterstattung über Liebesbeziehung und das APR

Spekulative Berichterstattung über Liebesbeziehung und das APR

9. Mai 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Spekulativen Berichterstattung über Liebesbeziehung und das APR (BGH, Urt. v. 2.8.2022 – VI ZR 26/21): Ein Mann liest die Zeitung BILD. Die BILD spekuliert, ob ein Komiker und eine Bloggerin zusammen sind.

Komiker K ist mit Bloggerin B liiert. Zuvor gab K häufig Interviews zu seinem Single-Dasein. Dann macht er mit B Urlaub. Sie posten unabhängig voneinander Einzelfotos hiervon. Daraus schließt die BILD, dass sie sich am gleichen Ort aufhalten und berichtet über die Beziehung. K klagt auf Unterlassung.

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Einordnung des Falls

Der BGH musste entscheiden, ob ein Komiker einen Anspruch Unterlassung der Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat, nachdem die BILD Spekulationen über sein Liebesleben veröffentlicht hat. Bei der Frage, ob jemand das Recht auf Achtung der Privatsphäre beanspruchen kann, ist zwischen der Öffentlichkeit unbekannten Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens zu unterscheiden. Im Gegensatz zu bekannten Persönlichkeiten können Privatpersonen nämlich einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen. Indem K Interviews zu seinem Single-Dasein gegeben hat, hat er sein Beziehungsleben selbst in die Öffentlichkeit getragen. Es war auch nicht fernliegend, dass die Übereinstimmungen auf den Postings von K und B auffallen würden. Er hat so das öffentliche Interesse durch eigenes Verhalten begründet, welches insoweit überwiegt. Der Eingriff in die Privatssphäre ist somit nicht rechtswidrig.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann K sein Begehren auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stützen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ausdrücklich erfasst der Anspruch aus § 1004 BGB nach seinem Wortlaut nur das Eigentum (negatorischer Anspruch). Bei Störung eines sonstigen absolut geschützten Rechts aus § 823 Abs. 1 BGB kommt daher allenfalls eine analoge Anwendung des § 1004 BGB in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und die Vergleichbarkeit der Interessenlage voraus. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere die §§ 12 S. 2, 862 Abs. 1 S. 2 BGB zeigen nämlich, dass der Gesetzgeber auch bei drohender Beeinträchtigung anderer Rechte als des Eigentums die Notwendigkeit für einen Unterlassungsanspruch des Berechtigten sieht.
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2. Könnte K gegen die BILD einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG haben?

Ja, in der Tat!

Der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat folgende Voraussetzungen: (1) Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, (2) Rechtswidrigkeit, (3) Anspruchsgegner als Störer, (4) keine Duldungspflicht, (5) Wiederholungsgefahr (diese wird bei festgestellter Rechtsverletzung vermutet).

3. Fallen Veröffentlichungen von Spekulationen über eine Liebesbeziehung unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Ja!

Aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK wird das Recht auf Achtung der Privatsphäre hergeleitet. Dies gewährt einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung, wozu auch gehört, dass der Einblick in das Privatleben durch andere ausgeschlossen ist. Umfasst sind insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als privat eingestuft werden. Darunter fällt grundsätzlich auch eine Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene nicht möchte. Die Bild gab die Beziehung von K und B preis. Ein Eingriff in Ks Allgemeines Persönlichkeitsrecht liegt vor. Der BGH konnte die Frage offen lassen, ob bei Personen des öffentlichen Lebens, die ihr Privatleben nach außen tragen, eine solche Liebesbeziehung noch in den Bereich der Privatsphäre fällt.In der Klausur bietet es sich an, den Eingriff zu bejahen, um die Rechtswidrigkeit nicht im Hilfsgutachten abzuhandeln.

4. Wird die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird indiziert?

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Regel wird die Rechtswidrigkeit durch die Rechtsgutverletzung indiziert. Bei Rahmenrechten, wie beispielsweise dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, gilt dies nicht. Daher ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist also nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des K rechtswidrig ist, ist nach Abwägung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit der BILD festzustellen.

5. Ist der Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit schon dadurch ausgeschlossen, dass die Berichterstattung vorrangig Unterhaltungswert hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch Tatsachenäußerungen, sofern sie der Meinungsbildung dienen. An diesem Schutz nehmen auch unterhaltende Beiträge über bekannte Persönlichkeiten teil. Denn die Presse- und Meinungsfreiheit gewährleistet auch, dass die Medien grundsätzlich selbst entscheiden, was von öffentlichem Interesse sein kann. Beachtet werden muss jedoch, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.

6. Ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei K um eine Person des öffentlichen Lebens handelt?

Ja!

Bei der Frage, ob jemand das Recht auf Achtung der Privatsphäre beanspruchen kann, ist zwischen der Öffentlichkeit unbekannten Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens zu unterscheiden. Im Gegensatz zu bekannten Persönlichkeiten können Privatpersonen nämlich einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen.

7. Durch die Interviews über sein Single-Leben hat K hat das Informationsinteresse an einer potentiellen Beziehung zwischen ihm und B selbst begründet. Er ist somit (immer noch) schutzwürdig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rechtsprechung kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo der Betroffene zuvor selbst Privates nach außen getragen hat. Denn dadurch hat er sich damit einverstanden gezeigt, dass gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Indem K Interviews zu seinem Single-Dasein gegeben hat, hat er sein Beziehungsleben selbst in die Öffentlichkeit getragen. Es war auch nicht fernliegend, dass die Übereinstimmungen auf den Postings von K und B auffallen würden. Er hat so das öffentliche Interesse durch eigenes Verhalten begründet, welches insoweit überwiegt. Der Eingriff in die Privatssphäre ist somit nicht rechtswidrig. An dieser Stelle musst Du den Sachverhalt sorgfältig auswerten. Anders würde man den Fall zB beurteilen, hätte K sich generell bemüht, sein Beziehungsstatus vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GilgameshTG

GilgameshTG

1.4.2023, 09:54:13

Gegenargument: Wer sein Single-Dasein betont, drückt umso mehr aus, eine etwaige Beziehung eben doch geheimhalten zu wollen.

LI

Lisa_Kr

1.4.2023, 10:41:21

Nicht unbedingt. Dazu sollte es mMn besondere Anhaltspunkte im Sachverhalt geben :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.4.2023, 10:17:28

Salut ihr beiden, in der Tat kann man hier in beide Richtungen argumentieren. Die Rechtsprechung ist hier tendenziell sehr pressefreundlich und bejaht gerade bei öffentlichen Personen sehr häufig ein Interesse der Öffentlichkeit an den nichtigsten Dingen. Dem müsst ihr in der Klausur nicht zwingend folgen, denn nicht das Ergebnis, sondern die Argumentation zählt. Auch könnt ihr an dieser Stelle euch keine weiteren Punkte abschneiden und "ins Hilfsgutachten" rutschen. Insofern solltet ihr hier primär Anhaltspunkte im Sachverhalt auswerten und zu einer vertretbaren Lösung kommen, auch wenn diese ggfs. von der "Muster"-Lösung abweicht. Gegen @[GilgameshTG](180586) Deinem Einwand ließe sich entgegenhalten, dass es K frei gestanden hätte, sein Liebes-/Beziehungsleben überhaupt nicht zu thematisieren und zum Objekt öffentlicher Berichterstattung zu machen. Indem er aber eine bestimmte Info hierzu preisgegeben hat, ich bin Single/ Generation beziehungsunfähig, hat er dies zu einem Thema der Öffentlichkeit gemacht, wozu dann auch Änderungen dieses Zustands (also der Start einer Beziehung) gehören. Aber wie gesagt, am Ende des Tages kann man hier durchaus beides vertreten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Amelie

Amelie

8.4.2023, 10:54:16

Hier würde man also schon bei dem Verneinen der Rechtswidrigkeit die Prüfung beenden. Wäre es sinnvoll den Rest im Hilfsgutachten zu prüfen und was käme dann bei der

Duldung

spflicht? Wie unterscheidet sich da die Abwägung?

Sambadi

Sambadi

12.4.2023, 22:04:56

Was ist eigentlich mit dem

APR

der B? Die hat doch nichts über ihr Beziehungsleben preisgegeben?

Radek

Radek

19.5.2023, 19:22:35

Keine Ahnung, habe das Urteil auch nicht gelesen, aber vielleicht klagte hier eben nur K.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.7.2023, 10:25:02

Hallo ihr beiden, danke für die Frage und die Rückmeldung. Die bringt es schon sehr auf den Punkt - das Gericht muss bei der Abwägung primär das

APR

der klagenden Partei betrachten sowie natürlich etwaige Grundrechte des Beklagten. Das sogar mehr als eine Person betroffen ist, könnte ggfs. in der Abwägung eine Rolle spielen, grundsätzlich aber nicht gebunden an die B sondern als generellen zu beachtenden Aspekt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DO

Doli

1.7.2023, 14:25:17

Ich kenne es von einigen Schemata die

Duldung

spflicht als Unterfall der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Kann denn eine Rechtsgutsverletzung rechtswidrig sein, wenn eine

Duldung

spflicht besteht?

DO

Doli

1.7.2023, 14:34:39

Das einzige was ich hierzu gefunden habe bezieht sich auf die Rechtswidrigkeit eines Überbaus: Die

Duldung

spflicht des Eigentümers des zu Unrecht bebauten Grundstückes lässt hier nicht die Rechtswidrigkeit des Überbaus entfallen. Überträgt man das auf

1004 analog

iVm 823, so wäre eier Schema richtig, und solche die die

Duldung

spflicht unter die Rechtswidrigkeit fassen falsch 🙂

BI

Bilbo

19.7.2023, 19:16:04

Hab mir dieselbe (oder sehr ähnliche) Frage gestellt. In einer anderen Aufgabe hier wurde die Verletzung verneint, da die gegenüberstehenden Rechte überwiegen würden. Ich dachte immer, es gibt eine Verletzung aber eben eine

Duldung

spflicht. Nicht sicher, ob das genau dein Problem trifft, aber es ist mir grade dazu eingefallen. Wäre auch für eine Antwort dankbar.

BER

Bertan

16.11.2023, 19:10:28

Der letzte Satz der letzten Frage „ist er Schutzwürdig?“ ist nicht durch stimmt oder stimmt nicht zu beantworten.

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 16:30:42

Hallo Bertan, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die Frage nun umformuliert, sodass das Format „stimmt/stimmt nicht“ nunmehr passt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Leporello

Leporello

21.7.2024, 08:42:05

Bei der letzten Frage müsste es im letzten Satz „aber“ oder „dennoch“ anstatt „somit“ heißen. Denn der Umstand, dass K Details über sein Beziehungsleben veröffentlicht hat ist ja kein Grund dafür, dass er „somit“ schutzwürdig ist.

SCH

Schrobl

17.8.2024, 13:21:31

Nach nunmehr 9 Monaten leider keine Änderung. Bitte anpassen, liebe Mods!

CR7

CR7

18.8.2024, 23:19:19

Ich stimme zu. Hab hier raten müssen.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

28.10.2024, 07:03:00

Die Formulierung der letzten Frage ist nicht sinnvoll, das haben andere ja auch schon festgestellt. Jeder, der vor der Frage steht, weiß ja, worauf sie hinauswill. Ein Grund, warum einem keine gute Formulierung einfällt, mag sein, dass es auch nicht richtig wäre, einem Prominenten nach Interviews jede Schutzwürdigkeit abzusprechen.


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